Gesetz zur Regelung der Änderung des Geschlechtseintrags

Stellungnahme vom 10.05.2019

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Für den Rechtsverkehr im Allgemeinen und für Register und Notare im Besonderen ist es wichtig, dass die Identität einer Person nachweisbar ist. Das gilt auch und gerade im Fall der Änderung personenstandsrechtlicher Angaben. Solche Änderungen müssen insbesondere im Hinblick auf öffentliche Register auch durch öffentliche Urkunden nachweisbar sein.

Darüber hinaus ist der Rechtsverkehr auf die Nachvollziehbarkeit öffentlicher Register angewiesen. Etwaige Änderungen in Registern werden daher kenntlich gemacht. Insofern gehen wir davon aus, dass das Offenbarungsverbot nach § 45b PStG-E derzeit bestehenden Regelungen nicht entgegensteht.

Beispiel 1: 

Max Mustermann ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Geschlechtseintrag und Vorname werden nach § 19 BGB-E geändert in Erika Mustermann. Die Namensänderung wird auf Antrag im Grundbuch eingetragen (§ 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO). Der alte Vorname wird gestrichen oder „gerötet“, ist also weiterhin lesbar. Er darf nicht „radiert oder unleserlich“ gemacht werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GBV). Das verstößt aus unserer Sicht nicht gegen das Offenbarungsverbot nach § 45b Abs. 1 PStG-E, weil besondere Gründe des öffentlichen Interesses die weitere Erkennbarkeit des alten Vornamens erfordern (§ 45b Abs. 1 letzter Halbsatz PStG-E).[1] Die Funktion des Grundbuchs und die Sicherheit des Rechtsverkehrs erfordern es, dass auch frühere Eintragungen erkennbar bleiben.[2]

Beispiel 2:

Max Mustermann ist als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen. Geschlechtseintrag und Vorname werden nach § 19 BGB-E geändert in Erika Mustermann. Die Namensänderung wird auf Antrag im Handelsregister eingetragen (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Der alte Vorname wird „gerötet“, bleibt jedoch lesbar und ist aus dem chronologischen Handelsregisterauszug ersichtlich. Darin liegt kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot, weil besondere Gründe des öffentlichen Interesses – hier das Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der GmbH zu informieren – die weitere Verlautbarung erfordern.[3]

Wir gehen im Ergebnis davon aus, dass sich die jetzige Rechtslage nach § 5 TSG durch die Neuverortung und die zusätzlichen Regelungen in § 45b PStG-E nicht ändert. Wir würden es begrüßen, wenn dies zumindest in der Begründung klargestellt würde.

Des Weiteren haben die persönlichen Daten Bedeutung für die von der Bundesnotarkammer geführten Register, d. h. das Zentrale Testamentsregister und das Zentrale Vorsorgeregister. Bei diesen sollte nach Möglichkeit sichergestellt sein, dass die relevanten Urkunden (Testamente/Erbverträge bzw. Vorsorgevollmachten) auch im Falle von Änderungen der persönlichen Daten im Todesfall (Sterbefallmitteilung) bzw. im Vorsorgefall (Auskunft an Betreuungsgerichte und Landgerichte als Beschwerdegericht) zugeordnet werden können. Das sollte nach unseren Informationen weitgehend der Fall sein. Insbesondere bei Vorsorgevollmachten tragen zudem auch die jeweiligen Beteiligten selbst eine Verantwortung, etwaige Änderungen ggf. zu melden.

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Fußnoten:

[1] So im Hinblick auf § 5 TSG das KG, Beschl. v. 8.3.2018 – 1 W 439/17, FGPrax 2018, 100.

[2] KG, Beschl. v. 8.3.2018 – 1 W 439/17, FGPrax 2018, 100 m. zust. Anm. Wilsch.

[3] So in Bezug auf § 5 TSG der BGH, Beschluss vom 3.2.2015 – II ZB 12/14, FGPrax 2015, 162.

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