Der Deutsche Notarverein hat zu den Gesetzgebungsvorschlägen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 20. Juli 2021 (sog. AML-Paket) Stellung genommen.
Der Deutsche Notarverein und die in ihm zusammengeschlossenen Notarinnen und Notare im Hauptberuf unterstützen in Ihrer Sellungnahme die Bestrebungen der Europäischen Kommission für eine weitere Verbesserung und Intensivierung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig steht der Deutsche Notarverein für eine zielführende und zweckmäßige Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen Verpflichteten, darunter notarielle Berufsträger, und den eigentlichen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden. Dieser Maxime werden die Gesetzgebungsvorschläge nach Einschätzung des DNotV nicht gerecht.
So führt der Vorschlag für eine unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung im Vergleich zur geltenden Rechtslage zu erheblichen Verschärfungen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kundinnen und Kunden und damit zu einer erheblichen Doppelbelastung der Verpflichteten wie auch der Beteiligten und der Wirtschaft, ohne dass – so die Einschätzung des DNotV – die regulatorischen Verschärfungen einen sichtbaren Erkenntnisgewinn im Bereich der Geldwäschebekämpfung versprechen und ohne dass im Einzelfall Anhaltspunkte für ein erhöhtes Geldwäscherisiko bestünden. Beispielsweise soll die bislang nur ausnahmsweise bei erhöhtem Geldwäscherisiko bestehende Pflicht zur Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte, die im Rahmen einer Transaktion eingesetzt werden, künftig zum Regelfall werden. Nach Einschätzung des Deutschen Notarvereins begegnet diese Regelung wegen ihres immanenten „Generalverdachts“ gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern ohne Berücksichtigung eines im Einzelfall erhöhten Geldwäscherisikos (z.B. durch Ansässigkeit eines Beteiligten in einem festgelegten Risikostaat), mit anderen Worten ohne jegliche Anhaltspunkte für Geldwäsche, bereits grundlegenden Bedenken. Aus Sicht des DNotV hat sich der geltende abgestufte Sorgfaltspflichtenmaßstab mit unterschiedlicher Pflichtenausgestaltung bewährt, sodass sich die Bundesregierung für dessen Beibehaltung einsetzen sollte.
Hierzulande vermochte nach Einschätzung des DNotV zudem insbesondere die nationale GwGMeldV-Immobilien im Spannungsfeld zwischen notarieller Verschwiegenheitspflicht und dem Ziel der effektiven Geldwäschebekämpfung einen hohen nationalen Standard bei der Geldwäschebekämpfung im Immobilienbereich zu gewährleisten. Diese wäre jedoch nach Bewertung des DNotV nicht mehr mit dem in diesem Bereich sodann vollharmonisierten Unionsrecht vereinbar, was einer erfolgreichen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinderlich wäre.
Ferner spricht sich der Deutsche Notarverein dafür aus, den sehr heterogenen Nicht-Finanzsektor weiterhin der deutlich effektiveren und fachnäheren dezentralen Aufsicht durch die Behörden in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu unterstellen und nicht einer übergeordneten, auf EU-Ebene angesiedelten Behörde (die geplante AMLA). Das richtige Mittel zur Klärung möglicher Verstöße der Mitgliedstaaten gegen Unionsrecht hat nach der Konzeption der europäischen Verträge auch im Bereich des Geldwäscherechts das Vertragsverletzungsverfahren zu bleiben und nicht eine mit weitreichenden Kompetenzen und Durchgriffsrechten ausgestattete EU-Behörde. Zudem regt der DNotV in seiner Stellungnahme an, in den geplanten und zu begrüßenden Austausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der AMLA auf europäischer Ebene institutionalisiert ebenfalls Vertreter der Verpflichteten einzubeziehen, da diese durch ihre Tätigkeit vor Ort über eine besondere Expertise verfügen.