Entwurf einer Testamentsregister-Verordnung

Stellungnahme vom 29.04.2011

 

Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf einer Testamentsregister-VO und nehmen diese hiermit gern wahr.

 

Der Deutsche Notarverein begrüßt den vorliegenden Entwurf. Die Testamentsregister-VO schafft eine verlässliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Notaren, Gerichten, Standesämtern mit dem Zentralen Testamentsregister. Sie gewährleistet zudem ein ausreichendes Maß an Datenschutz und -sicherheit. Im folgenden beschränken wir uns daher auf einige wenige Vorschläge:

 

1. Umsetzung

Angesichts des ambitionierten Zeitplans (Übersendung der Sterbemitteilungen an die Registerbehörde ab 1. Januar 2012, § 78c S. 1 BNotO) regt der Deutsche Notarverein an, das Gesetzgebungsverfahren der Testamentsregister-VO möglichst zügig durchzuführen, um für alle Beteiligten zeitnah die notwendige Rechtssicherheit herzustellen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da sich nicht nur die Registerbehörde auf die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensregeln einstellen, sondern auch jeder der ca. 8.500 Kollegen vor Ort sich und seine Mitarbeiter mit der neuen Technik vertraut machen muss. Für die gerichtliche Praxis vermuten wir Ähnliches. Aus unserer Sicht ist dafür ein Vorlauf von mindestens 6 Monaten ausreichend, aber auch erforderlich.

 

2.         Angaben für die Registerbehörde

 

Zu § 1 des Verordnungsentwurfs dürfen wir anregen, in Satz 1 Nr. 1 lit c) die Worte „und Geburtenregisternummer“ zu streichen und im Gegenzug Satz 2 wie folgt zu fassen:

 

„Die Registerbehörde kann zusätzliche Angaben aufnehmen, soweit diese für das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde dienlich sind, insbesondere die Namen der Eltern des Erblassers oder seine Geburtenregisternummer.“

 

In einzelnen Bundesländern wird seit einiger Zeit von Standesämtern die Angabe der Geburtenregisternummer verlangt, in anderen nicht. In der Praxis haben wir bisher nicht feststellen können, dass diese Angabe die Systemsicherheit erhöht. Gerade in ländlichen Gebieten, in denen Kinder dieselben Vornamen tragen wie das jeweilige Elternteil, hat sich statt dessen auch die Angabe der Personalien der Eltern als Identifizierungsmerkmal bewährt, vergleichbar den „großen Personalien“ im Strafprozessrecht. Hingegen stellt das Verlangen nach der Geburtenregisternummer gerade ältere Menschen vor erhebliche Schwierigkeiten. Oft müssen sie zum Auffinden dieser Unterlagen Familienmitglieder zu Rate ziehen, die von der Testamentserrichtung gerade nichts erfahren sollen und durch diese Suche misstrauisch werden.

 

Zudem sind die Worte „unbedingt erforderlich“ zum einen sprachlich ein Pleonasmus (es gibt keine „bedingte Erforderlichkeit“), zum anderen weiß man erst hinterher, was „erforderlich“ gewesen wäre. Wir raten daher, sie durch das flexiblere „dienlich“ zu ersetzen.

 

3.        Testamentsregisterauszug

 

Dem Deutschen Notarverein erscheint es weiterhin sinnvoll, wenn jedem Melder nach Übersendung von Daten an das Testamentsregister ohne gesonderte Gebühren ein (Testamentsregister-) Auszug übermittelt werden würde, der an den Erblasser zusätzlich zur Eintragungsbestätigung zu übergeben wäre. Dies diente zum einen der Qualitätssicherung, indem der Notar, dem bewährten „4-Augen-Prinzip“ des Handeisregisters bzw. Grundbuchs ähnlich, den Registerstand – auch und insbesondere bezüglich früherer Registrierungen – kontrollieren könnte. Zum anderen sollte der Notar den Testamentsregisterauszug auch dem jeweils betroffenen Beteiligten übersenden, damit auch dieser „seine“ Angaben noch einmal überprüfen und etwaige Missverständnisse oder Übermittlungsfehler beseitigen kann. Wie der Gesetzgeber zu Recht ausführt, „liegt [es] in der Verantwortung des Erblassers, dem Melder alle Daten vollständig und richtig mitzuteilen“ (S. 13 der Begründung der VO). Dann sollte der Erblasser jedoch auch die Gelegenheit erhalten, seine Daten eigenverantwortlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren. Eine derartige Regelung könnte z. B. in § 3 Abs. 2 S. 2 Testamentsregister-VO verortet werden.

 

4. § 12 des Verordnunqsentwurfs

 

Aufgrund des Hinweises in dem Begleitschreiben vom 5. April 2011 möchten wir zudem auf die Regelung in § 12 Abs. 2 Testamentsregister-VO eingehen. Diese Bestimmung kann indes nicht isoliert, sondern nur gemeinsam mit § 12 Abs. 1 Testamentsregister-VO beurteilt werden:

 

Die Regelung des § 12 Abs. 1 Testamentsregister-VO beschäftigt sich mit den Anforderungen, denen das Testamentsregister im Hinblick auf Datenschutz und -sicherheit zu genügen hat. Nach Satz 2 ist die Registerbehörde hierbei verpflichtet, die „Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Transparenz der Daten“ zu gewährleisten.

Dass an die Erfordernisse des Datenschutzes die höchsten (technischen) Maßstäbe anzustellen sein sollen, ist uneingeschränkt zu begrüßen, stellen letztwillige Verfügungen doch einen der bedeutendsten Bereich der individuellen Gestaltung der Vermögensverhältnisse der Bürger dar. Nicht nur der konkrete Inhalt der Anordnung, sondern bereits der Umstand, dass eine (oder negativ: dass keine) letztwillige Verfügung existiert, ist eine Information, die uneingeschränkter Geheimhaltung bedarf. Eine ungewollt bekannt gewordene testamentarische Verfügung kann schließlich zu schwerwiegenden Verwerfungen innerhalb eines Familienverbandes führen; das bekannt gewordene Fehlen einer solchen hat umgekehrt häufig massiven Druck der nach eigener Auffassung letztwillig zu Bedenkenden auf die Erblasser zur Folge. Zudem stützt sich das besondere Vertrauen, das die Beteiligten in den Notar und seine Amtstätigkeit setzen, auch auf den Umstand, dass dieser einer unbedingten und gesetzlich geschützten (vgl. § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Ziff. 3 StPO) Schweigepflicht unterliegt. Der Notar benötigt für seine Arbeit die Kenntnis des gesamten Lebenssachverhaltes, der Beweg- und Hintergründe, um die Beteiligten sachgemäß beraten zu können. Aus diesem Grund werden dem Notar in höchstem Maße geheimhaltungsbedürftige persönliche und wirtschaftliche Umstände offengelegt. Die Beteiligten können – und werden – jedoch nur dann derart offen mit dem Notar kommunizieren, wenn sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit gewahrt ist. Die unbedingte Verschwiegenheitspflicht des Notars (§ 18 BNotO), die gerade auch den Umstand umfasst, ob eine bestimmte Person einen notariellen Termin wahrgenommen hat und eine bestimmte notarielle Erklärung abgegeben hat (oder auch nicht), muss in dem Testamentsregister durch die Einhaltung höchster Datenschutzanforderungen abgebildet und fortgesetzt werden. Anders gesagt: Die Einhaltung dieser Verschwiegenheitsanforderungen durch jeden der ca. 8.500 Notare wäre in der öffentlichen Wahrnehmung mit einem Schlag diskreditiert, sobald etwa in einem Presseartikel aufgedeckt würde, dass sich Unbefugte in das Testamentsregister „eingehackt“ hätten und die Angabe, welcher Erblasser wo und wann eine letztwillige Verfügung hat registrieren lassen, für Dritte verfügbar wäre.

 

Die Datensicherheit ist nicht weniger bedeutsam, weil etwa infolge Manipulation fehlerhafte Registereinträge das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen erheblich stören können. In Extremfällen wäre zu befürchten, dass die Beteiligten von einer tatsächlich fehlerhaften Erbfolge ausgehen. Schließlich kann der Zugriff auf die relevanten testamentarischen Anordnungen immer nur durch das „Nadelöhr“ des Testamentsregisters erfolgen: eine zwar ordnungsgemäß registrierte, aber gleichwohl zum Zeitpunkt des Todes aufgrund eines, etwa durch externe Manipulation fehlerhaft (gewordenen) Datensatzes schlicht nicht auffindbare letztwillige Verfügung bleibt unbekannt.

 

Vor diesem Hintergrund ist es evident, dass der Datenaustausch zwischen Melder und Register nur über einen manipulationssicheren Zugang erfolgen kann. Ein einfacher Webzugang ist vor diesem Hintergrund ungeeignet. Hierfür legen nicht zuletzt die jüngsten Beispiele zu den zahlreichen erfolgreichen Hackerangriffen auf vermeintlich „sichere“ Datennetze (vgl. zuletzt die eindringliche Warnung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München vor den zunehmenden Angriffen auf Firmenrechner vom April d. J.) ein beredtes Zeugnis ab. Es erscheint daher nachvollziehbar und konsequent, dass § 12 Abs. 2 Testamentsregister-VO auf solche Netze abstellt, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und mit dem Zentralen Testamentsregister gesichert verbunden sind. Dadurch wird gewährleistet, dass das Testamentsregister als internes Fachverfahren für Notare und Gerichte betrieben wird und ein öffentlicher Zugriff auf die Register bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil sie bereits keinen Netzzugang haben.

 

Die Öffnungsklausel in Satz 2 eröffnet alternative Zugangswege, etwa mittels Signaturkarte mit Notarattribut (vgl. S. 21 der VO-Begründung). Das virtuelle private Netzwerk dürfte, soweit es von der Registerbehörde oder einer anderen staatlichen Stelle betrieben wird, bereits unter Satz 1 fallen. Das virtuelle private Netz schafft einen vom öffentlichen Internet getrennten Netzbereich. Eine solche technische Lösung nutzen Notare und Gerichte bereits heute, um weitere Geschäftsstellen / Außenstellen anzubinden.

 

Die getroffene Regelung zur sicheren Netzanbindung ist aus Sicht der notariellen Praxis insbesondere deswegen zu begrüßen, weil sie die Vielfalt der in den Notarbüros zum Einsatz kommenden Fachsoftwareprogrammen unberührt lässt. Durch die Schnittstellenlösung (§ 9 Abs. 2 Testamentsregister-VO) ist zudem gewährleistet, dass das Zentrale Testamentsregister nahtlos in jede vorhandene Arbeitsumgebung integriert werden kann. Die Bundesnotarkammer hat unseres Wissens die Softwarehersteller bereits entsprechend informiert und die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Für den Notar und dessen Mitarbeiter ist daher – von der Umstellungs- und Testphase abgesehen, für die wir einschließlich von Tests sechs Monate veranschlagen (s. o.) – eine Kontinuität der Arbeit in gewohnter Softwareumgebung gewährleistet.

 

Unabhängig von dem in Rede stehenden konkreten Zugangsweg sollten die Webanwendung und die sonstigen Schnittstellen nach § 9 Abs. 2 Testamentsregister-VO zur Registermeldung für den hiervon betroffenen Notar kostenfrei sein.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

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