Stellungnahme vom 18.02.2014
Der Deutsche Notarverein dankt der Bundesregierung dafür, dass sie dem oben genannten Vorlageverfahren auf Seiten der Italienischen Republik beitritt. Wir dürfen zur EuGH-Vorlage Folgendes anmerken.
A. Zulässigkeit der Vorlage
Nach Art. 267 Satz 2 AEUV setzt eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) voraus, dass ein Gericht eine Frage der Auslegung der Verträge (hier Art. 49 Abs. 2 AEUV) für seine Entscheidung für „erforderlich“ hält. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat das nationale Gericht „die genauen Gründe“ anzugeben, „aus denen ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich erscheint“.[1] Zweck des Art. 267 Satz 2 AEUV ist insbesondere auch, die sachgerechte Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen.[2] Verfahrensbeteiligte sind vor allem auch die Mitgliedstaaten.[3]
Hierzu findet sich aber in der gesamten Vorlage nichts.[4] Die Vorlage ist schon aus diesem Grunde als unsubstantiiert zurückzuweisen.
Die Beantwortung der vorgelegten Frage durch den EuGH ist darüber hinaus nicht „erforderlich“, da das vorlegende Gericht auf der Basis italienischen Rechts zu einer Entscheidung gelangen kann (bzw. bei sachgerechter Prozessführung durch den Kläger zu einer solchen Entscheidung gelangen könnte), ohne dass es auf die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ankommt. Dies wird im Folgenden näher ausgeführt.
I. Zum Sachverhalt
Der Vorlagebeschluss lässt Zweifel aufkommen, welcher Sachverhalt zugrunde liegt. Wir gehen von folgender Fallgestaltung aus:
- Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben am 30.05.2012 in Matera (Italien, gelegen in Apulien zwischen Bari und Potenza) einen privatschriftlichen Kaufvertrag über ein in Italien belegenes Grundstück (renovierungsbedürftiges ländliches Gebäude) geschlossen. Neben einem Kaufpreis von 4.000 Euro wurde zugunsten der Mutter des Verkäufers (Herr Marvulli) ein Nießbrauch bestellt. Ob der Kaufpreis bezahlt wurde, geht aus der Vorlage nicht hervor.
- Am 11.07.2012 legten die Parteien diesen Vertrag dem zuständigen Grundbuchamt zur Umschreibung des Eigentums auf den Käufer, die Intelcom Service Ltd., vor. Das Grundbuchamt verweigerte laut der Vorlage die Umschreibung mit der Begründung, der Vertrag sei nicht in Gegenwart einer Amtsperson (Notar) unterzeichnet worden. Dies wurde offenbar auch nicht nachgeholt, so dass der Vertrag nicht im Grundbuchamt eingetragen wurde.
- Nunmehr klagt der Käufer gegen den Verkäufer wegen Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Der Verkäufer beruft sich auf das Gebot von Treu und Glauben in Art. 1175, 1375 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile Italiano – nachfolgend „CC“[5]).
In tatsächlicher Hinsicht erscheint hier Folgendes klärungsbedürftig:
- Ist die Übereignung des Grundstücks von Bedingungen abhängig oder tritt der Eigentumswechsel mit Wirkung inter partes mit Abschluss des Kaufvertrags ein? Insbesondere: Ist der Übergang des Eigentums von der Zahlung des Kaufpreises abhängig oder nicht oder ist diese Bedingung bereits eingetreten?
- Ist die Umschreibung des Eigentums tatsächlich mit der Begründung verweigert worden, der Kaufvertrag sei nicht notariell beurkundet worden, oder beanstandete das italienische Grundbuchamt die fehlende öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Parteien bzw. das Fehlen eines anderen zulässigen Nachweises (z. B. gerichtliche Entscheidung)?
- Hat der Käufer Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Eintragung eingelegt? Welches Klageziel verfolgt der Käufer genau? Welche Einwendungen hiergegen erhebt der Verkäufer genau?
II. Rechtslage nach italienischem Zivilrecht
Der Kaufvertrag vom 30.05.2012 unterliegt nach Art. 4 Abs. 1 lit. c) der VO (EG) 593/2008 (sog. Rom-I Verordnung) italienischem Recht. Vorausgesetzt die Übertragung des Eigentums steht nicht unter noch schwebenden Bedingungen, hat der Käufer bereits jetzt[6] Eigentum erworben und der Nießbrauch zugunsten der Mutter des Verkäufers ist entstanden. Zur Übertragung des Eigentums und zur Bestellung eines Nießbrauchs ist nach Art. 1350 Nr. 1 und Nr. 2 CC (anwendbar nach Art. 11 Abs. 5 der VO (EG) 593/2008) Schriftform erforderlich und ausreichend. Die entsprechende Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung:[7]
„1350. Rechtsakte, die der Schriftform bedürfen.
Bei Strafe der Nichtigkeit bedürfen der öffentlichen Beurkundung oder der Schriftform
1. die Verträge, mit denen das Eigentum an einer unbeweglichen Sache übertragen wird;
2. die Verträge, mit denen das Recht des Nießbrauchs an unbeweglichen Sachen, das Gebäudeeigentum [ungefähr: Erbbaurecht], das Erbverpächter- und das Erbpächterrecht begründet, inhaltlich geändert oder übertragen werden …“
Nur zur (nach italienischem Recht deklaratorischen[8]) Verlautbarung der durch den Abschluss eines (aufgrund Wahrung der Schriftform) formgültigen Vertrags bewirkten Rechtsänderungen ist nach Art. 2643 ff. CC deren Registrierung im italienischen Grundbuch erforderlich. Hierfür besteht ein weiteres – verfahrensrechtliches – Formerfordernis, vergleichbar dem § 29 der deutschen Grundbuchordnung. Dieses ergibt sich aus Art. 2657 CC, der in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
„2657. Rechtsgrundlage der Eintragung.
(I) Die Eintragung wird nur aufgrund rechtskräftigen Urteils, öffentlicher Urkunde oder privatschriftlicher Urkunde mit öffentlich beglaubigter Unterschrift oder gerichtlicher Zuweisung vollzogen.
(II) Im Ausland ergangene Urteile oder errichtete Urkunden bedürfen der Legalisation.“
Weigert sich eine Vertragspartei, an der Herstellung der hiernach bestehenden Formerfordernisse mitzuwirken, hat die andere Partei folgende Möglichkeiten:
- Wenn es nicht um den käuflichen Erwerb von Grundeigentum geht, also um andere dingliche Rechte, kann sie auf Feststellung der Echtheit der Unterschrift der sich weigernden Partei klagen. Das rechtskräftige Feststellungsurteil ist hinreichender Titel für die Eintragung.
- Im Fall eines Grundstückskaufvertrags kann der Käufer gegen den Verkäufer auf Feststellung klagen, dass er (der Käufer) aufgrund des privatschriftlichen Erwerbsvertrags Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft ist. Mit dem rechtskräftigen Feststellungsurteil kann er seine Registrierung erreichen.[9]
III. Folgerungen für die Zulässigkeit der Vorlage
Hieraus folgt, dass die Vorlage des Friedensrichters von Matera nicht nur unsubstantiiert, sondern auch deshalb unzulässig ist, weil die begehrte Auslegung von Gemeinschaftsrecht zur Sachentscheidung nicht „erforderlich“ im Sinne des Art. 267 Satz 2 AEUV ist. Der klagende Käufer kann sein Prozessziel auf sehr viel einfachere Weise erreichen.
Ohnedies scheint die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags aus anderen Gründen streitig. Denn die Einwendungen des Verkäufers aus den Art. 1175 und 1375 CC, die hier offenbar im Raum stehen, haben mit den zur Entscheidung aufgeworfenen europarechtlichen Fragen nichts zu tun. Die Vorschriften betreffen Generalklauseln, die § 242 des deutschen BGB ähnlich sind. Offenbar will sich der Verkäufer vom Vertrag lösen. Solche Einwendungen (Wucher, siehe Art. 1448 CC) sind angesichts der Gegenleistung des Käufers nicht unwahrscheinlich. Letztlich hängt die Frage eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung[10] von der Restlebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten ab. Eine mögliche Übervorteilung des Verkäufers erscheint hier denkbar und hat mit der Dienstleistungsfreiheit nichts zu tun. Sie wäre vom vorlegenden Gericht vorrangig zu prüfen.
Zudem ist unklar, in wessen Dienstleistungsfreiheit hier eingegriffen werden soll. Adressat dieser Freiheit ist jedenfalls nicht der Käufer. In der Vorlage wird noch nicht einmal andeutungsweise behauptet, dass für die Parteien ein Dienstleister tätig gewesen sei. Auch das macht die Vorlage zumindest unschlüssig im Sinne des Art. 267 Satz 2 AEUV.
Sollten in die Vertragsgestaltung (englische) Rechtsanwälte eingeschaltet worden sein, so ist deren Dienstleistungsfreiheit durch das italienische Recht nicht in Frage gestellt. Denn die Parteien waren auch nicht zwingend darauf festgelegt, einen italienischen Notar aufzusuchen. Bereits der Wortlaut des Art. 2657 Abs. 2 CC lässt ausländische Urkunden zum Grundbuchvollzug in Italien zu.[11] Dies entspricht auch der Erfahrung des Unterzeichners.
B. Begründetheit der Vorlage
Die Vorlage ist darüber hinaus unbegründet.
Die Dienstleistungsfreiheit wäre allenfalls dann berührt, wenn einem englischen licensed conveyancer der Vollzug eines von ihm entworfenen Vertrags in Italien unter Berufung auf Art. 2657 Abs. 1 CC verwehrt würde. Diese Vorschrift würde die Dienstleistungsfreiheit allenfalls dann verletzen, wenn
(1) sie in diskriminierender Weise angewandt würde,
(2) nicht aus zwingenden Gründen des Gemeinwohlinteresses erforderlich wäre,
(3) zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele nicht geeignet wäre und
(4) über das hinausginge, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich wäre.[12]
Nicht Inhalt der Dienstleistungsfreiheit ist daher, dass der englische Dienstleister bei Gewährung seiner Dienste in Italien das gesamte englische Recht importieren kann. Diese exterritoriale Anwendung des eigenen Rechts, so vertraut dieser Gedanke einem Land mit langer kolonialer Herrschaftstradition auch sein mag, ist nicht Inhalt des AEUV. Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig ist, hat sich vielmehr an die dortigen Vorschriften zu halten. Auf die Grundfreiheiten des AEUV kann er sich nur berufen, soweit diese ihn diskriminieren bzw. unverhältnismäßig sind.[13] Das ist nicht ersichtlich, denn die Formvorschriften des italienischen Rechts dienen jedenfalls auch der Identifizierung der an einem Grundstücksgeschäft Beteiligten und liegen damit im zwingenden Gemeinwohlinteresse. Zudem kann, wie gezeigt, nach italienischem Recht sogar ein privatschriftlicher – auch ein von einem Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat entworfener – Vertrag zur Registrierung im italienischen Grundbuch führen, notfalls unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichts.
Fußnoten:
[1] EuGH v. 1.10.2009, C-567/09 [Minister voor Wonen], EuZW 2009, 829 Tz. 51-52; grundlegend EuGH v. 28.6.2000, C-116/00 [Laguillaumie], Slg. 2000 I-4979 Tz. 14-16. Siehe auch EuGH v. 24.6.2010, C-375/08, JurionRS 2010, 18063, Tz. 51; EuGH v. 12.7.2001, C-368/98, NJW 2001, 3397, Tz. 21.
[2] EuGH v. 1.10.2009, C-567/09 [Minister voor Wonen], EuZW 2009, 829 Tz. 52.
[3] Siehe Art. 23 Abs. 2 des Protokolls über die Satzung des EuGH vom 10.03.2001, ABl. C 080, 53.
[4] Auch rein hypothetische Fragen können nicht vorgelegt werden, so EuGH v. 16.7.1992, C-83/91 [Meilicke], Slg. 1992 I-4871 = ZIP 1992, 1076; EuGH v. 15.6.1995, C-422/93 bis C-424/93 [Erasun], Slg. 1995I-1567. Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH v. 5.9.2013, C-159/12; C-160/12, C-161/12 [Varese et al.].
[5] Hier zitiert nach I Codici Giuffrè, Codice Civile e Legge Complementari, Milano (Guiffrè), 2013. Redaktionsschluss: 4. März 2013.
[6] Im italienischen Zivilrecht gilt das Kausalprinzip und nicht das Abstraktionsprinzip, Art. 922, 1376 ff. CC. Das Eigentum geht also bereits mit dem Kaufvertrag auf den Erwerber über, soweit nicht zusätzliche Bedingungen vereinbart wurden. Aufgrund der Registrierung wird der Eigentumsübergang auch Dritten gegenüber wirksam.
[7] Übersetzungen sämtlich durch den Unterzeichner.
[8] Zu den Wirkungen der Eintragung nach italienischem Recht siehe Art. 2644 CC.
[9] Georgio CIAN/Alberto TRABUCCHI (Hg.), Commentario Breve al Codice Civile, Mailand 2005, Art. 2657 Anm. II 1 und II 4. Letztere Anmerkung lautet in deutscher Übersetzung: „Bei einem nur privatschriftlich geschlossenen und nicht zur öffentlichen Urkunde erhobenen Grundstückskaufvertrag kann der Erwerber, falls es – aus welchem Grund auch immer – an einem öffentlich beurkundeten oder beglaubigten Leistungsversprechen fehlt, sein Interesse daran wahrnehmen, diese Form eines solchen Vertrags zu erreichen, auch indem er zur Erreichung der Eintragung auf bloße Feststellung der künftigen Eigentumsübertragung klagt, ohne vorher eine gerichtliche Feststellung der Echtheit der Unterschriften zu benötigen. Da das Urteil, das, gestützt auf einen privatschriftlichen Kaufvertrag, die künftige Eintragung des Eigentumswechsels feststellt, ein aus sich heraus selbständiger Titel für die Eintragung ist, ist zu seiner Gültigkeit weder die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift noch eine ausdrückliche Erklärung der Authentizität erforderlich.“
[10] Nach Art. 1448 Abs. 1 CC kommt es (nur) auf ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die Notlage des einen Teils und das Übervorteilen durch den anderen Teil an. Es handelt sich also um einen Mittelweg zwischen der deutschen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und der römischrechtlichen rein objektiven laesio enormis.
[11] Nach dem deutsch-italienischen Vertrag vom 7.6.1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (BGBl. II, 1974, 1069 und II, 1975, 660) bedarf die Urkunde eines deutschen Notars zum Gebrauch in der Republik Italien keiner weiteren Förmlichkeiten (Apostille, Legalisation).
[12] Sog. Gebhard-Formel, siehe EuGH v. 30.11.1995, C-55/94 [Gebhard], Slg. 1995 I-4165 Tz.37; hier insbesondere in EuGH v. 12.12.1996, C-3/95 [Broede], AnwBl. 1997, 114, Tz. 28 ff.; EuGH v. 05.12.2006, C-94/04 u.a. [Cipolla], NJW 2007, 281, Tz. 56 ff.
[13] Siehe aus der jüngeren Rspr. des EuGH nur EuGH v. 10.10.2013, C-336/12 [Manova], Tz. 30-31, 37-42.