Stellungnahme vom 28.01.2010
Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Deutsche Notarverein ist der Dachverband der Vereine des hauptberuflichen Notariats in Deutschlands. Er vertritt bei einem Organisationsgrad von über 90 % ca. 1.500 hauptberufliche Notare. Diese betreuen ca. 2/3 der deutschen Bevölkerung auf ca. 2/3 des Staatsgebiets. Unsere Mitglieder zählen zu den Hauptnutzern in- und ausländischer Unternehmensregister.
Zur Beantwortung der im Grünbuch gestellten Fragen (nachstehend 5.) sind einige Vorbemerkungen zur Klärung von Prämissen und zur Bestandsaufnahme (nachstehend 1.-4.) erforderlich.
1. Was ist ein Unternehmensregister?
Unternehmensregister können hoheitlich im Sinne der Publizitätsrichtlinie[1] verfasst oder als privatwirtschaftliche Informationssysteme konzipiert sein. Wir gehend davon aus, dass das Grünbuch nur Unternehmensregister im ersteren Sinne meint; für letztere sehen wir keinen Regelungsbedarf.
2. Was soll ein Unternehmensregister leisten?
Unternehmensregister in diesem Sinne liefern primär Informationen für den Handelsverkehr, aber auch für Verbraucher, und zwar über:
– Namen und Anschrift des registrierten Rechtsträgers;
– Namen der vertretungsberechtigten Personen samt ihrer Vertretungsmacht;
– Tätigkeitsgebiet (Gegenstand des Unternehmens);
– Beteiligungsverhältnisse;
– Finanzinformationen (statutarisches Kapital sowie Jahresabschlüsse).
Während die genannte Publizitätsrichtlinie nur für bestimmte Kapitalgesellschaften gilt, werden in Unternehmensregistern darüber hinaus auch weitere Rechtsträger eingetragen, insbesondere Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Einzelkaufleute. Auch an Informationen hierüber hat der Rechtsverkehr ein Interesse.
Verlässliche Unternehmensregister sind in hohem Maße relevant für den Rechtsverkehr, wie folgendes Beispiel zeigt:
Beispiel 1:
Eine Tarnfirma bietet im Internet billige Waren an. Bei der Online-Bestellung ist die Ware zu bezahlen, sie wird aber nicht geliefert.
Über leicht zugängliche Unternehmensregister könnte der Geschäftspartner (Verbraucher, Unternehmer) die Existenz dieser Tarnfirma ohne großen Aufwand verifizieren. Damit würde ein leistungsfähiges Unternehmensregister einen wesentlichen Beitrag zum Schutze der KMU und der Verbraucher leisten.
Den Nutzer eines Unternehmensregisters interessieren primär Informationen über Namen, Anschrift, Vertretungs- und Beteiligungsverhältnisse. Finanzinformationen sind oft anderweitig zugänglich, bei börsennotierten Unternehmen etwa über die Internetseite des Unternehmens selbst oder über Finanzmarktteilnehmer (Banken, Analysten etc.). Letzteres sollte daher bei der Verknüpfung von Unternehmensregistern nicht im Vordergrund stehen, sondern erst in zweiter Linie angestrebt werden.
Wesentlich für ein verlässliches Unternehmensregister sind, wie sich aus Vorstehendem ergibt, drei Faktoren:
(1) Hinreichend sichere Datenbasis durch unabhängige Kontrolle dessen, was eingetragen wird (Schutz vor falschen oder irreführenden Eintragungen);
(2) Verlässlichkeit der eingetragenen Tatsachen (Publizitäts- oder Gutglaubensschutz);
(3) Gewinnung der erforderlichen Informationen ohne zusätzliche Recherchen.
3. Unterschiedliche Registerstandards in den Mitgliedstaaten
(1) Volle Publizitäts- und Gutglaubenswirkung des Registers (siehe Art. 3 Abs. 5, Art. 8 und Art. 9 der Publizitätsrichtlinie) gibt es nur in Kontinentaleuropa und dort in Estland, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Spanien. In anderen Mitgliedstaaten kann man sich auf die Richtigkeit im Unternehmensregister eingetragener Tatsachen nicht oder nur eingeschränkt verlassen.
(2) Die Prüfungsdichte für Eintragungen im Unternehmensregister ist von Land zu Land unterschiedlich, gerade was die Personenidentifikation und die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit betrifft. Die oben (1) genannten Länder stehen für eine angemessene Prüfung. Im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und in Irland gibt es hingegen nahezu keine Kontrolle. Die von Art. 10 der Publizitätsrichtlinie vorgeschriebene staatliche Prüfung wird dort faktisch nicht durchgeführt, wie die hohe Zahl der Handelsregisterfälschungen dort zeigt. In den oben (1) genannten Ländern sind derartige Delikte hingegen unbekannt. Nach wie vor gilt aber der Satz des US-Bundesrichters Brandeis: Sunlight is the best of desinfectants, electric light the best policeman.
Beispiel 2:
Auszug aus einem am 19. Januar 2010 vorgenommenen Screenshot der Startseite des Companies House mit einer prominent platzierten Warnung vor Identitätsdiebstahl im Handelsregister:
(3) Die Vertretungsmacht eingetragener Vertretungsberechtigter ist oft nicht im Unternehmensregister verlautbart (so z.B. Frankreich, Belgien, Vereinigtes Königreich, Spanien – dort muss man die nationalen Gesetze konsultieren, zum Teil auch die Satzungen der Unternehmen) oder oft durch umfangreiche Kataloge verschiedener Geschäfte beschränkt (z.B. Italien). Gerade für den Rechtsunkundigen, insbesondere für KMU und Verbraucher, ist deren Ermittlung daher oft mühsam, wenn nicht gar unmöglich.
Beispiel 3:
Im französischen Handelsregister ist die X- S.A.S. und M. Charles Dupont als deren stellvertretender Direktor (directeur général délégué) eingetragen. Seine Vertretungsmacht ergibt sich einschließlich ihres Umfangs allein aus der Satzung der S.A.S (Art. 227-6 al. 3 Code de commerce). Diese ist zwar zum download verfügbar, aber nur auf Französisch.
4. Informationsaustausch bei Zweigniederlassungen ausbaufähig
Der bestehende Informationsaustausch zwischen verschiedenen Staaten vor allem bei ausländischen Zweigniederlassungen ist nicht optimal. Ausländische Zweigniederlassungen erfordern für ihre Eintragung einen erheblichen administrativen Aufwand. Ist die Niederlassung einmal eingetragen, ist die Aktualisierung der Eintragungen dem betreffenden Unternehmen selbst überlassen. Eine staatliche Kontrolle der Aktualität findet nicht dann nicht mehr statt.
Beispiel 4:
Im Handelsregister München ist die Zweigniederlassung einer italienischen S.p.A. eingetragen. Bei dieser ändert sich das Kapital laufend durch Gewährung von Aktien im Rahmen eines Optionsprogramms. Außerdem wählt die Hauptversammlung den Verwaltungsrat neu. Das Register der Zweigniederlassung erfährt nur dann von diesen Änderungen, wenn das Unternehmen eine Eintragung von sich aus veranlasst. In der Praxis kann es deshalb die Pflicht des Unternehmens, die Veränderungen auch zum Register der Zweigniederlassung anzumelden, mangels Kenntnis nicht durchsetzen. Umgekehrt besteht für das Register des Satzungssitzes keine Veranlassung, hinsichtlich der Eintragungen für die Zweigniederlassung aktiv zu werden.
5. Wie könnte eine Lösung aussehen?
Aus der Sicht des Nutzers von Unternehmensregistern im In- und Ausland sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Die hohe Richtigkeitsgewähr und der öffentliche Glaube im kontinentaleuropäischen Handelsregistersystem, wie es auch in Deutschland vorzufinden ist, dürfen durch eine Verknüpfung der Unternehmensregister in der EU nicht unterlaufen werden.
(2) Einsichtnahme in alle Unternehmensregister der Mitgliedstaaten über ein einheitliches Portal: Eine europäische Plattform der Unternehmensregister könnte die Transparenz für interessierte Kreise weiter erhöhen, da es das Auffinden der Informationen noch weiter erleichtern dürfte. Dies könnte auf Grundlage des European Business Register (EBR) erfolgen.
(3) Einfacher Zugang zu den Registerdaten: Der Abruf der Daten sollte kostenfrei und ohne komplizierte Formalitäten wie eine Anmeldung als Benutzer möglich sein. Die Gebühren für den Abrufinfrastuktur sollten nicht die Nutzer zahlen, sondern die eingetragenen Unternehmen über die Eintragungsgebühren. Damit würden Barrieren für Verbraucher und KMU abgebaut.
(4) Meldewege zwischen den Registern verschiedener Staaten bei Zweigniederlassungen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen: Voraussetzung hierfür ist zum einen die Pflicht zur Anmeldung einer ausländischen Zweigniederlassung zugleich auch beim Gericht der Hauptniederlassung. Dann könnte bei jeder Eintragung im Register der Hauptniederlassung das Register der Zweigniederlassung informiert werden. Denkbar wäre dies mittels einer Bescheinigung des Notars, der eine Eintragung bei einer Hauptniederlassung beantragt. Ein Notar könnte diese Bescheinigung sogar in einer Fremdsprache erstellen. Im Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Internationalen Verschmelzungsrichtlinie[2] bürgert sich eine solche Notarbescheinigung schon jetzt ein. Erfolgt die Einreichung nicht durch einen Notar, müsste das betreffende Register selbst tätig werden (z.B. durch Übersendung einer Bescheinigung über vorgenommene Registereintragungen).
Beispiel 5:
Nach Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung einer deutschen GmbH auf eine französische SAS bescheinigt der deutsche Notar für die Löschung der GmbH im deutschen Handelsregister folgendes (anonymisierter Praxisfall):
„Aufgrund elektronischer Einsicht in das französische Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) Grenoble vom 16.11.2009[3] stelle ich fest, dass dort unter Nr. _________ RCS Grenoble die XY-S.A.S. mit dem Sitz in Grenoble eingetragen ist.
Weiter stelle ich fest, dass dort am 16.11.2009[4] unter dem AZ: ________ folgendes eingetragen wurde:
„Grenzüberschreitende Verschmelzung: Übertragende Gesellschaft: Z-GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in Höhe von € 25.000,– mit dem Sitz in ____, 8XXXX München (Deutschland) – Handelsregister München Nr. HRB _________.
Am 31.10.2009 rückwirkend zum 31.12.2008.“
München, den __________
N.N., Notar”[5]
Nach Vorlage dieser Bescheinigung erfolgt durch das Handelregister München die Löschung des übertragenden Rechtsträgers nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der RL 2005/56/EG.
6. Wie sind die Fragen der Kommission zu beantworten?
Daher geben wir auf die Fragen der Kommission folgende Antworten:
(1) Ein verbessertes Netzwerk der Unternehmensregister ist sinnvoll, sofern es den hohen Standard an Sicherheit, Publizitäts- und Gutglaubenswirkung kontinentaleuropäischer Unternehmensregister nicht unterläuft und einen barrierefreien Zugang für KMU und Verbraucher durch ein kostenfreies Abrufformat bietet.
(2) Einzelheiten können in einer Regulierungsvereinbarung zwischen den oder einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden. Eine solche nahe am Nutzer entwickelte Regelung wäre wahrscheinlich auch sehr kosteneffizient.
(3) Die Schaffung eines einheitlichen Zugangsportals zu den nationalen Unternehmensregistern sollte vorrangiges Ziel einer „Vernetzung“ sein. Stufenweise erscheint der weitere Ausbau hin zu einem integrierten System denkbar, das auch Finanzinformationen umfasst. Zu berücksichtigen sind jedoch die unterschiedlichen Nutzerzielgruppen einerseits und das Bestehen privatwirtschaftlicher alternativer Informationsmedien im Bereich der Kapitalmarktinformationssysteme andererseits. Das deutsche Unternehmensregister i. S. d. § 8b des Handelsgesetzbuchs legt sogar den Schluss nahe, dass eine solche Zusammenführung der Informationen keinen nennenswerten Mehrwert für die Nutzer hat.
(4) Ein „Meldeweg“ zwischen den Unternehmensregistern verschiedener Mitgliedsstaaten kann für ausländische Zweigniederlassungen oder grenzüberschreitende Verschmelzungen sinnvoll sein. Um die ad-hoc Aktualisierung bei ausländischer Zweigniederlassung sicherzustellen, wäre deren Errichtung und deren Aufhebung im Register der Hauptniederlassung zu vermerken. Jedenfalls insoweit könnte eine Änderung der Zweigniederlassungsrichtlinie[6] erwogen werden. Allerdings müssen die hohen Registerstandards einiger Mitgliedstaaten auch insoweit gewährleistet bleiben.
[1] Art. 3 RL 68/151/EWG vom 09.03.1968, ABl. L 65 v. 14.03.1968, S. 8 i.d.F. von Art. 1 Nr. 3 der RL 68/151/EG vom15.07.2003, ABl. L 221 vom 04.09.2003, S. 13.
[2] RL 2005/56/EG vom 26.10.2005, ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
[3] Es ist mit den entsprechenden Sprachkenntnissen ohne weiteres möglich, einen Zugang zum frz. Handelsregister zu bekommen; die Bezahlung der Gebühren erfolgt über Kreditkarte.
[4] Die Einsichtnahme durch den deutschen Notar in das französische Handelsregister erfolgte in casu nach entsprechender Information durch die frz. Gesellschaft über die erfolgte Eintragung, daher am gleichen Tage noch.
[5] Kosten der Bescheinigung: Euro 25,00 zzgl. Abrufgebühren des frz. Handelsregisters und Umsatzsteuer.
[6] RL 89/666/EWG vom 21.12.1989, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.