Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Stellungnahme vom 28.7.2022

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters (im Folgenden: GesRV), die wir gerne wahrnehmen.

 

A. Allgemeine Einschätzung des Verordnungsentwurfs

Mit dem durch das Bundesministerium der Justiz vorgelegten GesRV-Referentenentwurf wird konsequent und gesetzgebungstechnisch gelungen an die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[1] angeknüpft, welches ab dem 1. Januar 2024 erstmals ein öffentliches Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) vorsieht (§§ 707 ff. BGB-neu).

Durch die enge Anlehnung an das Handelsregister und die in § 1 GesRV-E vorgesehene weitgehende Generalverweisung auf die Handelsregisterverordnung (HRV) werden Doppelungen vermieden und ein Gleichlauf der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet. Die bewährte vorgeschaltete Prüfung durch die Notarinnen und Notare, etwa hinsichtlich Existenz, Identität und Vertretung der GbR, und die Einbindung der elektronischen Registerführung in die gerichtlichen Strukturen der Registergerichte gewährleisten, dass erforderliche Informationen für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr verlässlich, zeitgemäß und rechtssicher nachgewiesen werden können, beispielsweise im Rahmen der Beteiligung einer GbR am Grundstücksverkehr oder des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen. Der Rückgriff auf die bestehenden Strukturen hält zugleich den technischen und organisatorischen Aufwand für die Länder so gering wie möglich.

Insgesamt ist der Verordnungsentwurf daher sehr zu begrüßen und wird zu deutlich mehr Rechtssicherheit für den Wirtschaftsverkehr unter Beteiligung von GbRs beitragen. Vereinzelt bedarf aus Sicht des Deutschen Notarvereins der Referentenentwurf noch einer Anpassung, um etwaige Unklarheiten in der Rechtsanwendung zu vermeiden. Unter diesem vorausgeschickten Gesamtbefund stehen die folgenden Anmerkungen zu einzelnen Punkten.

 

B. Der Entwurf im Einzelnen

I. Anmeldung und Eintragung (§ 3 GesRV-E)

In § 3 GesRV-E dürften § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 GesRV-E jeweils entbehrlich sein, da sich der betreffende Regelungsgehalt jeweils bereits aus dem betreffenden Satz 1 ergibt. Nach unserem Dafürhalten wäre insoweit lediglich eine Klarstellung in der Begründung ausreichend.

 

II. Inhalt der Eintragungen in das Gesellschaftsregister (§ 4 GesRV-E)

1. Zu § 4 Abs. 2 GesRV-E

In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. c) GesRV-E fehlt nach unserem Dafürhalten in der Auflistung der eintragungspflichtigen Informationen die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung. Gemäß § 707b Nr. 3 BGB-neu ist, wenn denn eine Zweigniederlassung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet wird (eine Verpflichtung besteht nach § 707b Nr. 3 BGB-neu nicht, vgl. BT-Drs. 19/27635 S. 136), die Vorschrift des § 13 HGB entsprechend anzuwenden, der wiederum die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung fordert. Auch die Parallelvorschrift des § 40 Nr. 2 lit. b) HRV sieht die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zur Eintragung vor.

Die Formulierung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GesRV-E nimmt auf den gesamten Satz 1 des Abs. 2 Bezug, sodass redaktionell der Einzug entsprechend anzupassen ist (wie bei § 4 Abs. 3 Satz 2 GesRV-E).

 

2. Zu § 4 Abs. 3 GesRV-E

Die Formulierung des § 4 Abs. 3 Satz 3 GesRV-E und die zugehörige Begründung auf S. 19 des Verordnungsentwurfs verhalten sich in Bezug auf die eintragungspflichtigen Angaben einer juristischen Person als Gesellschafter oder Liquidator widersprüchlich. Während § 4 Abs. 3 Satz 3 GesRV offenbar auf den unmittelbaren Gesellschafter abstellt („deren Firma …“), fordert die Begründung hierzu bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin die Firma der GmbH, ihr Sitz sowie zuständiges Registergericht und Registernummer, nicht jedoch die Angaben der KG. Zutreffend dürften insoweit gemäß der Formulierung des § 4 Abs. 3 Satz 3 GesRV-E allerdings die Angaben in Bezug auf die KG als unmittelbare Gesellschafterin der GbR gemeint sein.

 

III. Zum registergerichtlichen Verfahren beim Statuswechsel (S. 21 ff. der Begründung)

Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass der Verordnungsgeber in der Begründung des Entwurfs ausführlich auf das registergerichtliche Verfahren und den Vollzug des Statuswechsels eingeht (S. 21 ff.), um damit etwaige Unsicherheiten in der Rechtsanwendung auszuräumen. Teilweise enthalten die Ausführungen aus unserer Sicht jedoch noch einzelne Unstimmigkeiten.

 

1. Redaktionelle Anmerkungen

Auf S. 23 unter (2) wird für das Vorgehen in Bezug die Anmeldung des Statuswechsels einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR unmittelbar auf § 707c Abs. 1 BGB-neu verwiesen („ist gemäß § 707c Absatz 1 BGB-neu“). Wegen der Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft dürfte sich aus Klarstellungsgründen eine Verweisung auf § 105 Abs. 3 HGB-neu anbieten, wie es beispielsweise auf S. 24 unter (3a) für den Fall des Statuswechsels von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR gehandhabt wird („gemäß § 1 Absatz 4 PartGG-neu in Verbindung mit § 707c Absatz 1 BGB-neu“).

Entsprechendes gilt für den Statuswechsel von der Partnerschaftsgesellschaft in eine Personengesellschaft auf S. 24 unter (3b) und den umgekehrten Fall des Statuswechsels von einer Personenhandelsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft auf S. 25 unter (3d). Dort bietet sich vorstehender Systematik folgend jeweils ebenfalls ein zusätzlicher Verweis auf § 105 Abs. 3 HGB an.

Ohne erkennbaren Unterschied in der Sache wird auf S. 24 f. unter (3c Satz 1) für den Statuswechsel von der eingetragenen GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft auf „§ 4 Absatz 1 PartGG-neu in Verbindung mit § 106 Absatz 3 HGB-neu“ verwiesen, während unter (3d Satz 1) für den Statuswechsel von der Personenhandelsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft auf „§ 1 Absatz 4 PartGG in Verbindung mit § 707c Absatz 1 BGB-neu“ Bezug genommen wird. § 4 Abs. 1 PartGG-neu verweist zudem lediglich auf § 106 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 und 2 HGB-neu, mithin nicht unmittelbar auf § 106 Abs. 3 HGB-neu. Korrekt dürfte die Verweisung insofern § 1 Abs. 4 PartGG-neu in Verbindung mit § 707c Abs. 1 bzw. Abs. 3, 4 BGB-neu lauten.

In der Begründung auf S. 20 und S. 27 wird regelmäßig „§ 4 Absatz 4 Satz 1 GesRV-E“ [Hervorhebung nicht im Original] zitiert. § 4 Abs. 4 GesRV-E enthält allerdings keinen expliziten Satz 1. Zudem verweist die Begründung zu § 4 Abs. 6 GesRV-E (S. 27) auf „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f)“, obwohl die Buchstabennummerierung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 GesRV-E lediglich von lit. a) bis lit d) reicht. Zutreffend dürfte wohl Buchstabe b) gemeint sein.

 

2. Verfahrensunklarheit

In Bezug auf das unter S. 21 ff. beschriebene Verfahren erscheint uns allgemein noch unklar, woher das abgebende Register weiß bzw. wissen soll, ob das aufnehmende Register über die Eintragung des Statuswechsels noch am selben Tag entscheidet (in diesem Fall entfällt die Notwendigkeit, dem Statuswechselvermerk einen Vorläufigkeitsvermerk beizufügen) oder nicht (dann bedarf es der Beifügung eines entsprechenden Vermerks, vgl. § 707c Abs. 2 Satz 2 BGB-neu).

[1] BGBl. 2021 I, S. 3436.

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