Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I 2017, 2429) hatte der deutsche Gesetzgeber angeordnet, dass eine Ehe, die unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossen wurde, nach deutschem Recht unwirksam ist, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).
Eine Prüfung im Einzelfall findet nicht statt (anders als bei Ehen, bei denen der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte). Der 12. Zivilsenats ist der Auffassung, dass diese Regelung mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist und hat diese Frage dem BVerfG vorgelegt (Beschluss v. 14.11.2018 – XII ZB 292/16). An Warnungen gegenüber dem Gesetzgeber hat es indes nicht gefehlt. Auch der Deutsche Notarverein hatte in seiner Stellungnahme vom 22.2.2017 angemahnt, der Gesetzentwurf sei verfassungswidrig (https://www.dnotv.de/stellungnahmen/entwurf-eines-gesetzes-zur-bekaempfung-von-kinderehen/).