Stockholmer Programm – Nachfolgestrategie

Stellungnahme vom 24.09.2013

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir fühlen uns als Berufsverband sehr geehrt, uns zu derart grundlegenden Fragen europäischer Rechts- und Justizpolitik äußern zu dürfen.

Aus der Perspektive unseres Berufs regen wir an, auch weiterhin einen Schwerpunkt auf die Rechts- und Transaktionssicherheit im Binnenmarkt zu richten.

Durch die Enthüllungen über den ungeahnten Umfang der Spionage ausländischer Staaten im Bereich der Europäischen Union hat dieses Thema jüngst an Aktualität gewonnen. Im Vordergrund der öffentlichen Diskussion steht hierbei die Gefährdung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung jedes Bürgers. Mindestens gleichbedeutend aber ist die Gefährdung unserer innovativen Wirtschaft. Der täglich zu erringende und zu verteidigende Vorsprung unseres Landes auf technologischem Gebiet bildet die Basis unseres Wohlstands. Niemand hier kann verhindern, dass ein ausländischer Staat Erkenntnisse, die er im Rahmen der durchaus begrüßenswerten Bekämpfung des Terrorismus gewinnt, seiner eigenen Industrie (und damit den Wettbewerbern der gewerblichen Wirtschaft unseres Landes) zur Verfügung stellt. Damit sind, was noch gar nicht in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen zu sein scheint, auch die Grundrechte der Art. 12, 14 GG betroffen.

Auf einen Nenner gebracht: Unser Vorschlag zielt auf Rechts- und Transaktionssicherheit als institutionelle Garantien für Freiheit und Eigentum.

Im Rahmen dieses Ansatzes gehört unser Augenmerk zum einen der Sicherheit des Urkundenverkehrs an, sei es in Papierform, sei es in elektronischer Form. Zum anderen sind uns Transparenz der Rechtsverhältnisse und Sicherheit gerade auch des elektronischen Rechtsverkehrs im Gesellschafts- und in absehbarer Zukunft auch im Grundstücksrecht ein Anliegen.

 

1.      Sicherheit des Urkundenverkehrs

Das Subziel der Sicherheit des Urkundenverkehrs beinhaltet zum einen sichere und schnelle Verfahren, mit dem Ziel sich über die Echtheit von Urkunden zu vergewissern. Im Bereich der elektronischen öffentlichen Urkunde erscheinen uns einheitliche Verfahren der End-to-End-Verschlüsselung und der qualifizierten digitalen Signatur auf höchstem und ständig fortzuschreibendem technischen Niveau im Bereich des Binnenmarkts erstrebenswert.

Im Bereich der öffentlichen Papierurkunde wird die Transaktionssicherheit im grenzüberschreitenden Urkundenverkehr derzeit durch die Instrumentarien der Legalisation durch die jeweilige Auslandsvertretung des Verwendungsstaats im Ursprungsstaat einer solchen Urkunde gewährleistet. Das Haager Urkundsanerkennungsübereinkommen bietet hierzu mit der Apostille eine wesentliche Vereinfachung ohne Einbußen bei Sicherheit und Verlässlichkeit. Im Ursprungsstaat prüft eine international notifizierte Stelle sowohl die Echtheit einer Urkunde als auch die Zuständigkeit der Urkundsperson. Im Bereich des Binnenmarkts ist nur das Verfahren nach dem genannten Übereinkommen in Gebrauch, soweit nicht bilaterale Verträge weitere Vereinfachungen bringen.

Apostillen sind schnell zu bekommen. Sie kosten jedenfalls im Bereich der Justiz seit dem 1. August nur noch einheitlich 20 Euro. Dennoch kann es sinnvoll sein, über weitere Vereinfachungen nachzudenken. Den Vorschlag der Kommission einer „Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden, COM(2013) 228 final“ halten wir hingegen nicht für zielführend. Zum einen ersetzt dieser Vorschlag das bewährte Verfahren der Apostille nicht durch ein besseres, schnelleres und billigeres Verfahren. Zum anderen vermischt der Vorschlag, wie schon das Wort „Annahme“ im Titel zeigt, die bloße „Vorlage“[1] einer ausländischen Urkunde im Inland mit einer Anerkennung der Rechtswirkungen, die diese ausländische Urkunde im Ursprungsstaat hat. Sinn der Freizügigkeit des Urkundenverkehrs ist jedoch nicht der schrankenlose Import ausländischer Hoheitsakte und ausländischen materiellen Rechts in das Inland, zumal in der genannten Verordnung im Gegensatz zur bereits erlassenen Erbrechtsverordnung auf einen Ordre-public-Vorbehalt verzichtet wird.

Zielführender erscheint uns, statt des schwankenden Begriffs der „Anerkennung“ den Weg einer weiteren Vereinheitlichung des Kollisionsrechts zu gehen. Die EU-ErbrechtsVO hat hier aus unserer Sicht große Fortschritte gebracht. Die im Gesetzgebungsverfahren befindliche EU-GüterrechtsVO baut auf den gefundenen Lösungen weiter auf.

 

2.      Gesellschaftsrecht

Als weiteres Subziel unter dem Oberbegriff der Rechts- und Transaktionssicherheit dürfen wir anregen, das europäische Gesellschaftsrecht unter Einschluss des Rechts des Handelsregisters unter dem Aspekt der Bekämpfung des Terrorismus und der Geldwäsche und anderer Formen der Kriminalität im Besonderen, aber auch des Schutzes des Rechtsverkehrs im Allgemeinen weiterzuentwickeln.

Schutzbedürftig sind hier:

(a) der Rechtsverkehr im Allgemeinen und der Verbraucher im Besonderen. Hierzu sind Transparenz der Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse bei Gesellschaften sowie – insbesondere mit Blick auf das Prozessrecht – Klarheit über den Verwaltungs- und Satzungssitz erforderlich;

(b) der Kapitalmarkt im Allgemeinen und – bei „geschlossenen“ Gesellschaften – der Minderheitsgesellschafter im Besonderen. Hierzu bedarf es einer effizienten Rechtsordnung, die einen im Grundsatz dispositiven Regelungsrahmen zur Verfügung stellt, der im Bedarfsfall punktuell an die besonderen Bedürfnisse des Einzelfalls angepasst werden kann.

Zu (a) beobachten wir zum einen mit Sorge Bestrebungen, die Online-Gründungen von Kapitalgesellschaften als Mittel der Wirtschaftsförderung verstehen. Gleiches gilt für Bestrebungen, eine Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz einer Gesellschaft zu ermöglichen. Jeder mit Fragen der Geldwäsche befasste Staatsanwalt wird – mit vollem Recht – nur ein Mittel zur Förderung organisierter Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und allgemein unlauteren Praktiken im Wettbewerb sehen (z. B. Organisation betrügerischer Gewinnspiele, diverse Formen der Internetkriminalität, Vertrieb gefälschter Markenartikel etc.).

Das kann nicht Ziel des Binnenmarktes sein. „ Publicity is justly commended as a remedy for social and industrial diseases. Sunlight is said to be the best of disinfectants; electric light the most efficient policeman” sagte bereits 1916 der spätere US-Bundesrichter Louis D. Brandeis. Hier dürfen wir auf das mitteleuropäische Handelsregister stolz sein, leistet es doch einen substantiellen präventiven Beitrag. Mit der Identifizierung der Beteiligten bei Gesellschaftsgründung und Handelsregisteranmeldung leistet das Notariat seinen Beitrag zu diesem System.

Zu (b) hat sich nicht von ungefähr die in Deutschland erfundene GmbH als Exportschlager erwiesen. Grund hierfür ist die ihr eigene Kombination mit einem auf die Bedürfnisse der „Durchschnittsgesellschaft“ zugeschnittenen dispositiven gesetzlichen Regelungsrahmen, von dem im Einzelfall punktuell abgewichen werden kann. Diese Technik ist moderner Computersoftware vergleichbar, die bei ihrer Installation zwischen „standard“ und „benutzerdefiniert“ unterscheidet. So lassen sich Transaktionskosten minimieren. In Deutschland kommt dann gerade bei Mehrpersonengesellschaften die ökonomisch sehr effiziente Technik dazu, einen neutralen Dritten mit der Aufgabe zu betrauen, einen Interessenausgleich zu schaffen. Auf diesem Wege kommt jedenfalls hierzulande ebenfalls das Notariat ins Spiel.

Demgegenüber ist die Technik, im Gesetz statt eines dispositiven „default set“ nur sog. „Regelungsaufträge“ zu formulieren, ökonomisch ineffizient. So hätte das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Statut der SPE auch eine 100%ige Konzerntochter zu einer Satzung mit über 40 einzelnen Artikeln gezwungen. Bei einer deutschen GmbH reichen Bestimmungen über Firma, Sitz, Gegenstand und Stammkapital sowie Geschäftsanteile aus. Regelungen über die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und – aus steuerrechtlichen Gründen – über die Möglichkeit zur Befreiung vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot sind empfehlenswert (zusammen also mindestens fünf bzw. sieben Regelungen).

 

3.      Datenschutz

Der Datenschutz wird zu Recht vom Rat der Justizminister als eminent wichtig eingestuft. Eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene scheint überfällig. Es geht im Kern um den Schutz des Bürgers und um seine Freiheitsrechte. Auch diese Debatte ist durch die Diskussion über PRISM und andere Abhörsoftware in jüngster Vergangenheit besonders aktuell.

Der Deutsche Notarverein unterstützt das mit dem Entwurf einer Datenschutzgrundverordnung verfolgte Ziel, das europäische Datenschutzrecht zu harmonisieren und auf eine einheitliche Basis zu stellen. Datenschutz durch den Zwang, jedem gegenüber eine Speicherung seiner Daten offenlegen zu müssen, ist jedoch mitunter kontraproduktiv. Man stelle sich vor, eine Erbtante beauftragt einen Notar mit dem Entwurf eines Testaments, in dem sie ihren Neffen enterben und ihre Nichte zur Alleinerbin einsetzen will. Nach dem Kommissionsentwurf müsste der Notar den Neffen und die Nichte informieren, sobald er den entsprechenden Entwurf mit den persönlichen Daten beider in seinem EDV-System als Worddokument abgespeichert hat. Diese Pflicht widerspräche nicht nur seiner strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht, die Information des Neffen würde einen guten Plot für einen Kriminalroman liefern.

Bei der Schaffung eines einheitlichen Datenschutzrechts ist nämlich zu beachten, dass zur Verschwiegenheit verpflichtete Amts- und Berufsträger zu einer umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet sind (für Notare § 18 BNotO) und somit in der Ausübung ihres öffentlichen Amtes bzw. Berufs nicht beeinträchtigt werden. Diese Verpflichtung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz und Interesse der Mandanten an einer effektiven Betreuung durch den Notar, für die ein uneingeschränktes Vertrauen unerlässlich ist.

Wir würden uns freuen, wenn unsere Vorschläge aufgegriffen würden, und dürfen schon jetzt versichern, dass der Bundesregierung der gesamte Sachverstand, den unser Verband mobilisieren kann, zur Verfügung steht.

 

 

Druckversion

 

Fußnoten:

[1] So der Begriff in Art. 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961, BGBl. II, 1965, 875.

 

Aktuelles

Aktuelle Informationen zum weiteren Themen

Nachrichten

Nachrichten

Pressemitteilungen

Pressemitteilungen

Stellungnahmen

Stellungnahmen