Stellungnahme vom 21.8.2024
Der Deutsche Notarverein (DNotV) begrüßt den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf für die Anpassung der Gebühren der Handelsregistergebührenverordnung für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister. Die aus der Anhebung der Registergebühren insgesamt resultierenden Gebühreneinnahmen sollen dazu dienen, den Aufwand der Länder für den Betrieb der Registergerichte weitgehend zu decken, damit die Gerichte den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch künftig gerecht werden können.
Der Referentenentwurf sieht vor, die 2023 eingeführte Zusatzgebühr gemäß Ziffer 6000 HRegGebV unverändert beizubehalten, wodurch alle neuen Gebühren pauschal um ein Drittel erhöht werden. Dies wirft die Frage auf, ob die Erhöhung dieser vergleichsweise jungen Gebühr angesichts der inflationsbedingten Erhöhungen der übrigen Gebühren überhaupt gerechtfertigt ist.
Zusätzlich regt der DNotV an, die im Musterprotokoll zur Gründung einer Unternehmergesellschaft festgelegten Gründungskosten anzupassen. Der aktuelle Höchstbetrag von 300 Euro deckt inzwischen nicht mehr die tatsächlichen Kosten, insbesondere nach der geplanten Erhöhung der Handelsregistergebühren. Eine Anpassung auf mindestens 500 Euro bei Gründungen nach § 2 Abs. 1a GmbHG (Anlage 1) und mindestens 700 Euro nach § 2 Abs. 3 GmbHG (Anlage 2) wird vorgeschlagen, um die Gründungskosten realistisch abzudecken.