Stellungnahme vom 13.11.2023
Der Deutsche Notarverein begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG), möchte jedoch auch zum Ausdruck bringen, dass Notare bereits im heute geltenden Geldwäscherecht sowie auch in anderen Bereichen, insbesondere im Steuerrecht, durch Meldepflichten (etwa nach § 43 GwG, der GwG-MeldV-Immobilien, § 18 GrEStG, §§ 7 und 8 ErbStDV und § 54 EStDV) dazu berufen sind, an Behörden relevante Sachverhalte zu melden, um den Adressaten der Meldung die Erfüllung ihrer hoheitlichen Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben zu ermöglichen. Notare haben im Jahr 2021 nahezu 7.000 und auch im Jahr 2022 fast 98 % aller geldwäscherechtlichen (Verdachts)Meldungen im Nichtfinanzsektor abgegeben haben.
Ungeachtet dessen betrachten wir die mit Artikel 8 Ziffer 9 lit. b) FinmadiG-E geplante Änderung der Vorschrift des § 45 Abs. 5 GwG-E dahingehend als ergänzungsbedürftig, dass für den Erlass einer allgemeinen Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 5 GwG-E das Einvernehmen des Bundesministeriums der Justiz erforderlich sein muss. Andernfalls könnte eine ineffiziente Ausgestaltung des Meldeweges die Folge sein.