Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro – KostREuroUG

Stellungnahme vom 17.04.2000

 

Der Deutsche Notarverein bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und stimmt den im Schreiben vom 15.3.2000 angeführten Grundsätzen, von denen Sie bei der Erarbeitung des Entwurfs ausgegangen sind, uneingeschränkt zu.

Dem insbesondere durch die beiden vorletzten Spalten der Anlage der 3 vermittelten Eindruck, der Gesetzentwurf führe nur zu unerheblichen und daher vernachlässigbaren Einkommensverlusten, muss allerdings widersprochen werden. Die Vergleichsberechnungen der Gebühren nach altem und neuem Recht gehen von einer gleichmäßigen Verteilung der Gebührenfälle über die einzelnen Wertstufen aus. Diese den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegte Prämisse entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Festgestellt werden kann hingegen eine teilweise Reduzierung der Gebühren bei den Höchstgebühren und Geschäftswertobergrenzen, die aufgrund der „Deckelung“ besonders häufig anfallen.

Die künftige Geschäftswertobergrenze in Höhe von € 500.000,- im Rahmen von § 26 Abs. 4 Nr. 1 führt im Einzelfall zu einer Gebührenverminderung von DM 15,83. Dies ist ebenso für die neue Geschäftswertobergrenze von € 5.000.000,- bei § 39 Abs. 4 zu konstatieren, die zu einer Gebührenverminderung um DM 659,58 bei Zugrundelegung einer 20/10 Gebühr führt. Zu einer Gebührenverminderung führen ebenso die neuen Höchstwerte von € 125 (Minderung um

DM 5,52) und € 5.000,- (Minderung um DM 220,85), die bei § 45 Satz 1 und § 47 Satz 2 vorgesehen sind.

Diese Gebührenreduzierungen sind umso weniger verständlich, als bei der Gebührenordnung der Rechtsanwälte in vergleichbaren Fällen häufig eine „Aufrundung“ der Euro-Beträge nach oben vorgenommen wurde, um eine Verminderung der Gebühreneinnahmen zu vermeiden. Insoweit ist mit Verwunderung der nachfolgende Satz auf Seite 23 der Begründung des Gesetzentwurfs zur Kenntnis genommen worden: „Im Verhältnis zur Rechtsanwaltschaft werden jedoch deren Belange stärker berücksichtigt, weil die Umstellung nicht zu einer Einkommensverminderung für die Anwaltschaft führen soll.“ So ist bspw. bei der Erstberatungshöchstgebühr, § 20 Abs. 1 Satz 2 BPAGO, keine bloße Halbierung des Betrages von DM 350,- auf € 175,- vorgesehen. Vielmehr wurde dort auf € 180,- „aufgerundet“. Vergleichbare „Aufrundungen“ lassen ferner bspw. in § 83, § 85, § 86, § 91 usw. feststellen.

In Anbetracht dessen erscheint es dem Deutschen Notarverein bereits aus Gründen der Gleichbehandlung der einzelnen rechtsberatenden Berufe geboten, auch im Rahmen der Kostenordnung die Höchstgebühren und Geschäftswertobergrenzen auf den nächsthöheren glatten Eurobetrag „aufzurunden“, um Einkommensverluste auszugleichen. Dies ist um so mehr gebo­ten, als zahlreiche dieser Höchstgebühren und Geschäftswertobergrenzen seit Jahren und Jahrzehnten nicht mehr an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angeglichen wurden. Der Deutsche Notarverein bittet unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte um eine erneute Prüfung und Überarbeitung des Entwurfs.

 

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