EuGH bestätigt Altersgrenze von 60 Jahren für Anwaltsnotare – Regelung ist mit EU-Recht vereinbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. Oktober 2024 sein Urteil zur Höchstaltersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar in Deutschland gefällt (C‑408/23). Diese Altersgrenze, die in § 5 Abs. 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) festgelegt ist, wurde von einer Rechtsanwältin und Notarin angefochten, deren Bewerbung aufgrund des Erreichens des 60. Lebensjahres abgelehnt wurde. Sie argumentierte, dass die Altersgrenze diskriminierend sei und gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach EU-Recht verstoße.

Der EuGH stellte jedoch fest, dass die Regelung im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.

Wesentliche Punkte des Urteils:

Legitimes Ziel der Altersgrenze

Der EuGH erkennt an, dass die Altersgrenze von 60 Jahren auf legitimen beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen basiert.

Diese Ziele beinhalten:

    • Kontinuität in der Berufsausübung: Die Altersgrenze stellt sicher, dass Notare das Amt für eine ausreichende Zeit vor dem Erreichen des Ruhestandsalters (70 Jahre) ausüben können.
    • Qualitätssicherung im Notariat: Die Altersgrenze gewährleistet, dass Bewerber über genügend Zeit verfügen, um die notwendigen Erfahrungen im Notarberuf zu sammeln.
    • Förderung des Generationenwechsels: Die Regelung trägt dazu bei, eine geordnete Altersstruktur im Notarberuf zu bewahren und so einen regelmäßigen Generationenwechsel zu ermöglichen.

Angemessenheit und Erforderlichkeit

Der EuGH beurteilte die Altersgrenze als angemessen und erforderlich, um diese Ziele zu erreichen. Sie gewährleistet, dass Notare vor dem Eintritt in den Ruhestand genügend Zeit haben, um in ihrem Beruf tätig zu sein, und sichert somit eine kontinuierliche und qualitativ hochwertige Berufsausübung.

Keine Rechtsverstöße

Der EuGH entschied, dass die Altersgrenze keine unzulässige Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, solange sie einem legitimen Ziel dient und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Hypothetische Fälle nicht relevant

Der EuGH lehnte es ab, hypothetische Szenarien zu beurteilen, bei denen unbesetzte Notarstellen aufgrund eines Mangels an jüngeren Bewerbern zu Problemen führen könnten. Es wurden keine konkreten Belege vorgelegt, dass solche Situationen in der Vergangenheit eingetreten sind.

Zusammenfassung

Der EuGH hat entschieden, dass die Altersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar mit EU-Recht vereinbar ist. Die Regelung dient legitimen beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen und ist angemessen und erforderlich, um diese zu erreichen. Die Entscheidung bestätigt die Praxis der Altersgrenzen im deutschen Notarwesen und schafft Rechtsklarheit für die zukünftige Bestellung von Anwaltsnotaren.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Altersgrenzen als Teil einer umfassenden Personal- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt sein können, wenn sie im Kontext einer geordneten Berufsausübung und einer ausgewogenen Altersstruktur stehen.

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