Stellungnahme vom 21.8.2024
Aus der Perspektive der Notare ist der Vorstoß, die Fälle genauer zu definieren, in denen eine Meldung nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) zu erfolgen hat, ausdrücklich zu begrüßen. Aus Sicht der notariellen Praxis besteht derzeit kein Erfordernis, darüberhinausgehende Meldetatbestände in die Verordnung mit aufzunehmen. Gegebenenfalls könnte es im Interesse der Vermeidung von Geldwäscherisiken sinnvoll sein, die GwGMeldV-Immobilien auf andere Bereiche, insbesondere Fälle der Zwangsversteigerung, auszudehnen um den dortigen Verpflichteten die Arbeit zu erleichtern.
Der aktuelle Entwurf zur Änderung der GwGMeldV-Immobilien stößt dennoch auf mehrere kritische Punkte:
- Die Abschaffung des bisherigen Schwellenwerts von 10.000 Euro für Bargeldzahlungen bei Immobilienkäufen wird als problematisch angesehen, da sie ohne stichhaltige Begründung von der europaweit festgelegten Bargeldobergrenze abweicht und einen bewährten Schutzmechanismus gegen Geldwäsche aufgibt. Die Beibehaltung des Schwellenwerts von 10.000 Euro würde auch die Effizienz der Geldwäschebekämpfung sichern.
- Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die „Neudefinition“ des Begriffs „Ansässigkeit“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c). Da dieser Begriff weder im Geldwäschegesetz noch in der Verordnung klar definiert ist, könnte dies zu erheblichen Unklarheiten führen. Es wird angeregt, zumindest in der Begründung zur Verordnung klarzustellen, dass sich an dem bisherigen „Umfang“ des Begriffs nichts ändert.
- Besonders kritisch wird die geplante Einführung eines festen Schwellenwerts von 20.000 Euro für die Meldung von Abweichungen zwischen dem Kaufpreis einer Immobilie und ihrem Verkehrswert in § 6 Abs. 1 Nr. 2 betrachtet. Diese pauschale Festlegung widerspricht dem risikobasierten Ansatz, der eine gezielte und effiziente Geldwäschebekämpfung ermöglicht. Ein fester Betrag könnte zu einer Flut unnötiger Verdachtsmeldungen an die FIU führen und sowohl die FIU als auch die Notariate überlasten, ohne tatsächlich zur Geldwäscheprävention beizutragen.
- Zugleich wird die Verkürzung der Frist in § 6 Abs. 2 Satz 1 von drei auf zwei Jahre begrüßt, da dies die Geldwäscheprävention stärken könnte. Es wird jedoch angeregt, diese Fristverkürzung auch für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorzunehmen, um unnötigen doppelten Prüfaufwand zu vermeiden.