Stellungnahme vom 14.03.2011
Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und nimmt diese gern wahr. Dabei beschränken wir uns auf diejenige Regelung des Gesetzentwurfes, die das Notariat betrifft.
Wir begrüßen es, dass Art. 15 des Gesetzentwurfes vorsieht, dass das Gesetz keine Anwendung auf Notare findet. Die Regelungstechnik, nämlich die Verortung dieser Ausnahme in der Bundesnotarordnung , erscheint uns dabei sachgerecht und systematisch richtig.
Zu der diesbezüglichen Gesetzesbegründung hätten wir jedoch die nachfolgenden Änderungswünsche:
Zu A. I. 2. e. der allgemeinen Begründung:
Die allgemeinen, auf alle rechtsberatenden Berufe im ersten Absatz angestellten Erwägungen teilen wir uneingeschränkt. Wir erlauben uns jedoch den Hinweis, dass ein weiteres, speziell nur für Notare (und modifiziert für Richter und Rechtspfleger) geltendes Argument diesem ersten Absatz angefügt werden sollte. So wird der Notar vom Gesetzgeber als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes qualifiziert (§ 1 BNotO). Diese Qualifikation ist auch zutreffend, denn Notare üben – anders als etwa Rechtsanwälte – unmittelbar hoheitliche Befugnisse im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege aus (man denke nur an die Errichtung vollstreckbarer Urkunden oder die Erteilung von Vollstreckungsklauseln). Wegen dieser Amtsträgerstellung des Notars kann es sich nicht um eine „im Ausland erworbene Berufsqualifikation für den deutschen Arbeitsmarkt“ im Sinne von § 1 BQFG handeln, denn ein öffentliches Amt ist etwas anderes als eine Berufsqualifikation.
Der letzte Satz des zweiten Absatzes mit dem Hinweis auf das Vertragsverletzungsverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen gänzlich gestrichen werden. Zumindest regen wir eine „neutralere“ Formulierung an, die etwa wie folgt lauten könnte:
„Das Staatsangehörigkeitserfordernis nach § 5 BNotO soll dagegen [im Hinblick auf das bei dem Europäischen Gerichtshof anhängige Vertragsverletzungsverfahren (Rechtssache C 54/08)] nicht geändert werden.“
Die derzeitige Formulierung könnte dahingehend missverstanden werden, dass die deutsche Seite nur die Entscheidung des EuGH abwarten möchte, um sodann das Staatsangehörigkeitserfordernis nach § 5 BNotO zu ändern. Dies widerspricht jedoch den Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland in dem vorgenannten Vertragsverletzungsverfahren und könnte daher prozesstaktisch negative Auswirkungen haben.
Zu der Begründung zu Artikel 15:
Die vorgenannten, spezifisch auf die Notare zugeschnittenen Erwägungen sollten (auch) in die Begründung zu Artikel 15 aufgenommen werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.