Das OLG Bremen (3 W 22/21) wendet sich gegen eine große Anzahl an anderen OLGs mit der Entscheidung, dass eine analoge Anwendung des § 40 GBO eine vergleichbare Interessenlage voraussetzt. Die sei, so das OLG Bremen, im Falle der Finanzierungsgrundschuld nicht gegeben.
„Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld an einem Nachlassgrundstück eintragen lassen will (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 – 18 W 33/19; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 – I-2 Wx 123/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 8 W 311/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 – 20 W 179/17; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 – 1 W 1357/20).“ (amtl. Ls.)
Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH mit der skizierten Problematik befassen wird. Das OLG Bremen hat die Rechtsbeschwerde zugelassen .