Geschäftsführerdaten im Handelsregister

Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen registerrechtlichen Anspruch auf Löschung seines bereits eingetragenen Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Registerblatt des Handelsregisters.
(amtlicher Leitsatz)

Als erstes Oberlandesgericht hat das OLG Celle mit Beschluss vom 24.02.2023 (9 W 16/23) entschieden, dass ein Geschäftsführer die Veröffentlichung seiner Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnort) im Handelsregister hinnehmen müsse. Das OLG begründet dies damit, dass dies für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Registers unerlässlich sei. Dass allein die Möglichkeit zur kostenfreien Einsichtnahme in das Handelsregister eine Höherbewertung des Interesses am Schutz persönlicher Daten gebieten und einer Beschränkung der Rechte aus § 21 DSGVO durch § 10a Abs. 3 HGB entgegenstehen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Ob es bei dieser Ansicht bleibt ist abzuwarten, da gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt wurde BGH – II ZB 7/23 (anhängig)).

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