Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer zur Novellierung der ReNoPat- Ausbildungsverordnung

Stellungnahme vom 16.07.2008

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zum oben genannten Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer Stellung nehmen zu können und nimmt diese gerne wahr. Die Stellungnahme beschränkt sich dabei auf den für die Ausbildung der Notarfachangestellten relevanten § 6 ReNoPat-Ausbildungsverordnung und auf den von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschlagenen § 8a.

 

Zu den Ausführungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie einen kurzen Nachtrag.

 

A.    Neufassung des § 6 ReNoPat-Ausbildungsverordnung

 

Das Interesse der Bundesrechtsanwaltskammer an der Neufassung des § 6 ReNoPat-Ausbildungsverordnung (nachfolgend VO) ist aus hiesiger Sicht begründungsbedürftig, als dass diese Norm ausschließlich die besonderen Vorschriften über den Beruf des/der Notarfachangestellten enthält. Aus notarieller Perspektive ist ein Bedürfnis für die Änderung des § 6 VO derzeit nicht erkennbar.

 

Sollte das Bundesministerium der Justiz die Neufassung des § 6 erwägen, so ist auf folgendes hinzuweisen:

 

I.     Unstimmigkeiten in der sprachlichen Fassung

 

Der Deutsche Notarverein spricht sich zunächst gegen die von der Bundesrechtsanwaltkammer vorgeschlagene Formulierung „Erwerb von Kenntnissen und Handlungsfähigkeiten in folgenden Handlungsbereichen“, § 6 a. A. VO, aus. Die aktuelle Fassung des Gesetzes scheint sprachlich tatsächlich besser formuliert, denn, ob die in § 6 n. F. einzeln aufgeführten Punkte unter den wohl neuen Terminus „Handlungsbereiche“ subsumiert werden können, ist fraglich. Für die Neufassung von § 4 gilt Entsprechendes.

 

Offen bleibt auch, ob § 6 n. F. als abschließend anzusehen ist. § 6 in der gültigen Fassung gibt nur ein Mindestmaß an Fähigkeiten vor, die der/die Auszubildende erwerben soll. Eine gewisse Flexibilität im Ausbildungsprogramm sollte aber nach Auffassung des Deutschen Notarvereins erhalten bleiben. Das hauptberufliche Notariat hat diese Spielräume bisher eher nach oben hin genutzt. Dies sollte so bleiben und wäre daher in der Norm klarzustellen.

 

In § 6 Nr. 2 n. F. ist weiterhin vom „Amts- und Beurkundungsrecht“ die Rede. Notarielles „Amtsrecht“ ist – entgegen der Tatsache, dass der Notar ein öffentliches Amt ausübt – allerdings kein geläufiger Begriff. Üblicherweise spricht man von notariellem „Berufsrecht“.

 

In § 6 Nr. 5 n. F. ist von „Gerichts- und Notargebühren“ die Rede. Auch insoweit ist „Notargebühr“ ein eher ungebräuchlicher Begriff. Richtigerweise spricht man von „Notarkosten“.

 

II.     Inhaltliche Aspekte Neuformulierung § 6 VO

 

Aus notarieller Perspektive kann der Vorschlag zur Novellierung des § 6 VO auch inhaltlich verbessert werden.

 

 

1.     § 6 Nr. 1: Verengung auf materielles Recht

 

Abzulehnen ist der Formulierungsvorschlag zu § 6 Nr. 1 VO. Anstatt wie bislang „Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht […]“ zu vermitteln, sollen Ausbildungsinhalt künftig „Grundkenntnisse[n] und fallbezogene[r] Rechtsanwendung des materiellen Rechts im bürgerlichen Recht und Handels- und Gesellschaftsrecht“ sein.

 

Diese Verengung auf das materielle Recht trifft das Ausbildungsziel nicht, da das Zwangsvollstreckungsverfahren fehlt. Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind, zumindest soweit es notarielle Urkunden anbelangt, auch für die Ausbildung der Notarfachangestellten von großer Bedeutung. Hier wäre beispielhaft als konkrete Tätigkeit die Umschreibung von Vollstreckungsklauseln oder die Vorbereitung vollstreckbarer Urkunden (Immobilienkaufverträge, Schuldanerkenntnisse, etc.) zu nennen, mit welchen regelmäßig Fachangestellte (auch Ausuzbildende in einfachen Fällen) beschäftigt sind. Der Erwerb von Kenntnissen diesbezüglich ist daher auch bereits in der Ausbildung unerlässlich. Arbeits- und Sozialrecht können in der Tat entfallen.

 

Statt des Begriffs „Grundkenntnisse“ könnte der aus den juristischen Prüfungsordnungen vertraute und eingeführte Begriff der „Grundzüge“ verwendet werden (siehe auch Nr. 2 und 4).

 

2.     § 6 Nr. 2: Führung von Büchern und Akten

 

Begrüßenswert ist die Aufnahme der vom Notar zu führenden Bücher und Akten in den Ausbildungskanon. Ein sinnvolle Erweiterung könnten insoweit aber noch Kenntnisse über die vom Notar hiervon getrennt zu führenden Verzeichnisse sein (vgl. § 5 Abs. 2 DONot.). Entsprechendes gilt für § 7 Nr. 4 VO.

 

3.     § 6 Nr. 5: Kosten

 

Unklar ist für den Deutschen Notarverein die genaue Unterscheidung zwischen der Vermittlung von „Grundkenntnissen“ und „Kenntnissen“ (siehe oben 1.). Insoweit sollte die Gesetzesbegründung Details erläutern. Für den notariellen Bereich erscheint § 6 Nr. 5 VO n.F. nicht per se gewichtiger, als etwa Nr. 1 oder 2. Eine Schwerpunktsetzung hierauf und zu Lasten der Vertragsgestaltung erscheint verfehlt. Auch der neu aufgenommene Ausbildungsinhalt „Gerichtskosten“ ist nicht erforderlich, von Grundzügen der Grundbuch- und Handelsregisterkosten abgesehen.

 

B.        Einfügung eines § 8a VO

 

§ 8a VO n. F. begegnet beim Deutschen Notarverein sowohl grundsätzlichen, als auch systematischen Bedenken, soweit die Vorschrift auch für Notarfachangestellte gelten soll.

 

I.      Grundsätzliche Bedenken

 

Der Erwerb von Zusatzqualifikationen und Spezialkenntnissen schon während der Berufsausbildungszeit steht in gewissem Widerspruch zum Grundsatz des § 1 Abs. 3 BBiG. Ziel der Berufsausbildung im dualen System ist eine in die Breite gerichtete Grundausbildung, nicht eine in die Tiefe gerichtete Spezialausbildung. Hierfür gibt es den Bereich der Fortbildung (§§ 1 Abs. 4, 53 ff BbiG). Eine Orientierung an den Zusatzqualifikationen für Rechtsanwälte (Fachanwaltstitel) ist nach unserer Auffassung insoweit auch für die beruflichen Perspektiven der Auszubildenden nicht per se förderlich, besteht doch die Gefahr der späteren eingeschränkten Verwendbarkeit. Auch ist aus unserer Perspektive fraglich, welcher Gewinn tatsächlich durch eine solche Spezialisierung erzielt werden soll. Der Notarfachangestellte ist im Verhältnis zum Rechtsanwaltsfachangestellten ohnedies bereits stärker spezialisiert. Die im Rahmen der Neufassung des BBiG ermöglichte Öffnung zugunsten von Zusatzqualifikationen sollte vor diesem Hintergrund gründlich überdacht werden.

 

II.     Systematische Bedenken

 

Generell abzulehnen ist § 8a VO n. F. in seiner jetzigen Ausgestaltung bereits aufgrund der Tatsache, dass dieser systematisch auch für Notarfachangestellte gilt. Die von der VO erfassten Berufsbilder werden so miteinander vermengt, während im Übrigen eine strikte Trennung aufrechterhalten wird.

 

Dem Notar selbst ist eine Spezialisierung im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht (§ 15 BNotO) nicht möglich, dies wäre mit den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unvereinbar, vgl. nur Schippel/Bracker-Bracker, BNotO, 8. Auflage, 2006, § 15, Rn. 15. Soweit in der Anwaltschaft zunehmend ein Bedarf nach Spezialisierung bestehen sollte und insoweit gleichsam Bedarf nach einer Übernahme von Spezialwissen in den Ausbildungskanon der Fachangestellten gesehen wird, ist dies für den Notar jedenfalls nicht der Fall.

 

Ein Bedarf an Spezialisierung besteht daher auch nicht bei den Mitarbeitern des Notars. Diese sollen vielmehr über ein breit angelegtes Basiswissen verfügen, um alle anfallenden Notariatsgeschäfte in einfachen Fällen bearbeiten zu können.

 

Überdies sind die allermeisten Fachanwaltstitel als Basis der vertieften Ausbildung von Notarfachangestellten von vorneherein ungeeignet, da Verwaltungsrecht, Versicherungsrecht, etc. in der notariellen Praxis keine Rolle spielen.

 

C.    Zusammenfassende Vorschläge des Deutschen Notarvereins

 

Zusammenfassend möchte der Deutsche Notarverein daher folgende Vorschläge zum Novellierungsentwurf der Bundesrechtsanwaltskammer machen:

 

1.     Grundsätzlich kein Änderungsbedarf

 

Der Deutsche Notarverein sieht keinen Änderungsbedarf für die Berufsausbildung der Notarfachangestellten. Der Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer ist zudem für die notarielle Praxis und im Hinblick auf das notarielle Berufsrecht unbrauchbar.

 

Sollte das Bundesministerium der Justiz im Einklang mit dem Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer Änderungsbedarf für die Berufsausbildung der Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sehen, so sind die Besonderheiten in der Ausbildung der „reinen“ Notarfachangestellten angemessen zu berücksichtigen.

 

Gleichzeitig sollten sprachliche Ungereimtheiten nicht unverändert übernommen werden.

 

Soweit sich das Bundesministerium der Justiz im Übrigen für die Vorschläge der Bundesrechtsanwaltskammer ausspricht und eine Novellierung vornimmt, wäre jedenfalls § 6 VO nach unserer Auffassung abweichend vom Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer wie folgt zu fassen:
„Besonderer Teil des Ausbildungsbildes für den Notarfachangestellten/ die Notarfachangestellte

 

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

 

1.     Grundzüge des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts einschließlich fallbezogener Rechtsanwendung.

2.     Kenntnisse im notariellen Berufsrecht und im Beurkundungsrecht sowie in der Führung von Büchern, Akten und sonstigen notariellen Verzeichnissen einschließlich fallbezogener Rechtsanwendung.

3.     Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht in familien- und erbrechtlichen sowie in registergerichtlichen Angelegenheiten unter besonderer Berücksichtigung des elektronischen Rechtsverkehrs.

4.     Grundzüge des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich fallbezogener Rechtsanwendung, soweit es notarielle Urkunden anbelangt.

5.     Kenntnisse des Notarkostenrechts sowie im Erstellen von Kostenrechnungen.“

 

2.     Die Berufsbilder der ReNoPat-Ausbildungsverordnung sollten nicht vermengt werden.

 

Wie bereits oben ausgeführt ist § 8a VO n. F. aus notarieller Sicht sowohl inhaltlich, als auch systematisch verfehlt. Sieht das Bundesministerium der Justiz für die Berufsausbildung der Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten Änderungsbedarf, so wäre dieser systemkonform besser in einem § 5 Abs. 2 und ggf. § 7 Abs. 2 VO n. F. umzusetzen.

 

3.     Verbesserung der Berufsausbildung in puncto „elektronischer Rechtsverkehr“

 

Im notariellen Bereich spielt der elektronische Rechtsverkehr (Handelsregister, ggf. bald auch Grundbuch und Testamentsregister) eine immer bedeutendere Rolle. Dies sollte sich auch in der Berufsausbildung widerspiegeln.

 

 

4.       Nachtrag im Hinblick auf die Stellungnahme des BMBF

 

Zu den freundlicherweise übersandten Ausführungen des BMBF möchte der Deutsche Notarverein ergänzend ebenfalls kurz Stellung nehmen.

 

Soweit das BMBF anführt, dass für die von der BRAK vorgeschlagenen Änderungen eine Beteiligung der Länder erforderlich wäre, ist dem aus Sicht des Deutschen Notarvereins nichts hinzuzufügen.

 

Wie bereits zuvor deutlich gemacht, ist aber aus notarieller Perspektive kein grundsätzlicher Änderungsbedarf zu erkennen.

Dem Vorschlag des BMBF, eine grundlegende Novellierung der Ausbildungsverordnung ins Auge zu fassen, stehen wir daher eher ablehnend gegenüber. Der Deutsche Notarverein regt insoweit an, Kosten und Nutzen einer solchen Generalrevision gründliche zu überdenken und nicht nur deshalb zu erwägen, weil die Verordnung gegebenenfalls nicht mehr „den Anforderungen an eine moderne Ausbildung“ genüge. Aus Sicht der notariellen Praxis sind die Ausbildungsinhalte für den Ausbildungsberuf des Notarfachangestellten inhaltlich und technisch betrachtet grundsätzlich auf der Höhe der Zeit.

 

Sollte das BMJ eine solche grundlegende Novellierung beabsichtigen, so regt der Deutsche Notarverein dringend an, dass eine solche Novellierung nicht allein auf der Basis der Vorschläge der BRAK erwogen werden sollte, sondern hierzu eine umfassende Verbändekonsultation stattfinden müsste. Ein runder Tisch aller mit der Berufsausbildung befassten Ministerien, Kammern, Verbände, etc. könnte sich als sinnvoll erweisen

 

Dem Vorschlag des BMBF, Pflicht- und Wahlfächer einzuführen, stehen wir ebenfalls skeptisch gegenüber.

 

Dies ist zunächst der generalistischen Ausrichtung der notariellen Tätigkeit geschuldet, wie bereits oben (B.) angeführt. Der Notar ist Generalist, eine Spezialisierung kommt für ihn selbst weder de jure noch de facto in größerem Umfang in Betracht. Der Notar bedarf daher auch generalistisch ausgebildete Mitarbeiter.

 

Für den Beruf des Notarfachangestellten sind sinnvolle Wahlfächer nach unserer Einschätzung daher kaum vorstellbar. Allenfalls im Bereich von „soft skills“ könnte sich der Deutsche Notarverein zusätzliche Ausbildungsinhalte vorsehen, dies entspricht aber wohl nicht den Wünschen der BRAK.

 

Leider sind die diesbezüglich vom BMBF übersendete Anlagen für eine detailliertere Einschätzung wenig aufschlussreich, da gerade das Thema Zusatzqualifikation nur lückenhaft behandelt wird.

 

Eine Aufteilung in Wahl- und Pflichtfächer lässt nach hiesiger Einschätzung aber befürchten, dass wichtige Ausbildungsinhalte des heutigen Pflichtfachkanons künftig zu kurz kommen würden. Eine starke Spezialisierung würde der Einsetzbarkeit des Auszubildenden insoweit eher abträglich sein.

 

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.

 

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