Stellungnahme vom 22.07.2011
Gern nimmt der Deutsche Notarverein die Möglichkeit wahr, sich zum „Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung über die elektronische Fassung des Amtsblattes der Europäischen Union“ zu äußern. Die Zahl von 2 815 000 Dokumenten, die bis 2011 im Amtsblatt veröffentlicht wurden, verdeutlicht die besondere Bedeutung dieses Mediums für den europäischen Rechtsverkehr.
Zwar hat Deutschland z. B. mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz jüngst noch einmal in beeindruckender Weise gezeigt, dass Printmedien einer elektronischen Veröffentlichung an Schnelligkeit kaum nachstehen. Gleichwohl erscheint es uns – nicht zuletzt aus Kostengesichtspunkten (vgl. Erwägungsgrund 7 der Verordnung), der größeren Bürgernähe und der geringen Nutzung der Printausgabe des Amtsblattes – sinnvoll, die bisher nur informatorische elektronische Fassung des Amtsblattes der EU künftig für allein verbindlich zu erklären. Dass der Europäische Gesetzgeber hier als Mittel zur Authentifizierung auf die qualifizierte elektronische Signatur zurückgreift, wird von uns vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen mit diesem Sicherungsmittel bei der Einführung elektronischer Register in Deutschland ausdrücklich begrüßt.
1. Besondere Bedeutung des Amtsblattes
Über das Bundesgesetzblatt hinaus vereinigt das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft rechtserhebliche Informationen, die nach deutschem Recht in unterschiedlichen Medien publiziert werden (neben dem Bundesgesetzblatt im Bundesanzeiger, im Handelsregister und im Unternehmensregister). So werden im elektronischen Amtsblatt nicht nur die europäischen Rechtsakte selbst veröffentlicht. Es finden sich dort auch konkrete Unternehmensinformationen (insbesondere zur nachgenannten SE und SCE) und weitere rechtlich wie tatsächlich bedeutsame Veröffentlichungen mit unmittelbarer Wirkung für Bürger und Unternehmen der EU (etwa europaweite Ausschreibungen öffentlicher Aufträge (Reihe S)).
Das Amtsblatt der EU muss vor diesem Hintergrund Anforderungen genügen, die nach nationalem Verständnis hinsichtlich der konkreten Information unterschiedlich ausgestaltet sind (etwa hinsichtlich der Maßgeblichkeit, der Schnelligkeit der Eintragungen, der (zusätzlichen) Abrufbarkeit gedruckter Informationen oder der Veränderung bereits veröffentlichter Eintragungen). Um ein in allen Bereichen bürgerfreundlich, fälschungssicher und effizient arbeitendes elektronisches Amtsblatt zu gewährleisten, bedarf es dabei eines einheitlichen Ansatzes, bei dem die jeweils höchsten Anforderungen für die betreffenden Informationen maßgeblich sind.
2. Anforderungen an die elektronische Fassung des Amtsblattes
Der vorgestellte Verordnungsentwurf genügt diesen hohen Anforderungen nicht vollständig. So sollte in der Verordnung etwa detailliert aufgeführt werden, dass
- Ausdruck und Speicherung der Ausgaben des europäischen Amtsblattes jederzeit ohne weitere Kosten möglich sind,
- nicht nur die Abfrage kostenlos ist (Art. 3 S. 2 der VO), sondern dass diese darüber hinaus auch mit kostenfrei allgemein verfügbaren Programmen (etwa dem Acrobat Reader von Adobe in der jeweils neuesten Version) möglich ist,
- eine nachträgliche Veränderung der veröffentlichten Angaben unzulässig ist bzw. unter welchen (engen) Bedingungen dies ausnahmsweise möglich sein soll (etwa: Schreib- oder Übermittlungsfehler) und dass es vielmehr einer Berichtigung in einer nachfolgenden Ausgabe des Amtsblatts bedarf; ggf. ist hier eine Differenzierung zwischen Änderungen in Unternehmensdaten und Änderungen in europäischen Rechtsakten erforderlich,
- eine Archivierung der dargestellten Dokumente durch das Amt für Veröffentlichungen vorgenommen wird (und wie diese konkret erfolgen wird),
- die qualifizierte elektronische Signatur der Ausgabe des Amtsblattes (vgl. Art. 2 der VO) auch ein überprüfbares Attribut enthält, das den Signaturinhaber als Bediensteten des Amtes für Veröffentlichungen ausweist, da festgestellt werden muss, dass die konkret zuständige Stelle, also das Amt für Veröffentlichung, gehandelt hat.
Wir regen allgemein an, den Verordnungsentwurf auch im Hinblick auf die Anforderungen, die der deutsche Gesetzgeber an die Einführung elektronischer Register (vgl. etwa die detaillierten Regelungen in §§ 8 ff. HGB) aufgestellt hat, kritisch zu untersuchen. Es sollte hierbei bereits aus rechtsstaatlichen Erwägungen verhindert werden, dass wesentliche Fragen des elektronischen Amtsblattes außerhalb der zu verabschiedenden Verordnung – konkret: in noch zu erlassende „interne“ Regelungen des Amtes für Veröffentlichungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung) – ausgelagert werden.
3. Verfahrensbeschleunigung
Unabhängig vom Vorgenannten ist darauf hinzuwirken, dass das Verfahren bis zur Eintragung und Veröffentlichung insbesondere im Hinblick auf Unternehmensdaten gegenüber dem derzeitigen Zustand verkürzt wird (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 6 der Verordnung). Ziel muss es sein, eine Bearbeitungszeit wie bei dem deutschen Handels- und Unternehmensregister bzw. dem deutschen elektronischen Bundesanzeiger zu erreichen. Nur unter dieser Voraussetzung wird die Umstellung des Amtsblattes auf eine „vollelektronische“ Fassung zu den gewünschten Effekten führen und sich als nationalen Veröffentlichungen ebenbürtig (hierzu „4.“) etablieren. Anlässlich der Sitzverlegung einer SE von Deutschland nach Österreich (siehe auch unten 4.) hat der Unterzeichner die Erfahrung machen müssen, dass die Veröffentlichung der Sitzverlegung im Amtsblatt der EU der langwierigste Vorgang im gesamten Verfahrensablauf war (Dauer etwa drei Monate, gerechnet ab Eingang des gerichtlichen Ersuchens). Die nationalen Veröffentlichungen dauerten jeweils nur wenige Tage. Es ist vor diesem Hintergrund zu hoffen, dass die vorgenannte Verzögerung (zumindest auch) auf den Druckprozess zurückzuführen ist und die Ursachen hierfür nicht anderweitig zu suchen sind.
Alle Bemühungen zur Rationalisierung und Beschleunigung stehen natürlich unter der Voraussetzung, dass die diesbezüglichen Maßnahmen die unbedingte Richtigkeitsgewähr des Amtsblattes nicht beeinträchtigen. Geschwindigkeit ist kein Selbstzweck. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die veröffentlichten Daten zu gewährleisten muss oberste Priorität haben. Die Erfolgsgeschichte des deutschen Handelsregisters zeigt indes, dass es möglich ist, sowohl Schnelligkeit als auch Verlässlichkeit durch ein entsprechend ausgereiftes Verfahren zu gewährleisten.
4. Auswirkungen auf die notarielle Praxis
Das europäische Amtsblatt besitzt bereits derzeit unmittelbare Auswirkungen auf die notarielle Praxis. So muss nach Art. 14 Abs. 2, 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE-VO) die Löschung der Eintragung einer SE mittels einer Bekanntmachung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Gleiches gilt entsprechend Art. 14 Abs. 2 bei der Verlegung des Sitzes der SE. Inhaltsgleiche Regelungen finden sich auch in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO).
Sofern zukünftig das europäische Amtsblatt in elektronischer Form hinsichtlich Preis, Bedienerfreundlichkeit, Verlässlichkeit und Schnelligkeit mit dem elektronischen Bundesanzeiger vergleichbar ist, könnte ihm zukünftig überdies auch die Rolle eines supranationalen Pendants zum elektronischen Bundesanzeiger zufallen:
So verpflichtet Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie dazu, eine Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften in einem Medium mit europaweiter Verbreitung vorzunehmen (vgl. § 121 Abs. 4a AktG). Derzeit geschieht dies ausweislich der amtlichen Begründung des ARUG (BT-Drucks. 16/11642, S. 28, re. Spalte) durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger. Vor dem Hintergrund, dass sich nicht nur ausländische Kleinaktionäre, sondern auch institutionelle Anleger in der Praxis dennoch immer noch schwer tun, sich zu deutschen Hauptversammlungen anzumelden, wäre es unter den vorgenannten Bedingungen denkbar, den Hinweis über die Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Amtsblatt zu publizieren. Dann wäre es jedoch auch wünschenswert, bei diesem eine Rubrik „Gesellschaftsbekanntmachungen“ vorzusehen, in der überdies auch Kapitalmarktinformationen veröffentlicht werden könnten. Voraussetzung für all dies wäre jedoch, wie erläutert, dass sich das Amtsblatt zu einem Medium auf „Augenhöhe“ zum elektronischen Bundesanzeiger entwickelt.