Taktische bzw. lenkende Ausschlagung niemals übereilt erklären!

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22 – (amtlicher Leitsatz)

Die Frage, ob bei der sog. lenkenden Erbausschlagung ein Irrtum über die Person des Nächstberufenen einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum oder lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, war zuletzt Gegenstand mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen (für einen beachtlichen Irrtum OLG Frankfurt vom 6.2.2021 – 21 W 167/20; OLG Frankfurt vom 4.5.2017 – 20 W 197/16OLG Düsseldorf vom 12.3.2019 – 3 Wx 166/17) und wurde nunmehr durch den BGH höchstrichterlich entschieden.

Hinweis:

Trotz der relativ kurzen Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 1 BGB, sollte eine taktische bzw. lenkende Ausschlagung nicht vorschnell und nicht ohne vorherige Beratung erfolgen. Irrige Annahmen über die gesetzliche Erbfolge oder gewillkürte/gesetzliche Ersatzerbfolgeregelungen sowie nicht bekannte (nicht eheliche) Abkömmlinge können hier schnell zu nicht gewollten Ergebnissen führen.

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