Am 22.7.2017 trat das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten in Kraft (BGBl. I 2017, 2426), durch das unter anderen § 1906 BGB geändert und § 1906a BGB neu eingefügt wurde. In § 1906 sind nur noch die Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen geregelt, die Bestimmungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen (bisher geregelt in § 1906 Abs. 3 und 3a BGB) finden sich nun (in erweitertem Umfang) in § 1906a BGB. Die Einwilligung eines Bevollmächtigten setzt in allen Fällen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1906 Abs. 5 und § 1906a Abs. 5 BGB). Der Gesetzgeber hat leider keine Übergangsregelung für „Alt-Vollmachten“ geschaffen (der Deutsche Notarverein hatte eine solche im Gesetzgebungsverfahren[1] vorgeschlagen). Je nach Gestaltung der Alt-Vollmacht kann daher unter Umständen eine Änderung bzw. Ergänzung der Vollmacht notwendig sein.
[1] S. die Stellungnahme des Deutschen Notarvereins unter www.dnotv.de/dokumente/stellungnahmen/