Handelsregisteranmeldungen – Die Formulierungen der Versicherungen sollten überprüft werden

Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) am 1.3.2023 hat sich das Erfordernis ergeben, die Versicherungen der Geschäftsführer, Vorstände sowie Liquidatoren etc. zu prüfen und die jeweiligen Texte ggf. anzupassen.

Sofern in diesen Versicherungen noch auf § 313 UmwG verwiesen wird, muss der Verweis nunmehr auf § 346 UmwG angepasst werden, da durch das UmRUG die Verweise in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. d GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. d AktG, § 53 Abs. 1 S. 1 SEAG, § 36 Abs. 1 S. 1 SCEAG sowie § 8a Abs. 8 S. 1 Nr. 8 S. 2 StFG notwendigerweise aktualisiert wurden.

Des Weiteren wurde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts § 1903 BGB in § 1825 BGB verschoben. Die entsprechenden Verweise in § 6 GmbHG und § 76 AktG wurden bereits mit Wirkung zum 1.1.2023 angepasst. Demgemäß muss die Versicherung, sofern ein entsprechender Verweis überhaupt aufgenommen ist wozu grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung besteht (vgl. Verweise in § 8 Abs. 3 GmbH sowie § 37 Abs. 2 AktG), nun auf § 1825 BGB verweisen.

Sollten Sie Ihre jeweiligen Texte/Versicherungen nicht anpassen, müssen Sie mit Zwischenverfügungen rechnen.

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