Die Wirkungen des COVID-19-Gesetzes im Gesellschaftsrecht (§§ 1 bis 5) wurden bis zum 31.12.2021 verlängert.Durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20.10.2020 (BGBl. 2020 I, S. 2258) hat der Gesetzgeber von seiner in § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 (BGBl. I, S. 569, 570) enthaltenen Befugnis Gebrauch gemacht.
Eine Kurzübersicht über die ursprünglichen Gesetze zur COVID-19-Pandemie ist abrufbar unter Kurzübersicht COVID19-Gesetze.