Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Stellungnahme vom 13.04.2004

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

 

Begrüßenswert ist das Ziel des Referentenentwurfs, die in zahlreichen Spezialvorschriften bestehenden Verjährungsregelungen an das neue Verjährungsrecht im Allgemeinen Teil des BGB anzupassen.

 

Der Deutsche Notarverein sieht davon ab, zu jeder einzelnen Änderung Stellung zu nehmen, sondern beschränkt sich auf jene Gesetzesvorschläge, die aus seiner Sicht für die notarielle Tätigkeit von besonderer Bedeutung sind.

 

I.

Zu Artikel 8

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

Zu Nummer 1 – Änderung von § 197 Abs. 1

 

Der Deutsche Notarverein begrüßt das Vorhaben, die Ansprüche auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten ausdrücklich der dreißigjährigen Verjährung nach § 197 BGB zu unterwerfen und die Rechtslage an dieser Stelle klarzustellen.

 

Aus Sicht des Deutschen Notarvereins bedarf es bei einer Ergänzung des § 197 BGB auch einer Regelung zum Beginn dieser Ansprüche in § 201 BGB. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

 

  •  § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO ermöglicht es, die Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem titulierten Anspruch beizutreiben, bei dessen Vollstreckung die Kosten angefallen sind. Der Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten kann damit ohne selbständigen (gesonderten) Titel vollstreckt werden. Vollstreckungstitel ist vielmehr auch für die Beitreibung der Vollstreckungskosten der Hauptsachetitel selbst (vgl. Möller, ZPO, 23. Aufl., § 788, Rn. 14).
  • Hinzu kommt, dass diese neue Bestimmung gemäß der Begründung des Referentenentwurfs nicht nur für Kosten der Zwangsvollstreckung aus rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sondern – entsprechend der Reichweite des § 788 ZPO – unabhängig von der Art der zu vollstreckenden Titel gilt.

 

Das Problem lässt sich auf zwei Arten lösen.

 

Zum einen könnte § 201 BGB um folgenden Satz 3 ergänzt werden:

 

„Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der vollstreckbaren Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, bei deren Vollstreckung die Kosten angefallen sind.“

 

Alternativ und damit noch kürzer könnte lediglich § 197 BGB um folgenden Absatz 3 ergänzt werden:

„(3) Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verjähren in den Fällen des Abs.1 Nr. 3 bis 5 mit dem zu vollstreckenden Anspruch.“

 

In diesem Fall müsste § 197 Abs. 1 BGB nicht um eine Ziffer 6 erweitert werden und auch eine Ergänzung von § 201 BGB würde sich erübrigen.

 

 

Zu den Nummern 2 und 3 – Änderung von §§ 1996 und 1997 BGB

Die vorgeschlagenen Änderungen der Voraussetzungen zur Bestimmung einer neuen Frist bzw. zur Hemmung des Fristablaufs bei der Inventarfrist stellen aus Sicht des Deutschen Notarvereins eine sachgerechte Verbesserung der Rechtsstellung des Erben dar.

 

II.

Zu Artikel 9

Änderung des Handelsgesetzbuches

 

Zu Nummer 1 – Änderung von § 61 Abs. 2 HGB sowie

zu Nummer 3 – Änderung von § 113 Abs. 3 HGB

 

Die Beibehaltung der Fristen in § 61 Abs. 2 HGB und in § 113 Abs. 3 HGB ist richtig und sachgerecht. Zur weiteren Vereinfachung des Gesetzestextes möchten wir folgende Formulierung vorschlagen:

 

61 Abs. 2 HGB

„(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, spätestens in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.“

 

Ebenso könnte in § 113 Abs. 2 HGB „ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis“ durch das gleichbedeutende „spätestens“ ersetzt werden.

 

III.

Zu Artikel 12

Änderung des Aktiengesetzes

 

Zu Nummer 1 – Änderung von § 51 AktG

 

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 51 AktG muss möglicherweise auch die  Verweisungskette in § 53 Satz 1 AktG überdacht werden. Zwar verweist dieser hinsichtlich der Verjährung der Ersatzansprüche bei der Nachgründung auf § 51 AktG und danach gemäß der neuen Fassung nicht mehr auf § 49 AktG, so dass grundsätzlich für die Verjährung von Ansprüchen gegen die Gründungsprüfer mit dem Wegfall der Sonderverjährung die Regelverjährung gilt. Die Regelung in Satz 4 des § 53 AktG könnte jedoch als besondere Regelung  des Verjährungsbeginns und damit als Spezialregelung auch für Ansprüche aus § 49 AktG und § 323 HGB missverstanden werden. Dieser Widerspruch wäre durch eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz zu vermeiden.

 

Zu Nummer 4 – Änderung von § 88 Abs. 3 AktG sowie

zu Nummer 5 – Änderung von § 284 Abs. 3 AktG

 

Zur Vereinfachung des Gesetzestextes schlagen wir vor, wie unter Abschnitt II dieser Stellungnahme zu den §§ 61 und 113 HGB bereits ausgeführt, die Formulierung  „ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis“ durch das gleichbedeutende aber leichter verständliche „spätestens“ zu ersetzen.

 

IV.

Zu Artikel 13

Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 

Zu Nummer 2 – Ergänzung des § 19 GmbHG

 

Der Deutsche Notarverein begrüßt die zehnjährige Verjährungsfrist für den Einlageanspruch.

 

V.

Ergänzende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

Der Deutsche Notarverein regt an, neben den geplanten Änderungen die anlässlich der Schuldrechtsreform  geänderten Verjährungsregeln folgender Ansprüche ebenfalls zu überdenken, da diese als nicht sachgerecht erscheinen.

 

1. Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld
Der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers verjährt in 10 Jahren. Es ist jedoch in der bisherigen Praxis nicht unüblich, nicht mehr valutierte Grundschulden stehen zu lassen, um sie für einen späteren Kredit wieder verwenden zu können (insbesondere aus Kostengründen). Ist der Rückgewähranspruch verjährt, kann der Grundschuldgläubiger zwar die Grundschuld  nicht mehr verwerten, da ihm der Eigentümer die Bereicherungseinrede entgegensetzen kann, der Eigentümer hat jedoch z.B. Schwierigkeiten, wenn er das Grundstück verkaufen will, da dies regelmäßig lastenfrei erfolgen soll. Eine Bank mag wohl in der Praxis die Verjährungseinrede nicht erheben, wenn der Rückgewähranspruch im Übrigen unstrittig ist und auch ferner keine Schwierigkeiten, wie z.B. bei einem fehlenden Grundschuldbrief drohen. Bei einem Privatgläubiger sieht die Situation jedoch ganz anders aus. Die zehnjährige Verjährungsfrist des Rückgewähranspruchs wird somit den praktischen Bedürfnissen nicht gerecht. Daher wird die Verjährung häufig entweder schon in den Grundschuldbestellungsformularen der Banken selbst oder durch den Sicherungsgeber – nach Hinweis des Notars – in der Sicherungsvereinbarung im Rahmen der Grundschuldbestellungsurkunde auf 30 Jahre ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung verlängert. Gerade auch die Tatsache, dass die Banken hier in ihren Formularen eine entsprechende Formulierung aufgenommen haben, zeigt, dass die Verjährung innerhalb von zehn Jahren an den tatsächlichen Bedürfnissen der Praxis vorbeigeht.

 

2. Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

 

Gemäß dem neuen § 196 BGB verjähren beim Grundstückskauf sowohl der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück wie auch der Zahlungsanspruch in zehn Jahren. Allerdings ist es üblich, dass sich der Käufer im Grundstückskaufvertrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der Zwangsvollstreckung unterwirft.  Damit verjährt der Zahlungsanspruch des Verkäufers in 30 Jahren, der Übereignungsanspruch des Käufers hingegen bereits in zehn Jahren. Obwohl hier in der notariellen Praxis ein Gleichlauf durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung geschaffen werden kann, bleibt die Frage, ob der Gesetzgeber diesem Bedürfnis der Praxis nicht auch im Gesetz Geltung verschaffen sollte.

 

Ein Bedürfnis für die Verlängerung der Verjährung für den Übereignungsanspruch kann sich auch aus ganz praktischen Gründen ergeben. Man denke dabei nur an Teilflächenverkäufe oder auch Straßengrundabtretungen. In diesen Fällen der Grundstücksübertragung sind durchaus längere Vollzugszeiten als zehn Jahre denkbar.

 

Stellt man sich z.B. im Falle der Übertragung einer noch zu vermessenden Teilfläche auf den Standpunkt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums bereits mit Abschluss des wirksamen Übertragungsvertrages fällig ist, da die Auflassung (wenn auch nicht grundbuchtauglich) zu diesem Zeitpunkt mit erklärt werden kann, beginnt die Verjährung unter Umständen lange Zeit, bevor das Messungsergebnis vorliegt und der Vertrag überhaupt erfüllt werden kann.

 

Die Erfüllung des Anspruchs auf Übertragung des lastenfreien Eigentums kann in der Praxis darüber hinaus auch noch aus weiteren Gründen viel Zeit in Anspruch nehmen, etwa im Falle  schwieriger und komplexer  Fragen bei der Lastenfreistellung. Gerade in den neuen Bundesländern gibt es hier immer noch Nachholbedarf. So finden sich in den Grundbüchern häufig Belastungen, von denen selbst der eingetragene Eigentümer kaum mehr Kenntnis hat und die erst beim Notar (nach dessen aktueller Einsicht in das Grundbuch) „auftauchen“. Diese Fälle zeichnen sich nicht selten dadurch aus, dass der Berechtigte nur schwer feststellbar ist. Selbst wenn er ermittelt werden konnte, bedarf der Nachweis seiner Berechtigung (etwa bei komplizierten und gestaffelten Erbfolgen) typischerweise geraumer Zeit, allein um die notwendigen Personenstandsurkunden vorlegen zu können.

Um diesen Sachverhalten im Gesetz gerecht zu werden, schlägt der Deutsche Notarverein – wie schon der Bundesrat anlässlich der Schuldrechtsmodernisierung – eine gesetzliche Verjährungsfrist von dreißig Jahren für Immobiliaransprüche vor.

 

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