Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Stellungnahme vom 21.02.2006

 

Der Deutsche Notarverein e. V. möchte zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in aller Kürze Stellung nehmen.

 

1. Allgemeines

Nach den ersten Zielvorgaben des Gesetzgebungsverfahrens und dem Tenor des Grünbuchs und der sich hieran anschließenden Konsultation war lediglich beabsichtigt, das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 ohne inhaltliche Änderung ins Gemeinschaftsrecht zu übertragen. Diese Zielsetzung war zu begrüßen, da das Übereinkommen von Rom durch die Umsetzung ins nationale Recht, die dazu ergangene Rechtsprechung und die das Übereinkommen ergänzenden Protokolle zu einem hohen Maß an Rechtssicherheit geführt haben. Leider weicht der nun vorgelegte Entwurf von dieser Zielvorgabe ab und bringt materielle Änderungen in teilweise empfindlichem Umfang mit sich.

Aufgrund der Kürze der Stellungnahmefrist und der satzungsgemäßen Aufgabe des Deutschen Notarvereins soll diese Stellungnahme auf die für den Notar besonders bedeutsamen Aspekte beschränkt sein, namentlich auf

–        die Auswirkungen vermeintlich bloß sprachlicher Abweichungen zwischen dem Übereinkommen von Rom und dem vorgelegten Verordnungsentwurf,

–        die Regelung zu „Vertreterverträgen“ gem. Art. 7 VO-Entwurf,

–        die Regelung zu Eingriffsnormen gem. Art. 8 VO-Entwurf und

–        die Regelung zur Formgültigkeit von Verträgen gem. Art. 10 VO-Entwurf.

 

2. Sprachliche Abweichungen

Diverse sprachliche Abweichungen zwischen dem Übereinkommen von Rom und dem vorgelegten Verordnungsentwurf, vielfach nur Detailfragen betreffend, dürften sich mehrheitlich ohne jeden sachlichen Nutzen nachteilig auf die Rechtssicherheit auswirken. Denn jede sprachliche Abweichung zwischen der alten und neuen Gesetzeslage wirft zwangsläufig die Frage auf, ob dies auf Zufälligkeiten im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen oder ob ein anderer Bedeutungsgehalt intendiert ist. Bei jeder sprachlichen Neugestaltung wird die Praxis gebannt auf eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage warten, ob die bisherige Rechtsprechung unverändert Geltung für die Neufassung beanspruchen soll. Von daher empfiehlt der Deutsche Notarverein, sich in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Rechtssetzungsverfahrens möglichst eng an das Übereinkommen von Rom anzulehnen.

 

3. „Vertreterverträge“ gem. Art. 7 VO-Entwurf

Die Regelung des Art. 7 VO-Entwurf ist sprachlich wie inhaltlich wenig gelungen.

Lässt sich eine Vertragspartei beim Vertragsschluss vertreten, sind – wie die Begründung zum VO-Entwurf zutreffend feststellt – drei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden, nämlich das Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, das zwischen Vertreter und Drittem und das zwischen Vertretenem und Drittem. Wie aus der Entwurfsbegründung und den Erwägungsgründen zu ersehen ist, regelt Art. 7 VO-Entwurf nur die ersten beiden Rechtsbeziehungen. Es wäre wünschenswert, wenn dies auch dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen wäre. Art. 7 Abs. 2 S. 1 VO-Entwurf scheint auch das Verhältnis zwischen Vertretenem und Dritten regeln zu wollen, was so offensichtlich nicht gemeint ist. Es sollte erreichbar sein, Art. 7 VO-Entwurf insgesamt ein sprachlich klareres Gewand zu geben.

Das EGBGB regelt zu der Frage des auf die Stellvertretung anwendbaren Rechts quasi nichts, ebenso wenig das Übereinkommen von Rom, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass damals bereits das Haager Übereinkommen über das auf Vertreterverträge und Stellvertretung anzuwendende Recht von 1978 existierte. Das Statut im Recht der Stellvertretung bestimmt sich daher gegenwärtig maßgeblich nach richterrechtlichen Grundsätzen, die ungewöhnlich fein differenzieren, von einer gewissen Beliebigkeit nicht frei und in vielen wichtigen Fragen hochstreitig sind. Mitunter können auf ein und denselben Lebenssachverhalt unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen, je nachdem ob es beispielsweise im Falle des Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht um die Eigenhaftung des falsus procurator oder die Genehmigungsmöglichkeit des Dritten geht. Dies kann die Praxis auch in alltäglichen Konstellationen vor große Schwierigkeiten stellen. Es wäre wünschenswert, wenn hier de lege ferenda mehr Einheitlichkeit hergestellt würde. Art. 7 VO-Entwurf wird diesem Wunsch in seiner derzeitigen Fassung nicht gerecht.

 

4. „Eingriffsnormen“ gem. Art. 8 VO-Entwurf

Die Regelung des Art. 8 VO-Entwurf zu „Eingriffsnormen“ hat dieselbe Zielrichtung wie der bisherige Art. 7 des Übereinkommens von Rom betreffend „zwingende Vorschriften“. Art. 8 VO-Entwurf ist ein Beispiel für das oben unter Ziffer 2. bemängelte. Es ist nicht ersichtlich, worin die sachliche Notwendigkeit einer weitgehenden sprachlichen Neufassung besteht. Diese bewirkt in erster Linie Unsicherheit über die Frage der Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze. Der Umstand, dass die bisherige Terminologie „zwingende Vorschriften“ auch im vorgelegten VO-Entwurf selbst noch anzutreffen ist, nicht zuletzt in der Definition der „Eingriffsnorm“ in Art. 8 Abs. 1 VO-Entwurf, wird zumindest übergangsweise zu Rechtsunsicherheit führen, der kein sachlicher Nutzen gegenüber steht. Wenn der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Begriff der „Eingriffsnorm“ bzw. „zwingenden Vorschrift“ fortzuentwickeln, so wäre sie hieran auch durch eine Eins-zu-eins-Übernahme des bisherigen Art. 7 des Übereinkommens von Rom nicht gehindert.

 

5. Formgültigkeit des Vertrags gem. Art. 10 VO-Entwurf

Der Deutsche Notarverein beobachtet mit Sorge die Tendenz, die der Vorschrift des Art. 10 VO-Entwurf, auch aber schon Art. 9 des Übereinkommens von Rom zugrunde liegt. Formvorschriften sind auch und gerade in einem schnelllebigen und technologiebeherrschten Geschäfts- und Rechtsverkehr kein Anachronismus, sondern ein Garant für Rechtssicherheit und Verbraucherschutz. Denn je beliebiger die Äußerlichkeiten bedeutsamer Rechtsgeschäfte ausgestaltet sind desto größer ist die Verlockung der vorschnellen Entscheidung und die Wahrscheinlichkeit späteren Streits. Die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten der Bereinigung des bereits entbrannten Zwistes, auch wenn dieser nur in einem von vielen Fällen entsteht, sind bedeutend höher als die flächendeckende Vorsorge. Hinzu kommen die ideellen Schäden, Frustration der Beteiligten und Verlust des Vertrauens in die Rechtsordnung. Im Bereich der letztwilligen Verfügungen ist es zweckmäßig, hinsichtlich der Formgültigkeit jedes irgendwie vertretbare Statut alternativ anzuerkennen. Denn hier ist außer dem Interesse des Erblassers an der Verwirklichung seines letzten Willen kein anderes auch nur ähnlich schützenswertes Rechtsgut im Spiel. Bei jedem anderen Rechtsgeschäft, namentlich bei Verträgen, sieht dies anders aus. Es ist bedenklich, Formgültigkeit um jeden Preis zur allgemeinen Maxime zu erheben.

Dies vorangestellt, möchte der Deutsche Notarverein auf folgende Gefahr hinweisen. Die bisherige Formulierung in Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens von Rom überlässt die Frage, was eine zwingende Formvorschrift des Belegenheitsstaats ist, der Entscheidungskompetenz der nationalen Gerichtsbarkeit. Art. 10 Abs. 4 VO-Entwurf knüpft nunmehr an das Vorliegen einer „Eingriffsnorm“ im Sinne des Art. 8 VO-Entwurf an und damit an ein europarechtliches Parameter, das der EuGH in letzter Instanz definieren wird. Die Bundesrepublik Deutschland sollte die Frage kritisch prüfen, ob sie hier wirklich die Definitionskompetenz abgeben möchte.

 

6. Abschließendes

Der vorgelegte VO-Entwurf regelt ausweislich seiner Überschrift und seines Art. 1 nur Schuldverhältnisse, nicht indes sachenrechtliche Rechtsgeschäfte. Der Deutsche Notarverein appelliert vorsorglich, diese Unterscheidung im weiteren Wege des Rechtssetzungsverfahrens einschließlich etwaiger Angleichungsarbeiten am EGBGB nicht aus dem Blick zu verlieren.

 

Für Rückfragen steht Ihnen der Deutsche Notarverein jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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