Zur Haftung des Grundstücksverkäufers gemäß § 22 Abs. 2 GNotKG für die Gerichtskosten einer zugunsten des Käufers eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung.
(Amtlicher Leitsatz)
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 17.04.2023 (5 W 44/23) entschieden, dass der Grundstücksverkäufer auch dann nicht gemäß § 22 Abs. 2 GNotKG für die Kosten des Grundbuchamts haftet, wenn der Notar gemäß § 15 Abs. 2 GBO den Antrag auf Eintragung namens der Beteiligten gestellt hat und sich aus den Umständen mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass der Notar die Anträge nur im Namen des Käufers und nicht im Namen des Verkäufers gestellt hat.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Bei einer Antragstellung gemäß § 15 Abs. 2 GBO hat die Notarin/der Notar jedoch stets ausdrücklich anzugeben, in wessen Namen die Notarin/der Notar den Antrag stellt. Kann dies auch durch Auslegung nicht ermittelt werden, ist der eingereichte Antrag als Antrag im Namen alle Antragsberechtigten zu behandeln (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.6.2012 – 34 Wx 185/12 m.w.N., Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.3.1988 – 9 W 17/88) was zu einer entsprechenden Kostenhaftung führen kann.