EHUG Gesetzesentwurf über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

Stellungnahme vom 09.01.2006

 

Das Bundeskabinett hat am 14.12. 2005 das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen und nach Art. 76 Abs. 2 GG an den Bundesrat weitergeleitet. Der Deutsche Notarverein möchte zu der nun vorliegenden Fassung des EHUG, die im Wesentlichen auf dem Referentenentwurf der letzten Bundesregierung beruht, kurz wie folgt Stellung nehmen:

 

1.              Allgemeines

 

Da die Frist zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben näher rückt, begrüßen  wir das nun von der Bundesregierung zügig eingeleitete Gesetzgebungsverfahren. Sowohl die Länder als auch die Notare, die derzeit jeweils die technischen Voraussetzungen für die elektronische Registerführung schaffen, haben ein hohes Interesse an dem baldigen Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage.

 

Den von dem Deutschen Notarverein in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2005 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz geäußerten Bedenken gegen den Referentenentwurf wurde zum Teil Rechnung getragen. So wurde insbesondere das Verhältnis zwischen Unternehmensregister und Handelsregister klarer definiert und die besondere Rolle des mit öffentlichem Glauben versehenen Handelsregisters deutlich gemacht. Dies ergibt sich zum Beispiel aus dem besonderen Schutz, den der Begriff „Handelsregister“ (bzw. entsprechend „Genossenschaftsregister“ und „Partnerschaftsregister“) zukünftig genießen soll (vgl. § 8 Abs. 2 HGB).  Erfreulich ist auch, dass die Handelsregisterdaten zukünftig nicht im Unternehmensregister „gedoppelt“ werden sollen, sondern das Unternehmensregister lediglich als einheitliches Zugangsportal für den Zugriff auf die dezentral gespeicherten Handelsregisterdaten dient (vgl. § 8b HGB).

 

Bedauerlicherweise bislang nicht umgesetzt wurde unsere Anregung, den Zugriff auf das Handels- bzw. Unternehmensregister kostenfrei zu gestalten und die Register ausschließlich über die Eintragungskosten zu finanzieren. Hier wird für Kleinbeträge ein hoher administrativer Aufwand geschaffen, der zudem im Widerspruch zum Gesetzeszweck steht, den Rechtsverkehr möglichst einfach und unbürokratisch mit den relevanten Registerinformationen zu versorgen. Der Deutsche Notarverein fordert erneut dazu auf, die Kostenfragen nochmals zu überdenken und im Sinne des Gesetzeszweckes einen kostenfreien Abruf der Registerdaten zu ermöglichen.

 

Ein Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage würde immerhin die Änderung der Justizverwaltungskostenordnung darstellen, wonach zukünftig eine bundesweit einheitliche Benutzerkennnung eingeführt werden soll.

 

2.         Übergangsregelung, befristete Zulassung der Anmeldung in Papierform

 

Der durch das EHUG neu einzuführende Art. 61 EGHGB sieht in Abs. 1 vor, dass die Länder durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können. Nach Abs. 2 kann das Bundesministerium der Justiz entsprechende Regelungen für die beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichenden Dokumente treffen. Soweit ersichtlich, gilt Art. 61 EGHGB ausschließlich für das Handelsregister. Vergleichbare Übergangsregelungen für die ebenfalls auf den elektronischen Rechtsverkehr umzustellenden Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsgesellschaftsregister enthält das EHUG u. E. nicht.

 

Art. 3 Ziff. 13 EHUG schreibt vielmehr durch die Änderung von § 157 GenG für das Genossenschaftsregister zwingend die elektronische Anmeldung vor. Dies gilt nach Art. 13 Abs. 3 EHUG ab dem 01.01.2007. Einen Verweis auf Art. 61 EGHGB enthält Art. 3 EHUG für das Genossenschaftsregister nicht. Im Hinblick auf das Partnerschaftsregister ändert Art. 12 Ziff. 12 EHUG die Vorschrift des § 5 Abs. 2 PartGG dahingehend, dass nunmehr auf die Vorschriften des HGB zur elektronischen Anmeldung verwiesen wird. Auf Art. 61 EGHGB wird nicht verwiesen. Vielmehr ergibt sich aus Art. 13 Abs. 3 EHUG das Inkrafttreten der Verweisnorm zum 01.01.2007.

 

Diese unterschiedliche Behandlung der einzelnen Registerarten erscheint uns nicht sachgerecht und möglicherweise auch gar nicht beabsichtigt. Die in der Gesetzesbegründung (S. 126) für die Regelungen in Art. 61 EGHGB genannten Gründe lassen sich unseres Erachtens ohne weiteres auf Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften übertragen. Das Fehlen von Übergangsregelungen erstaunt auch deshalb, weil die europarechtlichen Vorgaben (elektronischer Registerverkehr zum 01.01.2007) auf Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften überhaupt keine Anwendung finden (vgl. etwa Art. 1 erster Spiegelstrich der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG, der durch die Richtlinie 2003/58/EG nicht geändert wurde). Die von europarechtlichen Umsetzungsfristen nicht betroffenen Gesellschaftsformen werden vom EHUG demnach strenger behandelt als die eigentlich betroffenen und im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsformen.

 

Soweit ersichtlich, ist die Frage etwaiger Übergangsregelungen für das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister bislang im Gesetzgebungsverfahren nicht ausdrücklich thematisiert worden. Sowohl die Gesetzesbegründung als auch sämtliche uns vorliegenden Stellungnahmen zum Referentenentwurf schweigen insofern. Möglicherweise wurde dieser Punkt bisher schlicht übersehen.

 

Wir regen daher an, die Frage der Übergangsregelungen für das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister zwischen Bund und Ländern ausdrücklich abzustimmen. Der Deutsche Notarverein spricht sich dafür aus, das EHUG etwa durch Verweise auf Art. 61 EGHGB dahingehend zu ergänzen, dass beim Genossenschaftsregister und beim Partnerschaftsregister befristet sowohl Anmeldungen in Papierform als auch in elektronischer Form zugelassen werden können.

 

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