Stellungnahme vom 14.06.2000
In Anknüpfung an die Stellungnahme vom 30. September 1999 nimmt der Deutsche Notarverein nachfolgend, wie angekündigt, im wesentlichen Stellung zu der beabsichtigten Novellierung der Notarkosten.
I. Allgemeines
1. Gemeinsame Vorschriften
Die Stellungnahme vom 30.09.1999 befasste sich in erster Linie mit den Gemeinsamen Vorschriften und den die Gerichtskosten betreffenden Regelungen. Die wichtigsten Änderungsvorschläge erlauben wir uns nochmals stichpunktartig hervorzuheben:
– Korrektur der Gesetzesbezeichnung
– Keine Geschäftswertobergrenze bzw. Gebührendeckel, da dies einen Verstoß gegen das Wertgebührensystems darstellt,
– Anhebung der Mindestgebühr, § 7 Abs. 4 sowie des Auffangwertes, § 17 sowie Inflationsausgleich bei den übrigen Festgebühren, soweit an diesen festgehalten wird,
– Einführung einer Divergenzbeschwerde zum BGH,
– Gebührenneutralität bzw. maßvolle Anhebung der Eintragungsgebühren
– Kostenprivilegierung der Grundbuchberichtigung im Erbfall,
– Erhöhte Gebühren für Briefrechte und Gebührenpflichtigkeit der Abtretung von Grundpfandrechten,
– Gebührenprivilegierung der Erbscheinserteilung, wenn die Erbfolge durch notariell beurkundete Verfügungen nachgewiesen wird,
– Deutliche Reduzierung der bisher vorgesehenen Grundbucheintragungskosten.
Auch nach der zwischenzeitlich ergangenen „Modelo“-Entscheidung des EuGH vom 29. September 1999 sieht sich der Deutsche Notarverein nicht zu einer Revision seiner bisher vorgetragenen Argumente zur Überarbeitung der Gebühren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit veranlasst. Insbesondere kann aus der vorgenannten Entscheidung nicht die Notwendigkeit einer generellen Gebührenbegrenzung abgeleitet werden. Zum einen sind die Notare in der Bundesrepublik Deutschland im Unterschied zu den portugiesischen Staatsnotaren, sieht man von den Amts- und Bezirksnotaren in Baden-Württemberg einmal ab, freiberuflich tätig, erhalten mithin vom Staat keine Bezüge für die Ausübung ihrer Amtstätigkeit. Zum anderen fließen die von den freiberuflichen Notaren vereinnahmten Gebühren nicht dem Staat zur Finanzierung anderer öffentlicher Aufgaben zu und stellen aus diesem Grunde keine unzulässige Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital dar. Ferner sieht sich der Deutsche Notarverein in der Ablehnung einer Geschäftswertbegrenzung und damit einer Gebührenbegrenzung durch den jüngst ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27.8.1999, 1 BvL 7/96, hervorgehoben, dass sich verfassungsrechtlich keine Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung begründen lässt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist diesem Schreiben als Anlage zur Kenntnisnahme beigefügt.
Der Deutsche Notarverein geht deshalb bei seiner nachfolgenden Stellungnahme davon aus, dass das bisherige Gebührensystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – insbesondere die Wertgebühr – entsprechend den vorliegenden Entwürfen beibehalten wird. Dieses System hat für den Bereich des freiberuflichen Notariats dazu geführt, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft notarielle Dienstleistungen von hoher Qualität im Durchschnitt zu – im internationalen Vergleich – niedrigen Preisen erhalten. Dies beruht darauf, dass sich die freiberuflichen Notarinnen und Notare längst nicht mehr auf die bloße Beurkundung beschränken, sondern einen – international ausgedrückt – „full-service“ bieten, der eine eingehende rechtliche Beratung und die gesamte, inzwischen sehr komplexe rechtliche und wirtschaftliche Abwicklung der Beurkundungsgeschäfte (vgl. hierzu auch unten IV zu Ziff. 4.) umfasst. Diese notariellen Dienstleistungen lassen sich aufgrund des in den Notariaten vorhandenen „know-how“ im Zusammenhang mit der Beurkundung sehr effizient, schnell und kostengünstig erbringen; ein „Service“, der von den Rechtsuchenden gern und wie selbstverständlich in Anspruch genommen wird.
Diesem gemeinsamen Systemansatz für die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit würde allerdings der Boden entzogen, würden die in jüngerer Zeit im politischen Raum gemachten Vorschläge zu einer Einführung eines Festgebührensystems vor allem in der Gerichtsbarkeit weiter verfolgt. Der Deutsche Notarverein begegnet nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Spaltung des bisherigen Kostensystems der freiwilligen Gerichtsbarkeit solchen Überlegungen mit großer Skepsis. Sollten sie allerdings weiter an Raum gewinnen, wäre nach Auffassung des Deutschen Notarvereins auch für den Bereich der Notargebühren eine Systemdiskussion kaum vermeidbar. Hierzu würden diesseits ggf. Gestaltungsideen bestehen, die allerdings wegen des aus der Sicht des Notariats vorrangigen Interesses an der Beibehaltung und Fortschreibung der grundsatzbewährten Kostenordnung derzeit nicht aktuell erscheinen.
2. Allgemeine Gebührenanpassung
Der Deutsche Notarverein erkennt an, dass die bisherigen Überlegungen vor allem eine Vereinfachung des Kostenrechts zum Gegenstand haben und nicht darauf abzielen, das Gebührenaufkommen insgesamt zu erhöhen. Gleichwohl möchte der Deutsche Notarverein aber um Verständnis für den Hinweis bitten, dass das System der Wertgebühr keinen absoluten Schutz vor den Folgen einer langfristigen Geldentwertung bietet. Dies ergibt sich zum einen aus dem degressiven Kurvenverlauf, bei dem die jeweiligen Degressionsstufen aufgrund der gestiegenen Werte immer häufiger überschritten werden. Zum anderen werden die Höchstwerte bzw. Höchstgebühren immer schneller erreicht, weil sie nicht an die Inflation angepasst werden.
Eine Anpassung ist seit
– 1935 hinsichtlich des Höchstwertes gemäß § 30 Abs. II Satz 2 KostO, des Höchstgeschäftswertes für Satzungen, Vollmachten und Handelsregisteranmeldungen,
– 1957 hinsichtlich der Höchstgebühr für Unterschriftsbeglaubigungen und der Auswärtsgebühr,
– und 1975 hinsichtlich der Höchstgebühr für Beschlüsse, dem Regelwert gemäß § 30 Abs. II Satz 1 KostO und der Degressionsstufen,
unterblieben, was zugleich auch ein gewichtiges Argument gegen die vom Deutschen Notarverein abgelehnte allgemeine Geschäftswertbegrenzung auf DM 50.000.000,– ist. Wären diese Wertgrenzen regelmäßig an den Kaufkraftverlust angepasst worden, so lägen jeweils stark gerundet z.B. die Höchstwerte für
– Satzungen anstelle von 10 Mio DM bei mindestens 60 Mio DM,
– Vollmachten und Handelsregisteranmeldungen anstelle von 1 Mio DM bei mindestens 6 Mio DM,
und die Höchstgebühren für
– Unterschriftsbeglaubigungen anstelle von DM 250,– bei mindestens DM 800,–,
– Beschlüsse anstelle von DM 10.000,– bei mindestens DM 18.000,–,
sowie der Regelwert anstelle von DM 5.000,– bei mindestens DM 9.000,–. Stattdessen soll dem Notarstand nach dem vorliegenden Entwurf zur Umstellung der Kostenordnung auf den Euro eine Kürzung dieser Wertgrenzen um durchschnittlich 2,3 % zugemutet worden. Eine Ablichtung der diesbezüglichen Stellungnahme ist hier ebenfalls beigefügt.
Die Folgen der Geldentwertung sind im besonderen Maße bei den Gebühren im unteren Bereich spürbar, weil dieser aufgrund der Quersubvention im Durchschnitt noch nie kostendeckend war. Dies trifft vor allem die neuen Bundesländer, wo die Geschäftswerte infolge der niedrigen Immobilienpreise und der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung deutlich geringer ausfallen als in den alten Bundesländern und die defizitären Amtstätigkeiten in den unteren Geschäftswertbereichen nicht in ausreichendem Maße durch höhere Geschäftswerte ausgeglichen werden. Seit einiger Zeit bestehen in den fünf neuen Bundesländern ca. 20 Einkommensergänzungsfälle, d.h. die Einkünfte dieser Notarinnen und Notare unterschreiten das Gehalt eines Richters am Amtsgericht und die Gemeinschaft aller übrigen Notare im Bereich der Ländernotarkasse hat dieses Defizit auszugleichen. Der Deutsche Notarverein hat sich in der Vergangenheit stets im besonderen Maße für die Belange des Notariats in den neuen Bundesländern eingesetzt. Er nimmt diese besorgniserregende Entwicklung nochmals zum Anlass, offen auch eine generelle Erhöhung der Gebühren vor allem im unteren Bereich zu fordern, und sieht sich insoweit als Sprecher der Notarinnen und Notare, die in strukturschwachen Gebieten amtieren, wozu auch weite Bereiche des Anwaltsnotariats gehören.
Der Deutsche Notarverein hält deshalb eine Gebührenanpassung als solche für längst überfällig. Im Zusammenhang mit einer solchen generellen Anhebung der Gebühren könnte sich der Deutsche Notarverein dann auch Anpassungen im Tabellenverlauf und der Degression vorstellen. Konkretere Vorschläge sind hierzu jedoch erst möglich, wenn näheres über Ausmaß und Struktur einer Gebührenanpassung feststeht.
II. Änderungsvorschläge zu einzelnen Vorschriften des Entwurfs
1. Nebengeschäfte, § 8
§ 8 des Entwurfs entspricht § 35 KostO. Der Deutsche Notarverein empfiehlt nach wie vor eine Streichung dieser Vorschrift, da sie, wie in der Vergangenheit geschehen, auch künftig Anlass für Abgrenzungsschwierigkeiten und die Entwicklung unterschiedlicher Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte sein wird. Soweit diese Regelung gleichwohl weiterhin für notwendig gehalten wird, wäre zumindest eine Präzisierung geboten. § 8 soll, wie der Begründung zu entnehmen ist, vgl. S. 15, vermeiden, dass über die Auffangkostenziffer 23820 all diejenigen Tätigkeiten kostenpflichtig werden, die nicht bereits in einer der vorhergehenden Kostenziffern erfasst wurden. Mithin soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass sich die Kostenziffer 23820 zu einem Auffanggebührentatbestand für jegliche Amtstätigkeit entwickelt. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes ist nach Auffassung des Deutschen Notarvereins im Umkehrschluss folgender zusätzlicher Satz in § 8 einzufügen, um künftige Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden:
Ein gebührenfreies Nebengeschäft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn abgesehen von der Kostenziffer 23820 (des bisherigen Entwurfs) eine gesonderte Gebührenerhebung gesetzlich geregelt ist.
Aufgrund dieser Ergänzung wird klargestellt, dass zumindest diejenigen Tätigkeiten nicht als gebührenfreies Nebengeschäft einer anderen Amtstätigkeit angesehen werden, für die ausdrücklich eine gesetzliche Gebührenregelung bzw. Kostenziffer besteht.
2. Verjährung, § 30
Da die Amtstätigkeit der Notare Bestandteil der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist es nicht verständlich, dass die Frage der Verjährung der Gerichtskosten und der Notarkosten unterschiedlich geregelt wird. In beiden Fällen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Kostenforderungen, so dass eine unterschiedliche Regelung nicht gerechtfertigt ist. Die derzeitige Regelung in § 195 Nr. 15 BGB ist ausschließlich durch historische Zufälligkeiten bedingt und nicht systemgerecht. Die Novellierung der Kostenordnung muss zum Anlass genommen werden, diese Systemwidrigkeit zu beseitigen. Aus denselben Gründen sollte die Verjährung der Rückerstattung von Notarkosten in gleicher Weise wie die von Gerichtskosten geregelt werden.
Im Übrigen sollte durch einen weiteren Absatz in § 30 klargestellt werden, dass die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung die dreißigjährige Verjährungsfrist auslöst.
III. Änderungsvorschläge zu Teil 2 Ziff. I. und II. des Kostenverzeichnisses
1. Im Hinblick auf die angestrebte Vereinfachung sollten Geschäftswertobergrenzen, so sie denn entgegen den vorgetragenen Bedenken des Deutschen Notarvereins beibehalten werden, vereinheitlicht werden. Diese Vereinheitlichung empfiehlt sich nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung. Im Hinblick darauf ist es als problematisch anzusehen, dass in Kostenziffer 21110 Abs. 2 eine von § 7 Abs. 2 des Entwurfs abweichende Geschäftswertobergrenze vorgesehen ist.
2. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für die in Kostenziffer 21150 vorgesehene Geschäftswertobergrenze von DM 1 Million. Diese Wertobergrenze bedarf bereits zum Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung einer deutlichen Anhebung.
3. Die in Ziff. 21210 bis 21230 vorgesehene Kostenprivilegierung ist ebenso wie diejenige in Ziff. 21500 auf die Beurkundung durch den Notar einzuschränken, der bereits das zugrundeliegende Rechtsgeschäft beurkundet hat. Nur in diesen Fällen trifft der Grundgedanke der Privilegierung zu, dass nämlich die beurkundende Person mit dem zugrundeliegenden Vorgang vertraut und deshalb eine weitaus geringere Einarbeitung und Vorbereitung des Vorgangs im Regelfall geboten ist. Da die Bevölkerung die Person des Notars mit dem Notariat gleichsetzt, sollte die Privilegierung auf den Sozius, den Aktenverwahrer nach § 51 BNotO und den Verwalter nach § 56 BNotO erweitert werden.
In allen anderen Fällen würde die Einarbeitung und Vorbereitung der in Frage stehenden Vorgänge durch die vorgesehene Kostenprivilegierung nicht angemessen vergütet, zumal sich das Haftungsrisiko in diesen Fällen nicht wesentlich von dem der Beurkundung des Rechtsgeschäfts unterscheidet, auf das Bezug genommen wird.
4. Ziff. 21530 bedarf der Korrektur in den Fällen, in denen mehrere Beschlüsse verschiedener Vereinigungen beurkundet werden und diese Beschlüsse nicht gegenstandsgleich sind. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Geschäftswert- und Gebührenobergrenze, falls beide beibehalten werden, auch in den Fällen Anwendung finden sollen, in denen die Beschlüsse verschiedener Vereinigungen, die jeweils einen unterschiedlichen Beschluss zum Gegenstand haben, in einem Termin beurkundet werden.
Änderungsvorschlag durch Ergänzung eines Satzes 3 in Absatz 1:
Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse mehrer Vereinigungen beurkundet, so gilt die Geschäftswertobergrenze und die Gebührenobergrenze für jede Vereinigung gesondert. Betreffen die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand (z.B. Zustimmungsbeschlüsse nach dem UmwG), liegt nur ein Beschluss vor.
IV. Änderungsvorschläge zu Teil 2 Ziff. III. des Kostenverzeichnisses
Der Deutsche Notarverein hat bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 22. März 1999 unter Ziff. 5. a) eine deutliche Vereinfachung der Gebührentatbestände für Vollzugstätigkeiten gefordert. Daran anknüpfend werden nachfolgend die Änderungs- und Vereinfachungsvorschläge zu Ziff. III. (Zusatzgebühren, Entwürfe, Vollzug und sonstige Geschäfte) des Kostenverzeichnisses dargestellt.
Ergänzungsvorschlag:
(unmittelbar nach Ziff. III. als Vorspann einzufügen)
(1) Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem vollen Wert der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, soweit kein Teilwertansatz bestimmt ist.
(2) Soweit nicht abweichend geregelt, werden die nachfolgenden Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Begründung:
Dieser Vorspann ist erforderlich, um die streitanfällige und von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht unterschiedlich gehandhabte Heranziehung von Teilwerten zur Bemessung der Gebühren zu beenden. Die Bemessung der Gebühren sollte künftig aus Vereinfachungsgründen nur noch nach dem für die Beurkundung bestimmten Wert erfolgen. Die Höhe der Gebühr würde demgemäss grundsätzlich nur noch durch den Gebührensatz gesteuert werden. Dadurch werden zahlreiche Prozesse, die sich allein um die Frage des zutreffenden Beziehungswertes für die Nebentätigkeits- und Vollzugsgebühr drehten, vermieden, vgl. nur Korintenberg/Lappe, 14. Auflage § 147 Rdn. 174 ff.
Absatz 2 des Vorschlages vermeidet Streitigkeiten darüber, ob die in den einzelnen Kostenziffern ausgewiesenen Gebühren nebeneinander zu erheben sind und beugt deshalb künftigen Streitigkeiten vor.
Zu Ziff. 1. Zusatzgebühren
Änderungsvorschlag:
Die Gebührenobergrenze in den Kostenziffern 23100 und 23120 sind deutlich zu erhöhen, da sie – wie unter I. dargestellt – seit Jahrzehnten gleichgeblieben sind und daher kein adäquates Entgelt für die Vornahme der Amtshandlungen darstellen. Die Gebührenobergrenze für die Ziffer 23120 sollte dabei auf mindestens € 500 erhöht werden. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass der Notar zur Vornahme der in den von der Kostenziffer 23120 erfassten Fälle einen hohen Fortbildungsaufwand für sich selbst und für sein Personal zu tragen hat und das Haftungsrisiko für eine unrichtige Beurkundung der Erklärung deutlich höher liegt als bei den Beurkundungen in deutscher Sprache. Die Unzeitgebühr (Kostenziffer 23110) kann dagegen ersatzlos entfallen.
Zu Ziff. 2. Entwürfe
Änderungsvorschlag:
2. Entwurf und Beratung
(1) Nimmt der Notar demnächst aufgrund des von ihm gefertigten oder überprüften Entwurfs eine oder mehrere Beurkundungen vor, so wird die Entwurfsgebühr nur auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Beglaubigt der Notar demnächst unter einer von ihm entworfenen oder überprüften Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so wird für die erste Beglaubigung keine Gebühr erhoben, für weitere gesonderte Beglaubigungen werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Fertigt der Notar demnächst im Zusammenhang mit der von ihm geleisteten Beratung einen Entwurf oder mehrere Entwürfe, berät er im Zusammenhang mit der Überprüfung eines ihm vorgelegten Entwurfs oder nimmt er eine Beurkundung vor, so wird die Gebühr für die Beratung auf die Entwurfs-, Überprüfungs- oder Beurkundungsgebühr in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet, soweit die Tätigkeiten denselben Gegenstand betreffen. Dasselbe gilt für die Beratungsgebühr im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach der Beurkundung zum rechtlichen Vollzug und der Betreuungstätigkeit nach der Beurkundung zum wirtschaftlichen Vollzug von beurkundeten Geschäften.
Kostenziffer | Fertigung und/oder Überprüfung eines Entwurfs. Als Überprüfung gilt auch jede Änderung oder Ergänzung eines Entwurfs, falls es sich um nicht um die Änderung oder Ergänzung offensichtlicher Unrichtigkeiten i. S. v. § 44 a BeurkG handelt. | Die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens 0,5 |
Kostenziffer | Fertigung eines Entwurfs einer Urkunde, wenn keine Beurkundung durch den Notar vorgesehen oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Eine Urkunde der für die Notare geltenden Vorschriften dieses Gesetzes ist auch ein Beschluss oder eine Tatsachenfeststellung. |
Die für die Beurkundung bestimmte Gebühr |
Kostenziffer | Beratung durch den Notar, soweit keine Gebühr nach …. (Kostenziffer für vorstehende Entwurfsfertigung, -überprüfung) anfällt. | Die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens 0,25. Soweit keine Beurkundungsgebühr besteht 1,0. |
Begründung:
Der bisherige § 145 Abs. 1 Satz 2 a.E. KostO führt zu zahlreichen Streitigkeiten, in welchen Fallgestaltungen die Ergänzung oder Überprüfung eines Entwurfs, insbesondere diejenige eines vorgefertigten Formulars, die Entwurfsgebühr auslöst. Dies liegt daran, dass bisher kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Frage gefunden wurde, wann von einer nur unerheblichen Ergänzung gesprochen werden kann. Infolge der Änderung des Beurkundungsgesetzes liegt nunmehr ein solches Kriterium vor, nämlich die sog. offensichtliche Unrichtigkeit. Nur in diesen Fällen darf der Notar die Berichtigung der Urkunde ohne die Notwendigkeit einer Nachtragsbeurkundung vornehmen. Liegt bei der Überprüfung eines Entwurfs eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 44 a Abs. 2 BeurkG vor, so rechtfertigt dies nicht die Erhebung einer Gebühr. Die Ergänzungsgebühr ist aber aufgrund der Wertung des Gesetzgebers sehr wohl gerechtfertigt, wenn es sich um keine offensichtliche Unrichtigkeit mehr handelt. Dann nämlich dürfte der Notar nicht ohne Zustimmung sämtlicher Beteiligter die Urkunde ergänzen.
Der Änderungsvorschlag führt im übrigen zu einer erheblichen Vereinfachung, da auf das streitanfällige Kriterium der Aushändigung der Urkunde verzichtet wird. Ferner wird für den Regelfall festgestellt, dass für den Entwurf nur die Hälfte der für die Beurkundung vorgesehenen Gebühr anfällt. Dies ist gerechtfertigt, weil für den Notar ohne eine Beurkundung das Haftungsrisiko entfällt. Letzteres stimmt jedoch dann nicht, wenn der Notar „Muster“ – Entwürfe für andere Beurkundungen fertigt oder Entwürfe, die von den Beteiligten jederzeit privatschriftlich übernommen werden können. In diesen Ausnahmefällen ist es sachgerecht, für den Entwurf die volle Beurkundungsgebühr anzusetzen.
Die selbständige Beratungsgebühr ist notwendig und geboten um die immer stärker nachgefragte neutrale Rechtsberatung durch den Notar, die in keinem Zusammenhang mit einer Beurkundungstätigkeit steht, angemessen zu vergüten. Bisher wurde sie lediglich als sonstige Tätigkeit von § 147 Abs. 2 KostO erfasst. Steht die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit einer Amtstätigkeit so wird aufgrund der Anrechnung keine zusätzliche Gebühr erhoben, mithin bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Zu Ziff. 3. Zurücknahme des Auftrags
Änderungsvorschlag:
Die Kostenziffern 23300 und 23310 können aus Vereinfachungsgründen vollständig entfallen. Soweit für die Beurkundung Entwürfe angefertigt worden sind, führt die Zurücknahme des Auftrags zu entsprechenden Gebühren. Ansonsten kann in solchen Fällen auch eine selbstständige Beratungsgebühr anfallen.
Zu Ziff. 4. Vollzug des Geschäfts
Der Entwurf trägt in nicht ausreichender Weise zur Vereinfachung und damit zu einer Vermeidung von Kostenrechtsstreitigkeiten in diesem besonders streitanfälligen Bereich bei. Der Deutsche Notarverein schlägt aus diesem Grunde folgende Neukonzeption der Gebühren im Bereich der Vollzugs- und Nebentätigkeiten vor:
Änderungsvorschlag:
4. Betreuungstätigkeiten zum rechtlichen Vollzug (rechtliche Abwicklung)
Kostenziffer | Hierunter fallen insbesondere,
a) Grundbuch- oder Registervollzug einschließlich Antragstellung und Überprüfung, sofern keine Beurkundung erfolgt ist, b) Beschaffung behördlicher Erklärungen oder Negativbescheinigungen, c) Beschaffung von Verzichtserklärungen oder Negativbescheinigungen über öffentlich-rechtliche gesetzliche Vorkaufsrechte, d) Beschaffung der für die Rechtswirksamkeit und zum Registervollzug erforderlichen Erklärungen, e) Beschaffung von Lastenfreistellungs- und Nichtvalutierungserklärungen ohne die Übernahme von Treuhandaufträgen als zum rechtlichen Vollzug geltend.
Der Geschäftswert ist wie bei der Beurkundung der zu vollziehenden Erklärung bzw. des zu vollziehenden Vertrages zu bestimmen.
Der Abwicklung dienende Urkundsschriften und Entwürfe für rechtsgeschäftliche Erklärungen sind gesondert zu berücksichtigen |
0,5, höchstens jedoch die für die Beurkundung selbst zu erhebende Gebühr. Die Gebühr fällt insgesamt nur einmal an. |
Hieran anschließend eine neue Ziffer für:
5. Betreuungstätigkeiten zum wirtschaftlichen Vollzug (wirtschaftliche Abwicklung)
Kostenziffer | Beachtung von Treuhandaufträgen der Beteiligten, insbesondere Fälligkeitsmitteilungen des Kaufpreises und Grundbuch- und Registervollzugsanweisungen.
Der Geschäftswert richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstand des zu beachtenden Treuhandauftrages. |
Je Treuhandauftrag 0,5 |
Kostenziffer | Beachtung von Treuhandaufträgen Dritter, insbesondere Anweisungen abzulösender Gläubiger.
Der Geschäftswert richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstand des zu beachtenden Treuhandauftrages. |
Je Treuhandauftrag 0,5 |
Begründung:
a) Im Anschluss an eine Beurkundung ergeben sich im Regelfall zwei Arten von Vollzugstätigkeiten des Notars, nämlich der rechtliche Vollzug und der davon zu trennende wirtschaftliche Vollzug, ohne den der wirtschaftliche Erfolg des Geschäftes nicht gewährleistet ist.
Unter rechtlichem Vollzug werden all die Tätigkeiten verstanden, die erforderlich sind, um ein Rechtsgeschäft durch Eintragung im Grundbuch bzw. Register gleich welcher Art ohne Beanstandung vollziehen zu lassen, damit die erstrebte Rechtsveränderung herbeigeführt wird.
Die wirtschaftliche Vollzugstätigkeit dient demgegenüber dem Schutze der wirtschaftlichen Interessen eines oder mehrer Beteiligten und/oder Dritten und ist aufgrund dessen von dem rechtlichen Vollzug vollkommen verschieden.
Beide Vollzugstätigkeiten unterscheiden sich zum einen aufgrund der Art und dem damit verbundenen Aufwand der Amtstätigkeiten und zum anderen aufgrund der unterschiedlichen Haftungsrisiken, die, wie die Erfahrung zeigt, bei der wirtschaftlichen Betreuung deutlich höher sind. Der Vorschlag des Deutschen Notarvereins greift diese beiden in der Praxis anzutreffenden Vollzugstätigkeiten als Anknüpfungspunkt für die künftige Struktur der Kostenordnung im Bereich der Vollzugstätigkeiten zum Zwecke der Vereinfachung der Gebührentatbestände auf.
b) Der Vorschlag zum rechtlichen Vollzug trägt der dringend gebotenen Vereinfachung dadurch Rechnung, dass für den gesamten rechtlichen Vollzug eines Rechtsgeschäfts unabhängig von seinem Umfang und seiner Schwierigkeit maximal nur noch eine Gebühr erhoben wird. Damit werden zum einen eine Vielzahl der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Vollzugsgebühren vermieden, zum anderen erübrigt sich durch den Vorschlag die bisherige Diskussion, wann gebührenfreie und wann gebührenpflichtige Nebentätigkeiten vorliegen.
Eine weitere Vereinfachung ergibt sich daraus, dass in dem Vorschlag aus Vereinfachungsgründen dem rechtlichen Vollzug die im zweiten Absatz der Kostenziffer abschließend aufgeführte Tätigkeit, nämlich die Beschaffung von Lastenfreistellungs- und Nichtvalutierungserklärungen, gleichgestellt werden, soweit hiermit keine Treuhandauflagen verbunden sind. Letztere zählen wegen ihres beträchtlichen Haftungsrisikos und den vom Notar zu beachtenden Auflagen zum Bereich der wirtschaftlichen Abwicklung.
Der Deutsche Notarverein beabsichtigt mit diesen Vorschlägen keine – sei es auch nur versteckte – Anhebung der Gebühren, sondern eine für den Rechtsuchenden klare und nachvollziehbare Lösung. Die mit dem Vorschlag erreichte Vereinfachung vermeidet die bisher festzustellende unterschiedliche Bemessung der Gebühren in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken und führt auch ohne die geforderte Einführung einer Divergenzbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu einer erheblichen Vereinheitlichung der Gebührenerhebung in der Bundesrepublik Deutschland. Die streitanfällige Heranziehung von Teilwerten zur Gebührenbemessung wird künftig durch die Regelung untersagt. Der Deutsche Notarverein geht davon aus, dass aufgrund der Heranziehung unterschiedlicher Beziehungswerte für die bisher anfallenden Gebühren nach § 146 und § 147 KostO und der ergangenen abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Vorschlag weder generell zu einer Erhöhung des Gebührenaufkommens noch generell zu einer Verringerung führt; für einzelne Notare und Bezirke kann es jedoch je nach der jeweiligen Kostenrechtsprechung und Abrechnungspraxis zu Veränderungen kommen, was mit der Vereinheitlichung auch beabsichtigt ist.
Wie bisher löst der bloße Grundbuch- und Registervollzug einschließlich Antragstellung und Überprüfung – für sich genommen – noch keine weitere Gebühr aus (z.B. in den meisten Fällen der Grundschuldbestellungen und der Übertragungsverträge). Erst wenn weitere Tätigkeiten hinzukommen, wie etwa die Einholung von Genehmigungserklärungen und Verzichtserklärungen für Vorkaufsrechte wird die Vollzugstätigkeit insgesamt kostenpflichtig, was im wesentlichen auch der heutigen Rechtslage entspricht, soweit sie sich bei der divergierenden Rechtsprechung überhaupt feststellen lässt. Gerade im Hinblick auf die Forderung nach einer generellen Anhebung der Gebühren möchte der Deutsche Notarverein an dieser Stelle feststellen, dass der mit der Beurkundungsgebühr abgegoltene Grundbuch- und Registervollzug sehr aufwendig geworden ist und ohne eine Gebührenanhebung nicht mehr angemessen vergütet wird. Der Notar hat nämlich nicht nur die Grundbuchanträge vorzubereiten und zu stellen, sondern auch auf Fragen des zutreffenden Rangverhältnisses zu achten und nicht zuletzt den Vollzug durch das Grundbuchamt prüfen und gegebenenfalls sogar Erinnerungen im Namen der Beteiligten einzulegen. Ähnliches gilt für den Vollzug von Umwandlungen und Satzungsänderungen – insbesondere Kapitalerhöhungen – , wo trotz hoher Geschäftswerte und komplizierter Sachverhalte für Notargebühren Höchstwerte gelten, die nicht mehr mit dem Haftungsrisiko im Einklang stehen. Da die Rechtsprechung die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vollzug erheblich gesteigert hat, sind Aufwand und Haftungsrisiko des Notars für die rechtliche Abwicklung gestiegen, ohne dass dies durch höhere Gebühren kompensiert wird.
c) Bei der Übernahme von Betreuungstätigkeiten zum wirtschaftlichen Vollzug ist zwischen solchen, die zumindest im Interesse eines Urkundsbeteiligten erfolgen und solchen um deren Übernahme der Notar von Dritten gebeten wurde, zu differenzieren. Ein typisches Beispiel für die erstere Tätigkeit ist die Mitteilung der Zahlungsfälligkeit des Kaufpreises an den Käufer und die hiervon zu trennende Anweisung des Verkäufers, die Urkunde erst dann dem Grundbuchamt zum Endvollzug vorzulegen, wenn bspw. der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Typisches Beispiel für die zweite Tätigkeit ist die Anweisung der Grundschuldgläubigerbank, die dem Notar übersandte Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt erst vorzulegen, wenn das gesicherte Darlehen vollständig getilgt wurde. In allen drei Fällen wird der Notar im wirtschaftlichen Interesse einer anderen Person tätig und für jede Tätigkeit bestehen unterschiedliche Anweisungen, die der Notar genauestens zu beachten hat. Diese jeweils gesondert zu betrachtenden Anweisungen und das daraus resultierende Haftungsrisiko gebieten es, für jede wirtschaftliche Betreuungstätigkeit eine gesonderte Gebühr zu erheben. Um den unterschiedlichen Risiken in gebührender Form Rechnung tragen zu können, bestimmt sich die Gebühr ausnahmsweise nicht nach der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, wie beim rechtlichen Vollzug, sondern nach dem Gegenstand der Treuhandauflage. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet nur denjenigen mit dieser Gebühr zu belasten, in dessen Interesse der Notar die Tätigkeit übernommen hat.
Zu Ziff. 5. Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Der Entwurf übernimmt unverändert die in § 149 Abs. 1 KostO vorgesehenen Gebührenstufen. Die Geldbeträge sollten jedoch ebenso wie alle anderen Geldbeträge der Inflation angepasst, d.h. angemessen erhöht werden.
Zu Ziff. 6. Erteilung von in der Bundesnotarordnung vorgesehenen Bescheinigungen
Die Erteilung von Bescheinigungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einsicht in die Register und Akten. Auf Grund dieser sachlichen Nähe sollten die Kostenziffern 23800 und 23810 nach vorne gezogen werden und nicht erst, wie im Entwurf vorgesehen, am Ende als eine sonstige Tätigkeit erfasst werden.
Änderungsvorschlag:
Kostenziffer | Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register und von Akten.
Für die im Auftrage eines Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt des Grundbuchs oder öffentlicher Register entsteht daneben keine gesonderte Gebühr |
Jeweils Mindestgebühr |
Kostenziffer | Bestätigung über die Vorlage einer Urkunde zur Eintragung im Grundbuch oder öffentlichen Register verbunden mit der Mitteilung über die bei Einreichung vorliegenden weiteren Anträge einschließlich der Mitteilung über den sich daraus ergebenden Rang für das beantragte Recht.
Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des einzutragenden Rechts. Die Gebühr für die Einsicht fällt daneben nicht gesondert an. |
0,25 |
Kostenziffer | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO | 50,- |
Kostenziffer | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO | 50,- |
Zu Ziff. 7. Zuziehung eines zweiten Notars
Änderungsvorschlag:
Der Kostenziffer 23700 wird uneingeschränkt zugestimmt. Die Kostenziffer 23710 kann entfallen, da die Zuziehung in diesem Falle auf dem Wunsch des beurkundenden Notars beruht. Es ist nicht vermittelbar, weshalb der Beteiligte evtl. anfallende Kosten für die Zuziehung zu tragen hat, wenn die Zuziehung nicht auf seinen Antrag hin vorgenommen wurde.
Zu Ziff. 8. Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit
Änderungsvorschlag:
Sowohl die in Absatz eins als auch in Absatz zwei des Entwurfs vorgesehenen Regelungen sind entbehrlich, da sämtliche darin aufgeführten Tätigkeiten entweder bereits durch die Regelung des § 8 oder durch die Gebühr für den rechtlichen Vollzug abgedeckt sind. Die Erhebung einer einzigen Gebühr für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vollzug anfallenden Tätigkeiten vermeidet künftig die Streitfrage, inwieweit es sich bei der in Frage stehenden Tätigkeit um ein gebührenfreies Nebengeschäft oder um eine kostenpflichtige Nebentätigkeit i.S.v. § 147 KostO handelt. Im übrigen sollte die Ziff. 8. wie folgt gefasst werden:
8. Gebühren für sonstige Betreuungstätigkeiten
Kostenziffer | Sonstige auf Antrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeiten, soweit keine andere Gebühr bestimmt und sie nicht als Nebengeschäft (§ 8) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft zustehende Gebühr abgegolten ist.
Der Geschäftwert bestimmt sich nach § 17. |
1,0 |
Der Deutsche Notarverein hofft, mit vorstehenden Vorschlägen einen weiteren Impuls für die dringend notwendige Überarbeitung der Kostenordnung zu geben und bittet darum, die gemeinsame Diskussion zeitnah fortzuführen.