Kommune beim Notar: Einsatz vollmachtloser Vertreter kein Disziplinarverstoß

Eine Notarin, die im Auftrag der Stadt (hier: Stadt Rheine) bei Beurkundungen Vertreter ohne Vollmacht einsetzte, muss kein Bußgeld zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Richtlinie der Notarkammer hierfür nicht ausreicht. Die Stadt Rheine hatte über 18 Monate sechs Grundstücksgeschäfte von der Notarin beurkunden lassen, wobei eine Mitarbeiterin der Notarin auf Wunsch der Stadt als Vertreterin ohne Vollmacht fungierte. Die Aufsichtsbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 2.500 Euro gegen die Notarin. Das Oberlandesgericht Köln hob diese Strafe auf, und der BGH bestätigte dies, da die Richtlinie der Notarkammer die gesetzlichen Vorgaben nicht verschärfen dürfe. Da die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelte, lag kein Dienstvergehen vor. Es bleibt bei der gesetzlichen Regel des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG, wonach nur Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine vertrauenswürdige Person oder persönlich handeln sollen.

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