Mitteilungspflichten der Notare

Stellungnahme vom 14.12.1999

 

Der Deutsche Notarverein bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Bundesrechnungshof angeregten Verbesserungen im Hinblick auf die Mitteilungspflichten der Notare nach § 45 EStDV.

 

Eine Nachfrage beim Bundesrechnungshof ergab, dass in bezug auf die 49 Fälle (= 16%), in denen eine Mitteilung unterblieben ist, nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest in einigen dieser Fälle die Beurkundung im Ausland vorgenommen wurde. Die unterbliebene Mitteilung wäre jedenfalls in diesen Fällen nicht dem Berufsstand der Notare, sondern der mangelnden Gesetzgebung anzulasten. Die Vornahme von Beurkundungen im Ausland ist keineswegs nur von dem Bestreben motiviert, Einsparungen bei den Beurkundungsgebühren zu erzielen. Ein weiterer Motiv ist zum einen die Vermeidung einer inländischen öffentlichen Urkunde, die zur unerwünschten Transparenz rechtsgeschäftlicher Vorgänge führt und zum anderen die Umgehung der Mitteilungspflichten der Notare gegenüber inländischen Behörden, v.a. gegenüber den Finanzämtern.

 

Die Sicherstellung der Besteuerung nach § 17 EStG in Bezug auf die Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung könnte durch eine Streichung des § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG und das Gebot einer Inlandsbeurkundung, soweit es sich um inländische Kapitalgesellschaften handelt, erheblich gesteigert werden. Die Übersendung der Abtretungsverträge i.S.v. § 15 Abs. 3 GmbHG, die häufig den einzigen Vorgang darstellen, der vom inländischen Notar beurkundet wird, ist für eine zutreffende Besteuerung keineswegs ausreichend, wie auch der Bundesrechnungshof feststellte.

 

Die Erstellung von Merkblättern und ein bundesweites Verzeichnis der zuständigen Finanzämter sind aus Sicht des Deutschen Notarvereins durchaus geeignete und auch ausreichende Maßnahmen, um zukünftig eine ordnungsgemäße Übersendung der Urkundsabschriften an die Finanzämter zu erreichen. Über eine Mitwirkung an diesen Maßnahmen müssen die zuständigen Notarkammern entscheiden, da es sich herbei um originäre Kammeraufgaben handelt.

 

Deutsche Notarverein sieht keine Veranlassung für die Einführung eines Bußgeldtatbestandes, um Verstöße gegen die Mitteilungspflicht zu sanktionieren. Das in der Bundesnotarordnung geregelte Disziplinarrecht bietet eine ausreichende Gesetzesgrundlage, um Verstöße einzelner Notare in der jeweils gebotenen Form zu sanktionieren. Im übrigen dürfte bereits eine verstärkte Überwachung der Einhaltung dieser Amtspflicht im Rahmen der regelmäßigen Notarprüfung nach § 93 BNotO ausreichen, um den gewünschten Erfolg zu erzielen. Die Anordnung entsprechender Prüfungsschwerpunkte fällt in den Kompetenzbereich der Landesjustizverwaltungen.

 

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