Referentenentwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)

Stellungnahme vom 28.8.2024

 

Der Deutsche Notarverein begrüßt grundsätzlich die gesetzgeberische Initiative zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus in der Form des Gebäudetyps E. Insgesamt bietet der Gebäudetyp E nach Auffassung des DNotV vielversprechende Ansätze zur Entlastung der Baubranche und zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Gleichzeitig müssen jedoch die potenziellen Risiken und Herausforderungen sorgfältig abgewogen werden, um langfristig tragfähige Lösungen zu finden. Dennoch bestehen Bedenken und Anregungen.

  1. Definition des „fachkundigen Unternehmers“

Die vorgesehene Möglichkeit, bei Bauverträgen zwischen fachkundigen Unternehmern von den anerkannten Regeln der Technik abzuweichen, ohne die sonst übliche Aufklärungspflicht zu beachten, stellt eine zentrale Neuerung des Entwurfs dar. Allerdings sehen wir Klärungsbedarf hinsichtlich der Definition und des Nachweises der Fachkunde. Es wird angemerkt, dass derzeit keine klaren Kriterien dafür existieren bzw. vorgesehen sind, was zu Unsicherheiten führen könnte, wenn es darum geht, die Qualifikation der beteiligten Unternehmen zu bewerten.

  1. Anwendung in der Praxis

Die Erleichterungen, die in § 650o Abs. 2 und 3 BGB-E vorgesehen sind, werden in der Praxis vermutlich nur in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Dies liegt daran, dass die Mehrheit der Bauverträge sogenannte Bauträgerkaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern betrifft, bei denen die vorgesehenen Regelungen nicht greifen. Somit könnte die praktische Relevanz der geplanten Erleichterungen erheblich begrenzt sein.

  1. Folgeprobleme beim Weiterverkauf

Ein weiterer Punkt betrifft mögliche Unsicherheiten beim Weiterverkauf von Gebäuden, die nach den Regelungen des Gebäudetyp-E-Gesetzes errichtet wurden. Es bleibt offen, ob der Verkäufer (ehemals Besteller) verpflichtet ist, den potenziellen (Dritt)Käufer über die Anwendung dieser speziellen Bauvorschriften zu informieren. Sollte dies versäumt werden, könnten später Sachmängelansprüche des (Dritt)Käufers entstehen, die ursprünglich durch das Gesetz ausgeschlossen waren. Hier ist eine ausdrückliche Klarstellung angezeigt.

Es wird angeregt, diese Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen, um mögliche Unsicherheiten zu vermeiden.

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