1. Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.
(Amtliche Leitsätze)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.07.2022 (I R 42/18) entschieden, dass Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung entfalten, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist. Hier sollte man die Beteiligten ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Nachtragsvermerk ggf. in steuerlicher Hinsicht vergeblich ist.
Bezüglich weiterer Einzelheiten lohnt sich die Lektüre in MittBayNot 4/2023 S. 347 nebst Anmerkungen des Kollegen Dr. Jörn Heinemann, Neumarkt i. d. OPf.