Bestellt sich der Vorstand einer Aktiengesellschaft selbst zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, ist er zur Vermeidung von Interessenskonflikten in seiner Vertretungsmacht beschränkt. Die Zwischenschaltung eines Bevollmächtigten ändert laut Bundesgerichtshof hieran nichts. Die Genehmigung des Geschäfts sei nicht durch den Aufsichtsrat zu erteilen.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Januar 2023 entschieden.
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 29.04./29.05.2020, 5 AR 420/20.
20 W 225/20. , Entscheidung vom 04.01.2022,