Der Deutsche Notarverein hat zum Zwecke einer raschen und kompetenten Streitschlichtung und -entscheidung ein institutionelles Schlichtungs- und Schiedsgericht, den Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof deutscher Notare – SGH, errichtet. Der SGH bietet ein im Schiedswesen neuartiges Angebot zur Gerichtsentlastung.
Im Unterschied zu anderen Schiedsgerichten sieht das Statut des SGH vor Eintritt in das streitige Schiedsgerichtsverfahren zwingend eine auf eine einvernehmliche Lösung abzielende Schlichtung vor. Eine weitere Besonderheit sind die finanziellen Anreize einer einvernehmlichen Lösung. Es lassen sich nämlich bis zu 60 % der Verfahrenskosten einsparen, wenn sich die Beteiligten auf die Lösungsvorschläge des Schiedsgerichts verständigen.
Aufgrund der Neutralitätspflicht der Notare ist die Besorgnis der Befangenheit deutlich verringert. Das Verfahren bei der personellen Besetzung der Schiedsrichterbank konnte daher vereinfacht und abgekürzt werden. Im Regelfall wählt der Sekretär des SGH an Hand der beim SGH geführten Liste fachlich geschulte Schiedsrichter aus, die in räumlicher Nähe zu den Parteien verhandeln. Die Parteien können jeweils einen Schiedsrichter ohne nähere Begründung ablehnen. Alternativ können die Parteien die Schiedsrichter auch einvernehmlich selbst auswählen. Dabei können jedoch die bei herkömmlichen Schiedsgerichten bekannten Besetzungsquerelen auftreten.
Die Beurkundung des SGH-Statuts erlaubt eine Einbeziehung desselben in beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte. Beglaubigte Abschriften des Statuts werden gegen ein Entgelt i. H. v. DM 25,- versandt.
Die Fachkompetenz der Notare auf den Gebieten des Grundstücks-, Gesellschafts-, Familien- und Erbrechts steht somit künftig nicht nur bei der Beratung und Gestaltung von Rechtsverhältnissen zur Verfügung.
Der SGH wird von einem zehnköpfigen Kuratorium beraten, dem Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören.
Berlin, den 21. Januar 2000
Dr. Stefan Zimmermann
(Präsident)