Das AG Frankfurt/Main hat mit Beschluss vom 15.01.2023 (Az: 43 XVII 178/23 GEB) entschieden, dass das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers im Wege einer einstweiligen Anordnung einzustellen ist, da in der vorliegenden Konstellation das gemäß § 1358 BGB von Gesetzes wegen eintretende Ehegattennotvertretungsrecht vorgeht. Da das Ehegattenvertretungsrecht unproblematisch durch die beiden „Parteien“ (Ehegatten und Behandlungsseite) umgesetzt werden kann, bedarf es keines gerichtlichen Negativattestes. Eine Unterstützung durch das Betreuungsgericht in dem gesetzlich eintretenden Notvertretungsrechts ist weder vorgesehen noch vom Gesetzgeber angedacht worden.
AG Frankfurt a. M. Beschl. v. 15.1.2023 – 43 XVII 178/23 GEB, BeckRS 2023, 275
Entscheidungsbesprechung:
NZFam 2023, 238