Der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden.
(Amtlicher Leitsatz)
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 – II ZB 10/22 – eine lange umstrittene Frage nunmehr geklärt. Teilweise wurde von den Instanzgerichten die Eintragung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags angesehen (LG Bonn GmbHR 1993 443; LG Düsseldorf MittRhNotK 1994, 153 (für eine eG als Obergesellschaft)). Ein anderer Teil der Rechtsprechung und der Literatur ging davon aus, dass der Gewinnabführungsvertrag eintragungsfähig aber nicht eintragungspflichtig sei (Enders NZG 2015, 623 (625) m.W.Nw.). Wieder andere haben die Eintragungsfähigkeit verneint. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass der Gewinnabführungsvertrag bei der Obergesellschaft nicht eintragungspflichtig und auch nicht eintragungsfähig ist. Er stellt des Weiteren klar, dass die Eintragungsfähigkeit auch gewohnheitsrechtlich nicht begründet werden kann.