Am 22.12.2018 ist das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft getreten (BGBl. I 2018, 2639). Seit Oktober 2017 ist die Schließung einer Zivilehe bekanntermaßen auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Das sog. „Ehe für alle“-Gesetz hatte allerdings im Wesentlichen nur den grundlegenden Tatbestand geändert (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB), in den übrigen Regelungen wurden aber nach wie vor teilweise die Begriffe „Mann“ und „Frau“ verwendet. Das Umsetzungsgesetz zieht das nun „glatt“, darüber hinaus enthält es noch weitere Anpassungen. Für die notarielle Praxis bedeutsam sind klarstellende Regelungen zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Nach § 20a Abs. 3 LPartG gilt ein Lebenspartnerschaftsvertrag nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter. Zudem hat die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Abs. 4 LPartG errichtetes gemeinschaftliches Testament der Lebenspartner (§ 20a Abs. 4 LPartG). Letztere Ergänzung war auch vom Deutschen Notarverein angeregt worden (https://www.dnotv.de/stellungnahmen/gesetz-zur-umsetzung-des-gesetzes-zur-einfuehrung-des-rechts-auf-eheschliessung-fuer-personen-gleichen-geschlechts/).