Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen
Der Deutsche Notarverein setzt sich kontinuierlich dafür ein, den Kolleginnen und Kollegen in ihrer praktischen Arbeit unterstützende Hilfestellungen zu bieten, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Fragestellungen, die über das Berufsrecht hinausgehen. Die Vergütungsfrage bei der von Notaren häufig übernommenen Testamentsvollstreckung ist hierbei von besonderer Bedeutung, da gesetzliche Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütung fehlen.
Dank der Übertragung der Rechte durch den heutigen Verein für das Rheinische Notariat e.V. konnte der Deutsche Notarverein die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ bekannten Empfehlungen im Jahr 2000 erstmals umfassend weiterentwickeln, um den damaligen Anforderungen gerecht zu werden.
Der Deutsche Notarverein hat diese Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker nunmehr grundlegend überarbeitet. Die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025“ tragen den weiter gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung.
Eine eigens einberufene Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Kollegen Professor Dr. Reimann hat diese Anpassungen der Empfehlungen, die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ und seit 2000 als „Neue Rheinische Tabelle“ bekannt sind, vorgenommen, um die Kriterien der Testamentsvollstreckervergütung den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der gestiegenen Verantwortung der Testamentsvollstrecker anzupassen. Diese Weiterentwicklung basierte auf den praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte und den aktuellen Erkenntnissen der Rechtsprechung. Die Empfehlungen sind nicht mehr als „Rheinische Tabelle“ bezeichnet, da die umfassenden Textelemente, die auch spezielle Abweichungen behandeln, eine reine Tabellenübersicht übersteigen. Die aktualisierte Fassung dient dazu, Unklarheiten zu minimieren und eine transparente Bemessungsgrundlage zu bieten, um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen.
Der Deutsche Notarverein empfiehlt die Anwendung der weiterentwickelten Vergütungsempfehlungen für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025. Bei bereits laufenden Abwicklungsvollstreckungen und Dauertestamentsvollstreckungen wird eine Umstellung empfohlen, wenn die Bemessungsgrundlage ab diesem Zeitpunkt ermittelt wird.
Allen beteiligten Kolleginnen und Kollegen sei an dieser Stelle für ihre Mitarbeit herzlich gedankt.
Die überarbeitete Fassung der Empfehlungen steht nun zum Download bereit und bietet eine unverbindliche Orientierungshilfe, die aus kartellrechtlichen Gründen keinen Richtliniencharakter hat.
Eine Bezugnahme in notariellen Urkunden sollte dementsprechend darauf hinweisen, dass im Zweifel eine an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025 orientierte, angemessene Vergütung geschuldet wird
Im Streitfall
Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt es nicht, dass die Geschäftsstelle des Deutschen Notarvereins detaillierte Fragen zur Anwendung der Empfehlungen im Einzelfall, insbesondere im Streitfall, beantwortet.
Gerne stellen wir aber den Kontakt zu Experten im Bereich der Vergütung des Testamentsvollstreckers her, die in Zweifels- und Streitfällen als Gutachter tätig sein können.
Darüber hinaus besteht im Streitfall auch die Möglichkeit, eine Schlichtung nach dem Statut des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare – SGH zu beantragen. Als Schlichter sind dann ebenfalls Experten auf dem Gebiet der Vergütung der Testamentsvollstrecker tätig und das Schlichtungsverfahren zeichnet sich durch überschaubaren zeitlichen Aufwand und ebenso überschaubare Kosten aus.