Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung

Stellungnahme vom 26.02.2015

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir halten Ihren Lösungsansatz für richtig (vgl. auch unsere Stellungnahme vom 4.6.2014 zum Entwurf eines IntErbG (Abt. I A 5 – MR Dr. Wagner), S. 4 oben (hier abrufbar).

Nach hiesiger Auffassung ist die Vermutung, dass der Wohnsitz einer natürlichen Person deren gewöhnlichem Aufenthalt entspricht, letztlich Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens. Wir würden es begrüßen, wenn dies in der Begründung des Entwurfs (vgl. S. 6 unten bis 7 oben) deutlicher zum Ausdruck gebracht würde. Die genannte Vermutung wird praxiswichtig werden.

 

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