Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.6.2023 (V ZR 89/22) zur Frage der versehentlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio) bzw. zur unschädlichen Falschbezeichnung Stellung genommen.
Hintergrund des Urteils ist der Erwerb eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Die Käufer gingen bei Unterzeichnung des Kaufvertrags davon aus, dass auch ein nur 19 Quadratmeter großes angrenzendes Flurstück zu dem erworbenen Grundstück gehöre. Dies stellte sich jedoch als Irrtum heraus, denn dieses angrenzende Grundstück stand und steht im Eigentum der Nachbarn. Der BGH entschied hierzu, dass sich die Frage, ob sich ein zu verkaufendes Grundstück auch auf das Nachbargrundstück erstreckt, nicht die Frage nach der Beschaffenheit, sondern die Frage nach dem Kaufgegenstand betrifft.
BGH, Urteil v. 23.6.2023 – V ZR 89/22 – (amtl. Leitsätze):
a) Der Wortsinn einer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltenen Erklärung ist nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der Erklärung Begriffe anders als nach dem Wortsinn verstehen oder mit Flurstücks- oder Grundbuchangaben andere Vorstellungen über den verkauften Grundbesitz verbinden (sog. versehentliche Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass – wie auch sonst – nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt.
b) Aus dem Umstand, dass die Kaufvertragsparteien die tatsächlichen Verhältnisse des im Eigentum des Verkäufers stehenden Grundstücks bei einer Besichtigung zur Kenntnis genommen haben, kann, auch wenn dieses Grundstück und das angrenzende Nachbargrundstück scheinbar eine Einheit bilden, nur im Ausnahmefall auf eine Einigung über den Mitverkauf des nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Nachbargrundstücks geschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, Urteil v. 18. Januar 2008 – V ZR 174/06).