Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

Stellungnahme vom 17.10.2008

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Möglichkeit, sich zum o. g. Reformvorhaben äußern zu können.

 

Die Neuregelung begrüßen wir ausdrücklich.

 

Die beabsichtigte dynamische Verweisung in den §§ 96, 105 und 109 BNotO auf das Bundesdisziplinargesetz (BDG) wird zu einer Vereinheitlichung der Disziplinarverfahren im gesamten Bundesgebiet führen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind weiterhin geeignet, Disziplinarverfahren schneller durchzuführen, ohne dass rechtstaatliche Gesichtspunkte vernachlässigt werden würden.

 

Der Deutsche Notarverein beschränkt sich daher auf einige wenige Hinweise:

 

I.      Zur Verfahrensöffentlichkeit

 

Der Deutsche Notarverein regt an, über eine gesonderte Regelung zur Verfahrensöffentlichkeit für Disziplinarverfahren in der BNotO nachzudenken.

 

Hierzu könnte in § 96 BNotO Folgendes aufgenommen werden:

 

„Soweit der persönliche Lebensbereich von Personen Verfahrensgegenstand sein kann, denen gegenüber der Notar gemäß § 18 BNotO zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, soll die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden, wenn nicht alle Betroffenen auf den Ausschluss verzichten.“

 

War in den bisher anwendbaren Landesdisziplinargesetzen überwiegend das Verfahren auf die betroffenen Beteiligten beschränkt, so gilt nach dem Entwurf künftig wegen der Verweisung in §§ 55 VwGO, 169 GVG der Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit.

 

Verfahrensöffentlichkeit als Grundsatz (nur unter Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen des GVG) ist jedoch nach Auffassung des Deutschen Notarvereins für Disziplinarverfahren gegen Notare bedenklich. Solche Disziplinarverfahren spiegeln das notarielle Berufsrecht unmittelbar wider und behandeln daher regelmäßig Fragen der Einhaltung von Amtspflichten gegenüber Dritten, also etwa die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts und zur Belehrung, § 17 BeurkG.

 

Zwangsläufig werden dem Notar im Rahmen dieser Sachverhaltserforschung, Beratung und Belehrung auch dem Kernbereich der persönlichen Lebensführung zugehörige Umstände der Beteiligten offenbar. Das Interesse dieser Personen an Geheimhaltung von solch höchstpersönlichen Angelegenheiten wird im Beurkundungsverfahren durch § 18 BNotO gewährleistet. Der Notar ist demnach zu Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Würde für Disziplinarverfahren künftig der Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit gelten, so bestünde die Gefahr, dass diese höchstpersönlichen Angelegenheiten auch außerhalb des schützenswerten Vertrauensverhältnisses zwischen Notar und Mandant einer breiten Öffentlichkeit zugänglich würden. Im Disziplinarverfahren wäre die Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet. Zudem wären die Betroffenen davon abgehalten, dienstpflichtwidriges Verhalten von Notaren durch Eingaben und Beschwerden an die Aufsichtsbehörden diesen zur Kenntnis zu bringen.

 

Die heute schon bestehenden Regelungen der §§ 171b und 172 GVG sind demgegenüber zur Wahrung dieses Vertrauensverhältnisses nicht ausreichend. § 171b GVG setzt die rechtswidrige Tat i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB eines beteiligten Dritten voraus, was regelmäßig im Rahmen des notariellen Beurkundungsverfahrens keine Rolle spielen dürfte. Auch § 172 GVG deckt nicht das gesamte Spektrum notarieller Amtstätigkeit ab, da von dieser Vorschrift nur solche (Betriebs-)Geheimnisse umfasst sind, deren Aufdeckung mit Strafe bedroht ist. Der für die notarielle Amtsausübung wichtige Bereich familiärer und persönlicher privater Lebensführung bleibt jedoch außen vor.

 

Insoweit würde die oben vorgeschlagene Regelung Abhilfe schaffen.

 

II.     Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, § 96 Satz 4 und 5 BNotO-E

 

Mit der Verweisung auf das BDG wird es künftig nur noch ein einheitliches behördliches Disziplinarverfahren geben. Die Funktion des Untersuchungsführers und damit der Regelungsgehalt des bisherigen § 96 Satz 4 BNotO werden hinfällig. Eine Verordnungsermächtigung soll es den Ländern weiterhin ermöglichen, künftig von den Aufsichtsbehörden abweichende Disziplinarbehörden, also vor allem nachgeordnete Stellen, zu bestimmen.

 

Nach Auffassung des Deutschen Notarvereins könnte dies zu einer Situation führen, in der nicht sichergestellt ist, dass die Ermittlungen wie bisher durch eine ausreichend qualifizierte Person durchgeführt werden. Die Komplexität der in Rede stehenden möglichen Amtspflichtverletzungen (wegen der meist schwierigen zivilrechtlichen Vorfragen) wird es nach hiesiger Überzeugung regelmäßig erforderlich machen, dass der mit der Einleitung von Disziplinarverfahren Betraute die Befähigung zum Richteramt besitzt. Anderenfalls wird eine gründliche und sachgerechte Aufarbeitung der Disziplinarsache nicht gewährleistet sein, wenn man sich allein etwa die dezidierte und (teilweise auch) kasuistische Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Reichweite des § 17 BeurkG vor Augen hält.

 

Es bietet sich daher an, eine entsprechende Formulierung in § 96 BNotO aufzunehmen und stets die Befähigung zum Richteramt für diejenige Person zu fordern, welche ein Disziplinarverfahren einleitet. Praktische Schwierigkeiten dürften sich hieraus nicht ergeben. So sind in Bayern oder Nordrhein-Westfalen bereits heute die Generalstaatsanwaltschaften als Einleitungsbehörde für förmliche Disziplinarverfahren zuständig. Andere Länder könnten gleichziehen. Auch in anderen denkbaren Behörden sind in entsprechender Position geeignete Personen mit der Befähigung zum Richteramt vorzufinden.

 

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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