Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze ist am 8.6.2017 verkündet worden (BGBl. I 2017, S. 1396). Neben der Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs (die entsprechenden Regelungen treten im Wesentlichen ab dem 1.1.2022 in Kraft), sind bereits am 9.6.2017 die notariellen Prüf- und Einreichungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr (insbesondere § 378 Abs. 3 FamFG und § 15 Abs. 3 GBO) in Kraft getreten. Die BNotK hat zu den Anwendungsfragen ein Rundschreiben veröffentlicht (http://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Rundschreiben/2017/2017_05.php), in der nächsten Ausgabe des notars wird hierzu auch ein Beitrag erscheinen.