Ausländer brauchen deutsches juristisches Examen
Mit Urteil vom 24. Mai 2011 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die EU- Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten den Zugang zum Notarberuf nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit verweigern dürfen.
Damit ist eine fast 20 Jahre alte juristische Streitfrage höchstrichterlich geklärt. In diesem Punkt hat die EU-Kommission mit ihren Anträgen Erfolg gehabt. Die deutsche Bundesnotarordnung wird daher insoweit geändert werden müssen.
Das bedeutet: Wer im deutschen juristischen Staatsexamen die Notarsnote geschafft hat, kann in Deutschland Notar werden. Die Staatsangehörigkeit darf keine Rolle mehr spielen. Hierzu Notar Dr. Oliver Vossius, Präsident des Deutschen Notarvereins: „Wir wollen fachlich und persönlich qualifizierten Nachwuchs für unseren Beruf, woher er auch kommen mag.“
Deutschland ist dagegen nicht verpflichtet, jeden ausländischen Studienabschluss als ausreichende Qualifikation anzuerkennen. Das aber war das Ziel der Europäischen Kommission. Hierzu hat der EuGH deutliche Worte gefunden. Deutschland ist nicht verpflichtet, das entsprechende EU-Recht auch für Notare umzusetzen. Denn dieses sollte nach dem Willen des EU-Gesetzgebers auf Notare gar nicht anwendbar sein.
Von der Staatsangehörigkeitsfrage abgesehen kann das deutsche Notariat so bleiben, wie es ist. Dies hat der EuGH ausdrücklich festgestellt.
Der Bürger kann also weiterhin darauf vertrauen, dass ihm als Notarin oder Notar hochqualifizierte Experten zur Verfügung stehen.