Nochmalige Verlängerung des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Gesellschaftsrecht

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 07.09.2021 eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 beschlossen. Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der pandemischen Situation und daraus möglicherweise resultierenden Versammlungsbeschränkungen sieht das Gesetz nunmehr in dem geänderten § 7 eine Verlängerung der Erleichterungen nach den §§ 1 bis 3 und 5 des COVID-19-Gesetzes für weitere acht Monate, d.h. bis zum Ablauf des 31.08.2022 vor. Dies betrifft unter anderem die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre.

In seiner Begründung betonte der Gesetzgeber, dass auch wenn die Erleichterungen damit noch bis einschließlich 31.08.2022 zur Verfügung stehen, von diesen Instrumenten im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden sollte, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.

 

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