Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3147/2000 (Brüssel IIa-Verordnung)

Stellungnahme vom 29.08.2016

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom 30.6.2016 COM(2016) 411 final (im Folgenden „Vorschlag“).

 

1.

Bemerkenswert ist die Methode, unter Übernahme der Möglichkeiten des Änderungsmodus in moderner Textverarbeitungssoftware den bisherigen Verordnungstext im Korrekturmodus zu überarbeiten und so als Vorschlag der Fachöffentlichkeit zu präsentieren. Hierdurch wird der Prozess der Gesetzgebung transparent und lässt sich leicht nachvollziehen. Wir begrüßen dieses Vorgehen sehr. Es erscheint auch im Bereich nationaler Gesetzgebung zumindest auf der Ebene von Referentenentwürfen nachahmenswert.

 

2.

Das Anliegen der Kommission, gerade die menschlich hochproblematischen Verfahren der Kindesrückgabe bei grenzübergreifenden Sachverhalten zu beschleunigen, wird ebenfalls begrüßt. Gleiches gilt für die Bedeutung, die der Vorschlag der Anhörung des Kindes in Sorgerechts- und Umgangssachen zumisst. Hier kommt Art. 20 des Vorschlags zentrale Bedeutung zu.

Es erscheint daher bedenklich, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über das Sorge- und Umgangsrecht den Nachweis einer Art. 20 entsprechenden Anhörung des Kindes nicht (mehr) voraussetzt.

Der Deutsche Notarverein gibt weiterhin zu bedenken, dass die sinnvolle Anhörung des Kindes durch eine „Vereinbarung“ der Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht unterlaufen werden kann. Ist diese Vereinbarung in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt, so ist diese, zumindest hinsichtlich der darin enthaltenen vollstreckbaren Verpflichtungen, nach Art. 55 des Vorschlags in einem anderen Mitgliedstaat wie eine gerichtliche Entscheidung vollstreckbar, ohne dass es einer Anhörung des Kindes bedürfte. Es besteht die Gefahr, dass im Rahmen einer solchen Vereinbarung das Kind und sein Wohl betreffende Regelungen in einen Verhandlungszusammenhang mit Themen geraten, die nur zwischen den Eltern zu regeln sind (z.B. Unterhalt, Zustimmung zur Scheidung, Zustimmung nach § 1365 BGB, güterrechtliche Abreden oder Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich). Dadurch würde das Kindeswohl Spielball anderer Interessen. Das sollte nicht sein.

Auch die Notarinnen und Notare in Deutschland könnten eine solche Anhörung durchaus durchführen. Bereits in den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt (§ 107 BGB), sind Minderjährige schon de lege lata an notariellen Beurkundungen beteiligt. Paradebeispiel hierfür ist etwa der gegenüber dem minderjährigen Erblasser (ab dem 7. Lebensjahr!) erklärte Erb- und Pflichtteilsverzicht eines seiner Elternteile. Entsprechende Erfahrungen sind somit vorhanden.

 

3.

Zu Erwägungsgrund 34 regen wir an, klarzustellen, dass nur öffentliche Urkunden anerkennungs- und vollstreckungsfähig sein sollen.

 

4.

Die Brüssel IIa-Verordnung sieht in Art. 3 des Vorschlags weiterhin sieben alternative Anknüpfungen für die Zuständigkeit in Scheidungs- und Trennungssachen vor. Eine besondere Hierarchie der Gerichtsstände ist nicht vorgesehen. Die Konsequenz ist, dass im Streitfalle ein „Wettlauf zu den Gerichten“ droht, bei dem jeder der Ehegatten versucht, seinem Ehepartner mit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zuvorzukommen, um hierdurch (zum Nachteil seines Ehegatten) die internationale Zuständigkeit eines Gerichtes zu erreichen, das für ihn günstiger ist. Hierbei kann es dem Antragsteller um praktische Vorteile gehen (Sprache, räumliche Nähe), aber auch um rechtliche Vorteile. So lässt sich jedenfalls in denjenigen Mitgliedstaaten, die nicht an der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (sog. Rom III-Verordnung) teilnehmen, durch eine geschickte Wahl des angerufenen Gerichtes sogar das im Verfahren anwendbare materielle Recht beeinflussen.

Wir regen daher an, eine Hierarchie zwischen den Anknüpfungspunkten für die gerichtliche Zuständigkeit in Ehe- und Scheidungssachen zu schaffen, um den soeben beschriebenen „Wettlauf zu den Gerichten“ zu unterbinden.

 

 

5.

Des Weiteren bedauern wir, dass der Kommissionsvorschlag nach wie vor die Möglichkeit einer Prorogation in Scheidungs- bzw. Trennungssachen nicht vorsieht. Eine Gerichtsstandsvereinbarung bleibt lediglich im Bereich der elterlichen Verantwortung zulässig (Art. 12 Brüssel IIa-VO), und auch dort nur in engen Grenzen.

Aus Sicht des Deutschen Notarvereins wäre es sinnvoll, die Revision der Brüssel IIa-Verordnung zu nutzen, um in Scheidungs- bzw. Trennungssachen eine an Art. 5 der Rom III-Verordnung angelehnte Gerichtsstandswahl zuzulassen, und auf diese Weise, soweit wie möglich, einen Gleichlauf zwischen anwendbarem materiellen Recht und Gerichtszuständigkeit zu ermöglichen.

Die Rom III-Verordnung, die derzeit in sechzehn europäischen Mitgliedstaaten Anwendung findet, eröffnet Ehegatten – in zahlreichen Mitgliedstaaten erstmals – die Möglichkeit, durch Rechtswahl das in Scheidungs- und Trennungssachen anwendbare Recht im Voraus einvernehmlich zu bestimmen. Zur Erzielung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs von ius und forum sollten aus Sicht des Deutschen Notarvereins nun auch die Zuständigkeitsregelungen der Brüssel IIa-Verordnung im Rahmen der anstehenden Revision weitestgehend an die Vorschriften über die Ermittlung des anwendbaren Rechts angelehnt werden. Weiterhin sollte geregelt werden, dass sich im Falle einer Rechtswahl nach der Rom III-Verordnung der internationale Gerichtsstand im Zweifel im Staat des gewählten anzuwendenden Rechts befindet. Die Anlehnung der Gerichtsstandswahlmöglichkeiten an die Rom III-Verordnung stellt hierbei sicher, dass zumindest einer der Ehegatten stets eine besonders enge Verbindung zum forum aufweist.

Auch hinsichtlich der Frage der Formwirksamkeit einer etwaigen Gerichtsstandswahl bietet sich eine Anlehnung an die Rom III-Verordnung an. Gemäß deren Art. 7 bedarf eine Rechtswahl zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Jedoch kann das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, strengere Anforderungen vorsehen. In Deutschland ist gemäß Art. 46d EGBGB die notarielle Beurkundung vorgesehen, um die erforderliche rechtliche Beratung der Ehegatten sicherzustellen und dadurch den „schwächeren“ Ehegatten vor einer Übervorteilung zu schützen.[1] Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen einer Gerichtsstandswahl sowie der mit ihr verbundenen Risiken (Gefahr des Leerlaufs der Prorogation bei Wahl der Gerichte eines an der Brüssel IIa-Verordnung nicht teilnehmenden Staates, Gefahr des Leerlaufs einer getroffenen Rechtswahl nach der Rom III-Verordnung bei Wahl der Gerichte eines an der Rom III-Verordnung nicht teilnehmenden Staates, mögliche Auswirkungen der Gerichtsstandswahl auf das anwendbare Recht, sofern die Gerichte eines Staates gewählt werden, der nicht an der Rom III-Verordnung teilnimmt) bedürfen die Ehegatten auch hier einer umfassenden Beratung und Belehrung. Aus diesem Grunde sollte auch hier den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, eine strengere Form als die Schriftform vorzusehen.

Zudem sollte aus unserer Sicht klargestellt werden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch schon vor der Eingehung der Ehe sowie ohne bereits bestehenden Auslandsbezug geschlossen werden kann, da diese Fragen derzeit in der Literatur im Zusammenhang mit der Rechtswahl nach der Rom III-Verordnung kontrovers diskutiert werden und hierdurch von Anfang an Klarheit geschaffen werden könnte.

 

6.

Schließlich sollte aus Sicht des Deutschen Notarvereins die Revision der Brüssel IIa-Verordnung zum Anlass genommen werden, die Vorschriften zur Vollstreckung öffentlicher Urkunden anzupassen und klarzustellen.

Art. 46 Brüssel IIa-Verordnung sieht vor, dass „öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, (…) unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt“ werden. In Art. 55 des Kommissionsvorschlages, der an die Stelle des Art. 46 treten soll, wurde „vollstreckbar erklärt“ durch „vollstreckt“ ersetzt (Abschaffung des Exequaturverfahrens). Das im Wortlaut des Art. 46 Brüssel IIa-Verordnung angelegte Kernproblem wurde jedoch bedauerlicherweise nicht behoben. In der Tat könnte Art. 46 Brüssel IIa-Verordnung dem Wortlaut nach so verstanden werden, dass er die inhaltliche Anerkennung öffentlicher Urkunden vorsieht.[2] Die Anordnung einer von der Vollstreckung unabhängigen „Anerkennung“ des Inhalts einer öffentlichen Urkunde ist jedoch bereits von dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gedeckt.[3] Die „Anerkennung“ wurde vom Verordnungsgeber als tatbestandliche Voraussetzung für die grenzüberschreitende Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden in Art. 46 Brüssel IIa-Verordnung aufgenommen, um hierdurch die Erstreckung der für Gerichtsentscheidungen geltenden Vollstreckungsversagungsgründe auf öffentliche Urkunden zu ermöglichen. Eine von der Vollstreckung losgelöste Rechtslagenanerkennung ist von diesem Zweck nicht gedeckt. Nicht umsonst wird der Wortlaut des Art. 46 Brüssel IIa-Verordnung vor diesem Hintergrund auch als gesetzestechnischer „Missgriff“ bezeichnet.[4]

Im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege ist die inhaltliche Anerkennung öffentlicher Urkunden im Übrigen auch nicht sachgerecht. Anders als für Gerichtsentscheidungen existieren im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege keine internationalen Zuständigkeitsvorschriften. Eine Pflicht zur Anerkennung des Inhalts öffentlicher Urkunden im Ausland unter Außerachtlassung des geltenden Kollisionsrechts würde es den Beteiligten ermöglichen, sich in einen Staat ihrer Wahl zu begeben, um dort – unter Umgehung der geltenden Regeln des Internationalen Privatrechts – ihre Rechtsbeziehungen zu gestalten und auf diese Weise in den Genuss in diesem Staat geltender günstigerer Vorschriften zu kommen oder bestimmte Vorschriften des Heimatrechts (zum Beispiel Verbraucherschutzvorschriften oder besondere Formvorschriften) zu umgehen. Der durch eine Vorgabe inhaltlicher Anerkennung öffentlicher Urkunden vollzogene Systemwechsel im Internationalen Privatrecht von der Verweisungstechnik hin zur Anerkennungsmethode[5] würde somit dem forum shopping Tür und Tor öffnen.[6] Dass der europäische Gesetzgeber mit der Formulierung des Art. 46 Brüssel IIa-Verordnung einen derartigen Systemwechsel nicht bezweckt haben kann, zeigt bereits der Erlass der das Scheidungskollisionsrecht betreffenden Rom III-Verordnung.

Die mit der inhaltlichen Anerkennung öffentlicher Urkunden verbundene Gefahr hat der europäische Gesetzgeber im Übrigen auch in neueren Rechtsakten der Europäischen Union erkannt und erfolgreich wie systematisch gebannt:

In der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel Ia-Verordnung) hat der Verordnungsgeber für öffentliche Urkunden bewusst nur die Vollstreckung öffentlicher Urkunden, nicht jedoch deren Anerkennung geregelt: Art. 58 Absatz 1 S. 2 Brüssel Ia-Verordnung erklärt lediglich die Vorschriften über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen für auf öffentlich Urkunden sinngemäß anwendbar.

Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-ErbVO) geht dogmatisch einen Schritt weiter und differenziert zwischen der „Annahme“ öffentlicher Urkunden und der „Anerkennung“ gerichtlicher Entscheidungen, wobei unter Annahme die Übertragung der formellen Beweiskraftwirkungen ohne inhaltliche Anerkennung zu verstehen ist.[7] Art. 60, der die Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden eigenständig regelt, setzt sodann die „Anerkennung“ tatbestandsmäßig nicht mehr voraus. Im Gesetzgebungsverfahren erteilte der Verordnungsgeber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag, der in seinem Art. 34 eine Anerkennung des Inhaltes öffentlicher Urkunden in Erbsachen vorsah, insoweit eine klare Absage. Hintergrund war die Abwehr der mit der Rechtslagenanerkennung verbundenen Gefahren.[8] Der Widerstand in Parlament und Rat gegen die ursprüngliche Fassung des Art. 34 KOM-E zeigt im Übrigen, dass in Art. 34 KOM-E keine bloße „Fortschreibung des Acquis“ gesehen werden kann und ist somit wiederum für die Frage, ob der „Anerkennung“ in Art. 46 Brüssel IIa-VO bzw. Art. 55 des Kommissionsvorschlages für eine Revision der Brüssel IIa-VO eine selbständige Bedeutung zukommen soll, von Bedeutung.[9]

Der Verordnungsgeber hat zudem kürzlich die besonders gelungene und ausdifferenzierte Regelung in Art. 59, 60 EU-ErbVO zum Vorbild für die Regelungen zur Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Art. 58, 59 der im vergangenen Juni angenommenen sogenannten Güterrechtsverordnungen[10] genommen. Soweit Notare jedoch im Anwendungsbereich der Güterrechtsverordnungen Entscheidungen erlassen, gelten die Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln für gerichtliche Entscheidungen auch für diese. Soweit der Notar in diesem Zusammenhang in richterlicher Funktion tätig wird, unterliegt er klaren internationalen Zuständigkeitsregeln, so dass die oben genannten Schwierigkeiten nicht entstehen. Dies gilt bereits im Rahmen der EU-ErbVO.[11]

Die Unterscheidung zwischen Entscheidungen des Notars in Ausübung richterlicher Funktion und öffentlichen Urkunden im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege nehmen die Güterrechtsverordnungen in den Erwägungsgründen 29 bis 31 präzise und entsprechend der systematischen Einheit des Unionsrechts vor:

„(29) Diese Verordnung sollte den verschiedenen Systemen zur Regelung des ehelichen Güterstands Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ daher weit gefasst werden, sodass nicht nur Gerichte im engeren Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten auch Notare, die in bestimmten Fragen des ehelichen Güterstands gerichtliche Funktionen ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten bei der Regelung eines ehelichen Güterstands aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff „Gericht“ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notariate, nach nationalem Recht befugt sind, sich mit Fragen des ehelichen Güterstands zu befassen, wenn sie, wie es in der Regel der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben.

(30) Diese Verordnung sollte es allen Notaren, die für Fragen des ehelichen Güterstands in den Mitgliedstaaten zuständig sind, ermöglichen, diese Zuständigkeit auszuüben. Ob die Notare in einem Mitgliedstaat durch die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sind, sollte davon abhängen, ob sie unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

(31)     Die in den Mitgliedstaaten von Notaren in Fragen des ehelichen Güterstands errichteten Urkunden sollten nach Maßgabe dieser Verordnung verkehren. Üben Notare gerichtliche Funktionen aus, so sollten sie durch die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sein, und die von ihnen erlassenen Entscheidungen sollten nach den Bestimmungen dieser Verordnung über die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen verkehren. Üben Notare keine gerichtlichen Funktionen aus, so sollten sie nicht durch diese Zuständigkeitsregeln gebunden sein, und die von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden sollten nach den Bestimmungen dieser Verordnung über öffentliche Urkunden verkehren.“

Im Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung üben Notare insbesondere beim Ausspruch einvernehmlicher Scheidungen gerichtliche Funktionen aus. Eine einvernehmliche Scheidung durch den Notar ist unter anderem bereits in Spanien, Frankreich und Rumänien gesetzlich vorgesehen. Indem der Kommissionsentwurf zur Revision der Brüssel IIa-Verordnung in dem gesamten Text der Verordnung „Gericht“ durch „Behörde“ und in der englischen Textfassung „judgement“ durch „decision“ ersetzt hat, lassen sich nunmehr auch notarielle Entscheidungen in Ausübung richterlicher Funktion, die aufgrund klarer internationaler Zuständigkeiten auch hinsichtlich der inhaltlichen Anerkennung keinen Vorbehalten begegnen, eindeutig unter die für gerichtliche Entscheidungen vorgesehenen Vorschriften fassen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Deutsche Notarverein, die Revision der Brüssel IIa-Verordnung zu nutzen, um die Regelungen zur Vollstreckung öffentlicher Urkunden klarzustellen und im Sinne der Einheit des Unionsrechts an den durch die moderneren Europäischen Rechtsakte geschaffenen Acquis anzupassen. Zu diesem Zwecke sollte Art. 55 des Kommissionsvorschlages nach dem Modell der Art. 59, 60 EU-ErbVO bzw. Art. 58, 59 der Güterrechtsverordnungen, wie bereits durch den Wechsel von „judgement“ zu „decision“ angelegt, auch hinsichtlich des Wortlauts angepasst werden. Öffentliche Urkunden müssen für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten „angenommen“, nicht aber „anerkannt“ werden. Eine sachgerechte Unterscheidung zwischen der Annahme öffentlicher Urkunden und der Anerkennung von Entscheidungen des moderneren Acquis könnte damit einfach und im Einklang mit der im Entwurf angelegten Benennung des Notars als für Entscheidungen zuständige Behörde getroffen werden. Aufgrund der Erfahrungen anlässlich der Verhandlungen zur EU-ErbVO bzw. den Güterrechtsverordnungen dürfte eine derartige Neuregelung bei den Mitgliedstaaten auf Unterstützung stoßen und den Acquis weiter stärken.

 

7.

In folgenden Punkten enthält der Vorschlag noch Regelungen, die auf einer EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs aufbauen:

Erwägungsgrund 55;

Art. 3 Absatz 1 lit a) letzte Zeile, lit. b) und Absatz 2;

Art. 6 Absatz 2. lit. b) und Absatz 3;

Art. 46 Absatz 2;

Art. 80 lit. b);

Anhänge I, II und III.

Da das Vereinigte Königreich noch keinen Antrag auf Austritt aus der EU gestellt hat, ist es bis auf Weiteres als Vollmitglied zu behandeln. Vermutlich ist der Verordnungsentwurf in der Europäischen Kommission auch vor dem 23. Juni 2016 erstellt worden.

Allerdings hat das Vereinigte Königreich durch den Verzicht auf die Ratspräsidentschaft selbst gegenüber der EU dem Ergebnis des Referendums bereits Außenwirkung gegeben. Entsprechende Erklärungen der Regierung Ihrer Majestät im House of Commons kommen hinzu. Insofern ist der Möglichkeit eines Austritts Rechnung zu tragen mit der möglichen Folge, dass je nach Ergebnis der Austrittsverhandlungen nach Wirksamkeit eines „Brexit“ die Brüssel IIa-Verordnung nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten könnte.

Das bedeutet im Einzelnen:

a)        In den Verhandlungen im Europäischen Rat sollten Vorschläge des Vereinigten Königreichs, die (nur) dessen Interessen dienen, allenfalls zu entsprechenden Sonderregelungen führen und sich nicht mehr auf den für alle Mitgliedstaaten geltenden Text auswirken.

b)        Es erscheint zweckmäßig, die Sonderregelungen für das Vereinigte Königreich in einem eigenen Artikel am Schluss der Verordnung zusammen zu fassen. Das erleichtert die Verhandlungen nach Eingang eines Antrags auf Austritt, weil dann gegebenenfalls nur dieser Artikel obsolet wird.

c)        Soweit anstatt an den gewöhnlichen Aufenthalt an das domicile angeknüpft wird, betrifft dies über das Vereinigte Königreich hinaus jedenfalls die Republik Irland, möglicherweise auch ein unabhängiges Schottland bzw. Nordirland. Diese Regelungen sind daher auch nach einem „Brexit“ beizubehalten.

Hier ist zudem zu bedenken, dass der statischere Domizilbegriff des common law durchaus Vorteile gegenüber dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Statutenwechsel und forum shopping werden erschwert, was der Rechtssicherheit dient. Langfristig sollte daher angestrebt werden, die beiden Rechtsinstitute einander anzunähern und zu einem einheitlichen Aufenthaltsbegriff im europäischen Familien-, Erb- und Verfahrensrecht zu gelangen. Schon in unserer Stellungnahme zum Entwurf der Europäischen Erbrechtsverordnung vom 19.01.2010, S. 10, 17-18 (abrufbar unter www.dnotv.de -à Dokumente -à Stellungnahmen) hat der Deutsche Notarverein die Volatilität des Aufenthaltsbegriffs kritisiert und empfohlen, diesen Begriff durch objektive Mindestkriterien zu verstärken. Auf diesen Vorschlag dürfen wir verweisen.

 

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Fußnoten:

[1] BT-Drucks. 17/11049 S. 11; MünchKomm/Martiny, BGB, 6. Auflage 2015, Art. 46 d EGBGB Rn. 1.
[2] Paraschas in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 46 EuEheVO Rn. 4, 10; Rauscher, in Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. (2006), Art. 46 EuEheVO Rn. 1.
[3] Buschbaum, Rechtslagenanerkennung aufgrund öffentlicher Urkunden? Bestandsaufnahme und Ausblick nach dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung, in: Festschrift Martiny, 2014, 259, 265; Callé, Rev. crit. Dr. internat. privé 94 (2005), 377, 387. Vgl. auch Crône, La réception d’un acte authentique étranger en France, in Liber amicorum Revillard (2007), 77, 82 f.; Paraschas, in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. (2010), Art. 46 EuEheVO Rn. 4.
[4] Buschbaum, a.a.O., 265; Callé, Rev. crit. Dr. internat. privé 94 (2005), 377, 387. Vgl. auch Crône, La réception d’un acte authentique étranger en France, in: Liber amicorum Revillard (2007), 77, 82 f.; Paraschas, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 46 EuEheVO Rn. 4.
[5] Franzmann/Schwerin, in: Geimer/Schütze, EuErbVO, 1. Auflage 2016, Art. 59 Rn 8.
[6] Vgl. bereits unsere Stellungnahme zur Erbrechtsverordnung vom 19. Januar 2010, S. 27 ff., abrufbar unter www.dnotv.de -à Dokumente -à Stellungnahmen.
[7] Zum Begriff der Annahme sowie den formellen Beweiskraftwirkungen öffentlicher Urkunden, vgl. die im Auftrag des Europäischen Parlaments durchgeführte Studie, verfügbar unter http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/556935/IPOL_STU%282016%29556935_EN.pdf, sowie Franzmann/Schwerin, in: Geimer/Schütze, EuErbVO, Art. 59 Rn 7.
[8] Vgl. Art. 34, 35 des Kommissionsvorschlags vom 14.10.2009 (KOM(2009) 154 endgültig).
[9] Buschbaum, a.a.O., 269.
[10] Verordnung (EU) Nr. 1103/16 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, das anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands und (EU) Nr. 1104/16 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften.
[11] Insoweit werden Notare im Rahmen der Erbrechtsverordnung als den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Art. 4 ff. EU-ErbVO unterfallende „Gerichte“ angesehen, vgl. nur Wall, in: Geimer/Schütze, EuErbVO, Art. 4 Rn 17.

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