Stellungnahme vom 25.5.2023
Der Deutsche Notarverein begrüßt uneingeschränkt die Abschaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) und Ersetzung durch ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sowie Änderung weiterer Vorschriften.
Nichts desto trotz muss die Frage der Form der Rücknahme der Erklärung (§ 4 SBGG-E) sowie die Gesetzesbegründung zu § 2 SBGG-E und § 4 SBGG-E nochmals überdacht werden. Nach unserem Dafürhalten sollte für die Rücknahme der Erklärung dieselbe Form wie für die Erklärung selbst maßgeblich sein (wie auch bei § 1746 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die Gesetzesbegründung selbst darf keine diskriminierende Elemente enthalten.
In jedem Falle bedarf es jedoch einer Regelung für die Frage der Ausstellung neuer Dokumente gemäß § 10 Abs. 2 SBGG-E im Hinblick auf notarielle Urkunden. Diese dürfen und können nicht ohne weiteres neu ausgestellt werden und wenn doch, müssen diese inhaltlich und teilweise bildlich mit dem Original übereinstimmen. § 10 Abs. 2 SBGG-E kann kein Sonderrecht zu den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes darstellen. Hier sehen wir erheblichen Überarbeitungs- und Nachbesserungsbedarf.