Geldwäschegesetz – Standardisierung von Geldwäscheanzeigen

Stellungnahme vom 29.09.2004

 

Der Deutsche Notarverein bedankt sich für die Gelegenheit, zum Entwurf eines standardisierten Formulars für die Verdachtsanzeige nach § 11 Geldwäschegesetz Stellung zu nehmen.

 

Sie schreiben in Ihren Anmerkungen zu dem Entwurf, das dessen Zielsetzung unter anderem sei, das Anzeigeverhalten bei den Freien Berufe zu verbessern, „auch wenn bei den rechtsberatenden Berufen berücksichtigt werden muss, dass bei im Rahmen der Rechtsberatung erlangten Informationen zum Schutz des Mandantenverhältnisses nur eine sehr eingeschränkte Meldepflicht besteht“. In diesem Satz ist das grundsätzliche Dilemma bereits aufgezeigt.

 

Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 10. August dieses Jahres zum Entwurf einer dritten Geldwäscherichtlinie auch gegenüber dem BMI ausgeführt haben, ist der Beruf des Notars als solcher geradezu ein idealtypischer „Geldwäscheverhinderer“. Schon ohne die erweiterten Identifizierungspflichten des GwG bestand durch die Formerfordernisse der notariellen Beurkundung ein weitgehender Schutz vor Missbrauch. Wenn man zu den dadurch ohnehin seltenen Fällen des denkbaren Missbrauchs nun noch die von Ihnen zu Recht erwähnte eingeschränkte Meldepflicht hinzunimmt, dann wird deutlich, dass für den Notar eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz die absolute Ausnahme in seiner beruflichen Tätigkeit darstellen wird. Oder anders formuliert: Der Notar kann daher – anders als die Geldwäschebeauftragten bei Kreditinstituten – niemals zum routinierten Verdachtsmelder werden. Jeder mögliche Verdachtsfall wird ihn vor die Aufgabe stellen, sich des gesamten Systems erneut zu vergegenwärtigen.

 

Wenn nun aber das Formular gerade auch in diesen seltenen Fälle das Meldeverhalten fördern will, dann sollte es auch auf diese zugeschnitten werden. In seiner jetzigen Form handelt es sich jedoch um ein „catch all“-Formular, das alle Geldwäschefälle gewissermaßen mit einer Klappe schlagen will. Vor diesem Hintergrund ist es ganz verständlich, dass sich das Formular mit all seinen Alternativen vor allem an Kreditinstitute richtet und von diesen sicherlich auch problemlos gehandhabt werden kann. Den nur sporadischen Anwender wird es jedoch voraussichtlich kaum die Arbeit erleichtern.

 

Soll das Anzeigeverhalten gerade der eingeschränkt meldepflichtigen Berufe verbessert werden, so schlägt der Deutsche Notarverein vor, dass für diese Berufsgruppen ein abgewandeltes Muster entwickelt wird, das natürlich auf dem jetzt vorgelegten Entwurf aufbauen kann, aber spezifisch auf die jeweilige Berufsgruppe zugeschnitten sein sollte. In Abstimmung mit den Berufskammern, an die die Meldung im ersten Schritt ja ausschließlich zu erfolgen hat, sollte ein „narrensicheres“ Formular geschaffen werden, in dem vor allem auch die Voraussetzungen für die eingeschränkte Meldepflicht nochmals zitiert werden. So kann es dem Meldepflichtigen im Verdachtsfalle ermöglicht werden, allein durch den Blick in das Formular festzustellen, ob ein Fall vorliegt, der trotz der eingeschränkten Meldepflicht weitergeleitet werden muss.

 

Möglicherweise ließe sich dies zudem mit einer Liste von aktuellen Fallgestaltungen kombinieren, die vom BKA – auf die jeweiligen Berufsgruppen zugeschnitten – veröffentlicht wird. Wenn ein solches Formular dann – und so scheint es ja geplant zu sein – auf einer Website (im Falle der Notare auf der der Bundesnotarkammer) ständig aktuell vorgehalten wird, könnte das Meldeverhalten tatsächlich signifikant gesteigert werden. Vorausgesetzt natürlich, es gibt auch meldepflichtige Fälle. Diese sind im Notariat selten und werden es – ungeachtet eines hilfreichen Formulars – aufgrund der Besonderheiten des Beurkundungsverfahrens auch bleiben.

 

Für Fragen steht Ihnen der Deutsche Notarverein jederzeit zur Verfügung.

 

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