Über die Höhe der nach dem Gesetz geschuldeten „angemessenen Vergütung“ eines Testamentsvollstreckers bestehen seit Jahrzehnten erhebliche Unsicherheiten. Ein Erblasser benötigt jedoch Klarheit über die angemessene Höhe der zu zahlenden Vergütung, um dies bei der Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung berücksichtigen zu können. Denn diese Vergütung schmälert den Nachlass. Mangels anderer Anhaltspunkte wird in der Praxis noch heute auf die inzwischen veraltete Tabelle des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahre 1925 zurückgegriffen.
Gestützt auf die Erfahrungen des Notariats hat der Deutsche Notarverein die bestehende Unsicherheit zum Anlass für eine Überarbeitung der sog. Rheinischen Tabelle genommen. Die Bemessungsgrundlagen und die Vergütungstabelle wurden an die veränderten Wertverhältnisse und Lebensumstände angepasst. Ebenso wie bei der Rheinischen Tabelle ist den Vorschlägen eine Vergütungsempfehlung für normale Nachlässe, die eine unproblematische Abwicklung nach sich ziehen, vorangestellt. Die Richtlinien wurden jedoch um typisierende und praktisch handhabbare Vorschläge zur Bemessung der Vergütung für die Nachlässe ergänzt, die über normale Verhältnisse und eine glatte Abwicklung des Nachlasses hinausgehen. Davon ist bspw. bei Auslandsvermögen, bei umfangreichen Vermittlungstätigkeiten zwischen den Erben oder einer immer häufiger anzutreffenden komplexen Zusammensetzung des Nachlasses auszugehen.
Den deutschen Notaren soll mit diesen unverbindlichen Empfehlungen eine wesentliche Hilfestellung bei der künftigen Beratung und Gestaltung von Testamentsvollstreckungen an die Hand gegeben werden. Die Gerichte sollen künftig von den Auseinandersetzungen um die Höhe der nach dem Gesetz geschuldeten angemessenen Vergütung entlastet werden.
Dr. Stefan Zimmermann
(Präsident)