Am 23.12.2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft.
Das Gesetz (BGBl. 2020 I, 1245) hat auch Auswirkungen auf die notarielle Praxis.
In den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen Maklerverträge, die die Vermittlung von Eigentum und ähnlichen Rechten, z.B. Wohnungseigentum oder Erbbaurecht, an Wohnungen und an Einfamilienhäusern zum Gegenstand haben und bei denen der Käufer Verbraucher ist. Für diese Maklerverträge ist künftig Textform vorgeschrieben. Das Gesetz sieht ferner insbesondere vor, dass Käufer von Wohnimmobilien nicht mehr verpflichtet werden können, mehr als die Hälfte der Maklerprovision zu übernehmen. Die Neuregelungen in §§ 656a ff. BGB n. F. haben auch Auswirkungen auf die Beurkundung von Maklerklauseln in notariellen Kaufverträgen.