Stellungnahme vom 15.11.2010
Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und nimmt diese gern wahr.
Wir begrüßen ausdrücklich die Bestrebungen und den Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes des Verbrauchers im elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere halten wir die „Buttonlösung“ für sehr gelungen und sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher für durchaus interessengerecht.
Wir dürfen noch Folgendes anregen:
I. Bereitstellung einer Druckversion für den Verbraucher
Es wäre im Sinne des (vor allem „nachvertraglichen“) Verbraucherschutzes begrüßenswert, dem Verbraucher die in § 312e Abs. 2 BGB-E enthaltenen Pflichtangaben nicht nur zum Zeitpunkt des eigentlichen Bestellungsakts auf dem Bildschirm zur Verfügung zu stellen, sondern durch Schaffung einer automatischen Druckversion „einzufrieren“ und dem Verbraucher damit eine verkörperte Bestellbestätigung an die Hand zu geben. Diese Druckversion sollte u. E. automatisch nach dem entsprechenden Klicken des Buttons zur Bestätigung der Bestellung erscheinen bzw. gut sichtbar dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden.
Dies könnte im Gesetz durch eine Ergänzung des § 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-E umgesetzt werden:
„2. den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur Kenntnis genommen zu haben, und ihm automatisch eine Druckversion des Hinweises zur Verfügung gestellt wurde.“
Diese Verfahrensweise würde den Verbraucherschutz auf die Zeit nach dem eigentlichen Vertragsschluss erstrecken. Der Verbraucher hätte die Möglichkeit, das Bestelldokument auszudrucken, zu seinen Akten zu nehmen und bei Ungereimtheiten (z. B. beim Abgleich mit der endgültigen Rechnung) heranzuziehen.
Eine Dokumentationsmöglichkeit würde für den Verbraucher vor allem in den in § 312e Abs. 2 Nr. 1a) 2. Alt. BGB-E genannten Fällen („[…] oder, wenn von ihm kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,“) hilfreich sein. In diesen Fällen erscheint es aus Verbraucherschutzgründen dringend erforderlich, dem Besteller eine „Archivierung“ dieser Berechnungsgrundlage in verkörperter, schriftlicher Form an die Hand zu geben.
Diese (verbindliche) Möglichkeit der Druckversion dürfte für den Unternehmer ohne große Mehrkosten zu leisten sein. Bereits heute bieten viele Internethändler eine solche Druckversion dem Verbraucher an.
II. Pflichtangabe der Empfängeradresse und der Formalitäten einer Kündigung
Wer kennt es nicht, das Problem: „Wohin und wie übermittle ich meine Kündigung?“.[1] Meistens sind diese für den Verbraucher wichtigen Informationen irgendwo in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Und zum Zeitpunkt der Kündigung hat man die AGBs dann gerade nicht griffbereit.
Zum erweiterten Schutz des Verbrauchers regen wir daher an, den Adressaten und die Formalitäten der Kündigung, wie vor allem Frist und Form, dem Verbraucher gut sichtbar zur Verfügung zu stellen.[2] Die in § 312e Abs. 2 Nr. 1c) BGB-E genannten Pflichtangaben über die „Mindestlaufzeit“ und die „automatische Verlängerung des Vertrags“ sollten durch die explizite Nennung des Adressaten und der Förmlichkeiten der Kündigung erweitert werden. Auch dies würde keine wesentlichen Mehrkosten für den Unternehmer mit sich bringen.
§ 312e Abs. 2 Nr. 1c) BGB-E könnte wie folgt lauten:
„c) die Mindestlaufzeit, den Empfänger, die Form und die Frist einer Kündigung und eine automatische Verlängerung des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, sowie“
Zur Abrundung des Verbraucherschutzes wäre durch die vorstehend vorgeschlagene Formulierung auch der Punkt der Kündigung in die unter Abschnitt I dieser Stellungnahme genannte Druckversion des Hinweises einbezogen.[3] Der Verbraucher hätte dann den Empfänger und die Formalitäten der Kündigung griffbereit in seinen Akten.
Zu Ergänzungen und näheren Darlegungen stehen wir gern zur Verfügung.
[1] Diese Problematik wird vor allem dann evident, wenn der eigentliche Vertrag mit einer „Zweigstelle“ oder einem sonstigen zwischengeschalteten Händler geschlossen wird, die Kündigung aber zentral gegenüber der Muttergesellschaft zu erklären ist. Gleiches gilt, wenn die Empfängeradresse der Kündigung vom Adressaten etwaiger zurückzugebender, im Rahmen des (Dauer)Schuldverhältnisses gewährter Gegenstände (z. B. Mitgliedskarten, -ausweise, SIM-Karten, etc.) abweicht.
[2] Vgl. § 312d Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB.
[3] Dies würde auch § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend konkretisieren und den Verbraucherschutz in gebührender Weise stärken.