Der Gesetzgeber hat bereits Mitte des Jahres 2017 eine neue Anzeigepflicht für Grundstückseigentümer eingeführt.[1] Nach § 1 Abs. 2 S. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) hat der neue Eigentümer im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Änderung trat bereits am 22.7.2017 in Kraft (Art. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BGBl. 2017 I, S. 2495). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 SchfHwG).
Normadressat ist eindeutig nur der Grundstückseigentümer, der Notar muss die Anzeigepflicht im Rahmen der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags nicht erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt wird, weil die Mitteilung an den Bezirksschornsteinfeger ersichtlich keine Vollzugshandlung darstellt. Den Notar trifft auch keine Pflicht zur Belehrung über die Mitteilungspflicht, weil eine umfassende Belehrungspflicht des Notars über öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht anzunehmen ist.[2] Ein freiwilliger Hinweis auf die gesetzliche Pflicht ist hingegen möglich und zulässig, etwa wie folgt:
Mitteilung des Eigentumsübergangs an Bezirksschornsteinfeger:
Der Notar hat den Erwerber auf die Pflicht zur Mitteilung des Eigentumsübergangs an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hingewiesen.
[1] DNotI-Meldung vom 29.1.2018.
[2] Vgl. Jeep, notar 2008, 285, 286.